Full text : Finanzwissenschaft

B.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

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XIII.  Abschnitt.
Allgemeine  und  besondere  Stenerlehre.
Die  Steuerlehre  pflegt  man  in  zwei  Teile  zu  teilen:  den  allgemeinen ­
  und  den  besonderen  Teil.  Die  allgemeine  Steuerlehre ­
  behandelt  jene  allgemeinen  Prinzipien,  welche  auf  alle  Steuern
Bezug  haben,  ferner  die  Beziehung  der  Besteuerung  zur  Volkswirtschaft, ­
  deren  politischen  und  verwahrungsrechtlichen  Charakter.
Es  ist  eigentümlich,  daß  sowohl  Stein,  der  der  eigentliche  Begründer
der  allgemeinen  Steuerlehre  ist  und  seit  dessen  Auftreten  nach
Wagner  die  allgemeine  Steuerlehre  die  besondere  in  den  Hintergrund ­
  gedrängt  hat,  sowie  Wagner,  der  gleichfalls  auf  dem  Gebiete
der  allgemeinen  Steuerlehre  die  größten  Verdienste  erworben  hat,
von  der  allgemeinen  Steuerlehre  eine  enge  Begriffsbestimmung  gegeben ­
  haben.
Nach  Stein  untersucht  die  allgemeine  Steuerlehre  jenen  Prozeß,
durch  welchen  der  Staat  aus  der  der  Privatwirtschaft  überlassenen
Vermögenszunahme  den  ihm  nötigen  Teil  wieder  in  Anspruch  nimmt.
Dies  ist  wohl  zu  enge.  Aber  auch  Wagner’s  Festsetzung  ist  enge,
wonach  die  allgemeine  Steuerlehre  nur  jene  Probleme  behandelt,
die  allen  Steuerarten  gemeinsam  sind,  während  doch  die  allgemeine
Steuerlehre  die  Steuer  als  volkswirtschaftliche,  soziale,  politische
und  staatsrechtliche  Erscheinung  behandelt  zu  dem  Zwecke,  um
einerseits  die  allgemeinen  Gesetze  des  Steuerwesens,  andererseits
auf  Grund  dessen  die  Postulate  der  Steuerpolitik  festzusetzen.
Die  Aufgabe  der  besonderen  Steuerlehre  ist  die  Darstellung
der  einzelnen  Steuerarten.

B.  Die  Grundprinzipien  des  Steuersystems.
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bemerkungen.
1.  Jedes  Steuersystem  muß  auf  prinzipieller  Basis  beruhen.
Auf  Grund  dieser  Prinzipien  hängt  das  Steuersystem  mit  den
Forderungen  des  staatlichen  Lebens  und  namentlich  mit  denen  des
Staatshaushaltes  zusammen:  diese  Prinzipien  enthalten  auch  die
Gewähr  für  die  Verwirklichung  der  Zwecke  des  Steuerwesens.
            
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