D. I. Abschnitt. Direkte und indirekte Steuern.
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Die Besteuerung ist eine unvermeidliche Folge der Konsumtion
also mehr Zwangsleistung als Selbstbestimmung. Oft ist die Kon
sumtion eine Folge des Zwanges, weil wohl andere Leistungen nicht
zu erhalten sind. Viele bestellen in Gasthäusern geistige Getränke,
Wein, Bier, weil sie sonst nicht bedient würden (Weinzwang). Auch
hier kann nicht von freiwilliger Selbstbesteuerung die Rede sein.
Der Charakter der Selbstbesteuerung prägt sich mehr in jenen
Fällen aus, die mit jenen, namentlich infolge des Weltkrieges ein
geführten Steuern zusammenhängen, wo nämlich nur die teureren
Sorten gewisser Waren zur Steuer herangezogen werden. Hier ist
es dem Individuum möglich, der Steuer zu entgehen, wenn es sich
mit den billigeren Sorten begnügt. Der Ankauf von teureren Sorten
kann also als ein Akt der Selbstbesteuerung betrachtet werden.
Auch die Erleichterung der Steuerlast ist vermittels der in
direkten Steuern nur schwer zu erreichen, denn der Umstand, daß
ein Verbrauch erfolgt oder nicht, ist oft Folge von außer dem
Willenskreis des Individuums liegenden Umständen, welchen sich
dasselbe nicht entziehen kann. Sofern durch direkte Steuern schwerer
belastete Personen in der Tat dem Verbrauch des einen oder anderen
Gegenstandes entsagen, dann sind sie im Verhältnis zu anderen von
der Steuer befreit, natürlich müssen aber auch der Bedürfnis
befriedigung entsagen, welcher der betreffende Gegenstand dient,
wodurch oft größere Interessen geschädigt werden, jedenfalls aber
der Umfang des Verbrauches resp. Genusses eingeschränkt wird.
Was nun die Individualisierung, beziehungsweise die indivi
dualisierende Wirkung der indirekten Steuern betrifft, so würde
die Zweckmäßigkeit dieser Steuern darauf beruhen, daß der Staat
durch die direkten Steuern nur die durchschnittliche Steuerkraft
in Anspruch nimmt, die aber in einzelnen Fällen sehr verschiedene
Verhältnisse verdeckt, die ihren individuellen Charakter besitzen. In
der Tat vermag der Staat selbst bei der Einkommensteuer, geschweige
denn bei den Ertragssteuern die streng interpretierte Steuerfähigkeit
des Individuums nicht in Anspruch zu nehmen; er würde in das
kaleidoskopisch-labyrinthische Gefüge der individuellen Verhältnisse
eindringen müssen, wenn er die Beachtung aller die Leistungsfähigkeit
beeinflussenden Momente sich zur Aufgabe stellte. Es gibt kein
Individuum, bei dem infolge gewisser obschwebender Verhältnisse das
arithmetische Maß nicht seine Dienste versagen würde. 1000 Mark
können bei A eine höhere Leistungsfähigkeit bedeuten, wie bei
B, dagegen eine geringere wie bei C. Der Staat kann in das Ab
wägen dieser Verhältnisse kaum eingehen; in der Regel betrachtet
er nur den objektiven, allgemeinen Wert der betreffenden Summen;