Full text: Finanzwissenschaft

D. I. Abschnitt. Direkte und indirekte Steuern. 
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Die Besteuerung ist eine unvermeidliche Folge der Konsumtion 
also mehr Zwangsleistung als Selbstbestimmung. Oft ist die Kon 
sumtion eine Folge des Zwanges, weil wohl andere Leistungen nicht 
zu erhalten sind. Viele bestellen in Gasthäusern geistige Getränke, 
Wein, Bier, weil sie sonst nicht bedient würden (Weinzwang). Auch 
hier kann nicht von freiwilliger Selbstbesteuerung die Rede sein. 
Der Charakter der Selbstbesteuerung prägt sich mehr in jenen 
Fällen aus, die mit jenen, namentlich infolge des Weltkrieges ein 
geführten Steuern zusammenhängen, wo nämlich nur die teureren 
Sorten gewisser Waren zur Steuer herangezogen werden. Hier ist 
es dem Individuum möglich, der Steuer zu entgehen, wenn es sich 
mit den billigeren Sorten begnügt. Der Ankauf von teureren Sorten 
kann also als ein Akt der Selbstbesteuerung betrachtet werden. 
Auch die Erleichterung der Steuerlast ist vermittels der in 
direkten Steuern nur schwer zu erreichen, denn der Umstand, daß 
ein Verbrauch erfolgt oder nicht, ist oft Folge von außer dem 
Willenskreis des Individuums liegenden Umständen, welchen sich 
dasselbe nicht entziehen kann. Sofern durch direkte Steuern schwerer 
belastete Personen in der Tat dem Verbrauch des einen oder anderen 
Gegenstandes entsagen, dann sind sie im Verhältnis zu anderen von 
der Steuer befreit, natürlich müssen aber auch der Bedürfnis 
befriedigung entsagen, welcher der betreffende Gegenstand dient, 
wodurch oft größere Interessen geschädigt werden, jedenfalls aber 
der Umfang des Verbrauches resp. Genusses eingeschränkt wird. 
Was nun die Individualisierung, beziehungsweise die indivi 
dualisierende Wirkung der indirekten Steuern betrifft, so würde 
die Zweckmäßigkeit dieser Steuern darauf beruhen, daß der Staat 
durch die direkten Steuern nur die durchschnittliche Steuerkraft 
in Anspruch nimmt, die aber in einzelnen Fällen sehr verschiedene 
Verhältnisse verdeckt, die ihren individuellen Charakter besitzen. In 
der Tat vermag der Staat selbst bei der Einkommensteuer, geschweige 
denn bei den Ertragssteuern die streng interpretierte Steuerfähigkeit 
des Individuums nicht in Anspruch zu nehmen; er würde in das 
kaleidoskopisch-labyrinthische Gefüge der individuellen Verhältnisse 
eindringen müssen, wenn er die Beachtung aller die Leistungsfähigkeit 
beeinflussenden Momente sich zur Aufgabe stellte. Es gibt kein 
Individuum, bei dem infolge gewisser obschwebender Verhältnisse das 
arithmetische Maß nicht seine Dienste versagen würde. 1000 Mark 
können bei A eine höhere Leistungsfähigkeit bedeuten, wie bei 
B, dagegen eine geringere wie bei C. Der Staat kann in das Ab 
wägen dieser Verhältnisse kaum eingehen; in der Regel betrachtet 
er nur den objektiven, allgemeinen Wert der betreffenden Summen;
	        
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