Full text : Finanzwissenschaft

D.  I.  Abschnitt.  Direkte  und  indirekte  Steuern.

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Die  Besteuerung  ist  eine  unvermeidliche  Folge  der  Konsumtion
also  mehr  Zwangsleistung  als  Selbstbestimmung.  Oft  ist  die  Konsumtion ­
  eine  Folge  des  Zwanges,  weil  wohl  andere  Leistungen  nicht
zu  erhalten  sind.  Viele  bestellen  in  Gasthäusern  geistige  Getränke,
Wein,  Bier,  weil  sie  sonst  nicht  bedient  würden  (Weinzwang).  Auch
hier  kann  nicht  von  freiwilliger  Selbstbesteuerung  die  Rede  sein.
Der  Charakter  der  Selbstbesteuerung  prägt  sich  mehr  in  jenen
Fällen  aus,  die  mit  jenen,  namentlich  infolge  des  Weltkrieges  eingeführten ­
  Steuern  zusammenhängen,  wo  nämlich  nur  die  teureren
Sorten  gewisser  Waren  zur  Steuer  herangezogen  werden.  Hier  ist
es  dem  Individuum  möglich,  der  Steuer  zu  entgehen,  wenn  es  sich
mit  den  billigeren  Sorten  begnügt.  Der  Ankauf  von  teureren  Sorten
kann  also  als  ein  Akt  der  Selbstbesteuerung  betrachtet  werden.
Auch  die  Erleichterung  der  Steuerlast  ist  vermittels  der  indirekten ­
  Steuern  nur  schwer  zu  erreichen,  denn  der  Umstand,  daß
ein  Verbrauch  erfolgt  oder  nicht,  ist  oft  Folge  von  außer  dem
Willenskreis  des  Individuums  liegenden  Umständen,  welchen  sich
dasselbe  nicht  entziehen  kann.  Sofern  durch  direkte  Steuern  schwerer
belastete  Personen  in  der  Tat  dem  Verbrauch  des  einen  oder  anderen
Gegenstandes  entsagen,  dann  sind  sie  im  Verhältnis  zu  anderen  von
der  Steuer  befreit,  natürlich  müssen  aber  auch  der  Bedürfnisbefriedigung ­
  entsagen,  welcher  der  betreffende  Gegenstand  dient,
wodurch  oft  größere  Interessen  geschädigt  werden,  jedenfalls  aber
der  Umfang  des  Verbrauches  resp.  Genusses  eingeschränkt  wird.
Was  nun  die  Individualisierung,  beziehungsweise  die  individualisierende ­
  Wirkung  der  indirekten  Steuern  betrifft,  so  würde
die  Zweckmäßigkeit  dieser  Steuern  darauf  beruhen,  daß  der  Staat
durch  die  direkten  Steuern  nur  die  durchschnittliche  Steuerkraft
in  Anspruch  nimmt,  die  aber  in  einzelnen  Fällen  sehr  verschiedene
Verhältnisse  verdeckt,  die  ihren  individuellen  Charakter  besitzen.  In
der  Tat  vermag  der  Staat  selbst  bei  der  Einkommensteuer,  geschweige
denn  bei  den  Ertragssteuern  die  streng  interpretierte  Steuerfähigkeit
des  Individuums  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen;  er  würde  in  das
kaleidoskopisch-labyrinthische  Gefüge  der  individuellen  Verhältnisse
eindringen  müssen,  wenn  er  die  Beachtung  aller  die  Leistungsfähigkeit
beeinflussenden  Momente  sich  zur  Aufgabe  stellte.  Es  gibt  kein
Individuum,  bei  dem  infolge  gewisser  obschwebender  Verhältnisse  das
arithmetische  Maß  nicht  seine  Dienste  versagen  würde.  1000  Mark
können  bei  A  eine  höhere  Leistungsfähigkeit  bedeuten,  wie  bei
B,  dagegen  eine  geringere  wie  bei  C.  Der  Staat  kann  in  das  Abwägen ­
  dieser  Verhältnisse  kaum  eingehen;  in  der  Regel  betrachtet
er  nur  den  objektiven,  allgemeinen  Wert  der  betreffenden  Summen;
            
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