280 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles nsw.
und rumänisches Gebiet durchfließt, ordnete der Londoner Vertrag eine
Sonderordnung an. Br sollte dem Reglement des Sulinaarmes,
unter gemeinsamer Aufsicht der Delegierten Rußlands und Rumäniens
in der europäischen Donaukommission, unterliegen.
Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain haben diesen
Sonderordnungen und Sonderinteressen ein Ende bereitet. Die Donau
soll von Ulm ab bis zur Mündung einer einheitlichen Ordnung
unterliegen. Die entgegenstehenden Bestimmungen der Abkommen und
Schiffahrtsreglements sind als aufgehoben zu betrachten.
Hinsichtlich der Abgabenerhebung auf internationalen Fluß
läufen hatten die Wiener Kongreßakte Art. 0 XI die Einheitlich
keit des Systems für den ganzen internationalisierten Lauf, d. h. die
Festsetzung auf gleiche, unabänderliche und von der Beschaffenheit der
Ware unabhängige Weise gefordert; eine Untersuchung der Ladung im
einzelnen außer zur Feststellung eines Schmuggels oder einer Übertretung
sollte entbehrlich sein; die die Schiffahrt erleichternden Abgaben bei der
Rheinschiffahrt wurden als vorbildlich hingestellt. Es sollte ein gemein
sames Reglement durch die Uferstaaten für den ganzen Flußlauf
ausgearbeitet werden, das ebenso wie der Tarif nur im gemeinsamen Ein
verständnis abänderlich sein sollte (Art. CXVI). Der Pariser Friede von
1856 Art. XV hatte für die Dona u jede nicht ausdrücklich zugelassene
Abgabe verboten und insbesondere jede Abgabe aus dem Titel der Fhlß-
schiffahrt allein und jede Belastung der Waren an Bord („aucun peage
bas6 uniquement sur le fait de la navigation du fleuve, ni aucun droit
sur les marchandises qui se trouvent ä bord des navires“) untersagt.
Das Schiffahrtsreglement für den mittleren Donaulauf vom 10. März 1883
Art. 2 u. 3 hatte das Verbot der reinen Schiffahrtsabgabe wiederholt,
aber bestimmte Gebühren („droits de quai, grue, balance, magasinage,
debarquement, pour les etablissements existants ou ä etablir") zugelassen.
Dies wiederholen die Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 Art. III
(Strupp, Urkunden 1, 308) und die Kongoakte von 1885 Art. 14.
Letztere gestattet nur Abgaben für Leistungen zugunsten der Schiff
fahrt (taxes ou droits qui auront le caractere de retribution pour Services
rendus ä la navigation meme). Der Bukarester Friede vom 7. Mai 1918
Art. XXVI c hatte die Aufhebung der Abgabe vom Werte der in die
Häfen des Landes ein- oder ausgeführten Waren nach dem Inkrafttreten
der neuen Donauschiffahrtsakte und der entsprechenden Regelung, spä
testens aber nach 5 Jahren beabsichtigt.
Die Friedensverträge von Versailles und St. Germain sind in mehr
fachen Beziehungen nicht so weit gegangen.
Die Verschiedenheit der Abgaben von den Schiffen in ver
schiedenen Abschnitten der internationalisierten Flußläufe wird
zugelassen, vorbehaltlich entgegengesetzter Bestimmungen eines