Contents: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

280 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles nsw. 
und rumänisches Gebiet durchfließt, ordnete der Londoner Vertrag eine 
Sonderordnung an. Br sollte dem Reglement des Sulinaarmes, 
unter gemeinsamer Aufsicht der Delegierten Rußlands und Rumäniens 
in der europäischen Donaukommission, unterliegen. 
Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain haben diesen 
Sonderordnungen und Sonderinteressen ein Ende bereitet. Die Donau 
soll von Ulm ab bis zur Mündung einer einheitlichen Ordnung 
unterliegen. Die entgegenstehenden Bestimmungen der Abkommen und 
Schiffahrtsreglements sind als aufgehoben zu betrachten. 
Hinsichtlich der Abgabenerhebung auf internationalen Fluß 
läufen hatten die Wiener Kongreßakte Art. 0 XI die Einheitlich 
keit des Systems für den ganzen internationalisierten Lauf, d. h. die 
Festsetzung auf gleiche, unabänderliche und von der Beschaffenheit der 
Ware unabhängige Weise gefordert; eine Untersuchung der Ladung im 
einzelnen außer zur Feststellung eines Schmuggels oder einer Übertretung 
sollte entbehrlich sein; die die Schiffahrt erleichternden Abgaben bei der 
Rheinschiffahrt wurden als vorbildlich hingestellt. Es sollte ein gemein 
sames Reglement durch die Uferstaaten für den ganzen Flußlauf 
ausgearbeitet werden, das ebenso wie der Tarif nur im gemeinsamen Ein 
verständnis abänderlich sein sollte (Art. CXVI). Der Pariser Friede von 
1856 Art. XV hatte für die Dona u jede nicht ausdrücklich zugelassene 
Abgabe verboten und insbesondere jede Abgabe aus dem Titel der Fhlß- 
schiffahrt allein und jede Belastung der Waren an Bord („aucun peage 
bas6 uniquement sur le fait de la navigation du fleuve, ni aucun droit 
sur les marchandises qui se trouvent ä bord des navires“) untersagt. 
Das Schiffahrtsreglement für den mittleren Donaulauf vom 10. März 1883 
Art. 2 u. 3 hatte das Verbot der reinen Schiffahrtsabgabe wiederholt, 
aber bestimmte Gebühren („droits de quai, grue, balance, magasinage, 
debarquement, pour les etablissements existants ou ä etablir") zugelassen. 
Dies wiederholen die Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 Art. III 
(Strupp, Urkunden 1, 308) und die Kongoakte von 1885 Art. 14. 
Letztere gestattet nur Abgaben für Leistungen zugunsten der Schiff 
fahrt (taxes ou droits qui auront le caractere de retribution pour Services 
rendus ä la navigation meme). Der Bukarester Friede vom 7. Mai 1918 
Art. XXVI c hatte die Aufhebung der Abgabe vom Werte der in die 
Häfen des Landes ein- oder ausgeführten Waren nach dem Inkrafttreten 
der neuen Donauschiffahrtsakte und der entsprechenden Regelung, spä 
testens aber nach 5 Jahren beabsichtigt. 
Die Friedensverträge von Versailles und St. Germain sind in mehr 
fachen Beziehungen nicht so weit gegangen. 
Die Verschiedenheit der Abgaben von den Schiffen in ver 
schiedenen Abschnitten der internationalisierten Flußläufe wird 
zugelassen, vorbehaltlich entgegengesetzter Bestimmungen eines
	        
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