364
4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die Fassionen von dem wirklichen Tatbestände abweichen, so hebt
der Staat durch die Verkehrssteuer gewissermaßen einen Teil der
Einkommensteuer in anderer Form ein.
Trotz dieser verschiedenen Argumentation scheint die Stelle
der Verkehrssteuer in der Theorie nicht vollständig gesichert zu
sein. Jedenfalls ist es charakteristisch, daß Stein, der die Ver
kehrssteuer aus dem Dickicht der sogenannten Stempelsteuer ge
wissermaßen ausbaute, zum Schlüsse zu dem Resultate kam, daß
aus der Verkehrssteuer in keiner Weise ein richtiger Begriff heraus
zuschälen sei. Nach Vocke ist die Verkehrssteuer nichts anderes
als eine Degeneration der Gebühren und viel schlechter als die
Verzehrungssteuer. Schall wünscht die Verkehrssteuern aufrecht
zu erhalten einerseits gegenüber den Einkommen- und Ertragssteuern,
andererseits gegenüber den Verzehrungssteuern, doch weiß er zu
ihrer Rechtfertigung nur wenig anzuführen ; er betrachtet sie einfach
als Besteuerung des Verkehrs (nicht einmal des aus dem Verkehr
stammenden Einkommens) beziehungsweise als Vermögenssteuern in
der Form der Besteuerung des in den Vermögensobjekten vor sich
gehenden Verkehrs. Auch Wagner will die Verkehrssteuer bei
behalten; er betrachtet sie einerseits als Ergänzung, andererseits
als Stellvertretung des Ertragssteuersystems; als Ergänzung dort,
wo die Ertragssteuer nicht imstande ist den Erwerb vollständig zu
erfassen, als Stellvertretung dort, wo der Erwerb aus solchen Quellen
fließt, auf welche sich die Ertragssteuer nicht erstreckt. Nach
Schäffle dagegen ist die Verkehrssteuer eine Ironie auf alles, was
die indirekte Steuer zu erfüllen hätte.
Nach dem „Denkschriftenband“ betrug im Deutschen Reich
die Belastung mit Verkehrssteuern:
für den Kopf der Bevölkerung 4,20 Mark
„ „ Haushalt (4,7 Personen) 19,54 „
V. Abschnitt.
Einkommen steuern.
1. Die Einkommensteuer gehört zu den umstrittensten Problemen
der Steuertheorie. Manche erblicken in ihr das Ideal der Steuer,
den einzig sicheren Pfad der steuernden Gerechtigkeit. Andere