Full text: Finanzwissenschaft

D. V. Abschnitt. Einkommensteuer. 
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namentlich die sogenannten konjekturalen Gewinne und Verluste. 
Obwohl lange im Dunkeln tappend, hat sich dann die Auffassung 
Wege gebahnt, daß sofern diese Gewinne bzw. Verluste tatsächlich 
realisiert werden, diese bei der Feststellung des Einkommens des 
betreffenden Jahres in Rechnung zu ziehen sind. Doch ist hierbei 
noch ein Moment ins Auge zu fassen, nämlich ob diese Gewinne 
nicht den Gegenstand einer speziellen Steuer bilden, in welchem 
Falle die Hinzurechnung zum Einkommen den Charakter der 
Doppelbesteuerung besitzen würde. Dasselbe Prinzip gilt auch für 
Erbschaften, Vermächtnisse; auch diese wären prinzipiell in das 
Einkommen des betreffenden Jahres einzubeziehen, sofern sie jedoch 
Gegenstand einer selbständigen Steuer bilden, bleiben sie bei Be 
steuerung des Einkommens unberücksichtigt. Auch Lotteriegewinne 
bilden in der Regel den Gegenstand einer selbständigen Steuer und 
kommen daher bei der Einkommensteuer nicht in Betracht. 
8. Bei Beurteilung der Einkommensteuer tritt uns häufig jenes 
logisch falsche Vorgehen entgegen, daß man dieselbe, an sich be 
trachtet, wegen ihrer Unvollkommenheit verurteilt. Das wäre richtig, 
wenn die anderen Steuern vollkommen wären. Nun sehen wir 
jedoch, daß jede steuerliche Konzeption, mag sie in der Theorie 
noch so richtig sein, in der Praxis nur sehr unvollkommen zu ver 
wirklichen ist. Der Unterschied besteht namentlich darin, daß wir 
bei der Einkommensteuer häufig daran erinnert werden, während 
bei den Ertragssteuem deren Unvollkommenheiten leichter in Ver 
gessenheit geraten, da dieselben auf längere Zeit festgestellt werden. 
Namentlich die Einkommensteuer ist es, deren Funktion in 
engem Zusammenhange steht mit den sonstigen Verhältnissen des 
Volkes, mit dessen wirtschaftlicher Entwicklung, staatlichem Selbst 
bewußtsein, der politischen Reife und dem Verwaltungssystem. Die 
Einkommensteuer vermag überhaupt nur bei einem höheren Grade 
der volkswirtschaftlichen Entwicklung und der stärkeren Entfaltung 
des staatsbürgerlichen Pflichtbewußtseins günstigere Resultate auf 
zuweisen. Mit Recht weist Leroy-Beaulieu darauf hin, daß das be 
treffende Volk entweder sehr opferwillig sein muß, oder muß es 
an die Einmischung des Staates gewöhnt sein, denn dort, wo auf 
die Genauigkeit der Steuerbekenntnisse nicht gerechnet werden 
kann, wird es Aufgabe der staatlichen Organe sein, den wahren 
Stand der Einkommen zu erforschen. Wo auf keinen dieser Mo 
mente gerechnet werden kann, dort wird die Einkommensteuer nur 
geringe Resultate ergeben und die Verteilung der Steuerlast wird 
große Ungleichheiten aufweisen, nach dem verschiedenen Grade 
der Gewissenhaftigkeit der Steuerpflichtigen. Die Einmischung
	        
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