D. V. Abschnitt. Einkommensteuer.
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namentlich die sogenannten konjekturalen Gewinne und Verluste.
Obwohl lange im Dunkeln tappend, hat sich dann die Auffassung
Wege gebahnt, daß sofern diese Gewinne bzw. Verluste tatsächlich
realisiert werden, diese bei der Feststellung des Einkommens des
betreffenden Jahres in Rechnung zu ziehen sind. Doch ist hierbei
noch ein Moment ins Auge zu fassen, nämlich ob diese Gewinne
nicht den Gegenstand einer speziellen Steuer bilden, in welchem
Falle die Hinzurechnung zum Einkommen den Charakter der
Doppelbesteuerung besitzen würde. Dasselbe Prinzip gilt auch für
Erbschaften, Vermächtnisse; auch diese wären prinzipiell in das
Einkommen des betreffenden Jahres einzubeziehen, sofern sie jedoch
Gegenstand einer selbständigen Steuer bilden, bleiben sie bei Be
steuerung des Einkommens unberücksichtigt. Auch Lotteriegewinne
bilden in der Regel den Gegenstand einer selbständigen Steuer und
kommen daher bei der Einkommensteuer nicht in Betracht.
8. Bei Beurteilung der Einkommensteuer tritt uns häufig jenes
logisch falsche Vorgehen entgegen, daß man dieselbe, an sich be
trachtet, wegen ihrer Unvollkommenheit verurteilt. Das wäre richtig,
wenn die anderen Steuern vollkommen wären. Nun sehen wir
jedoch, daß jede steuerliche Konzeption, mag sie in der Theorie
noch so richtig sein, in der Praxis nur sehr unvollkommen zu ver
wirklichen ist. Der Unterschied besteht namentlich darin, daß wir
bei der Einkommensteuer häufig daran erinnert werden, während
bei den Ertragssteuem deren Unvollkommenheiten leichter in Ver
gessenheit geraten, da dieselben auf längere Zeit festgestellt werden.
Namentlich die Einkommensteuer ist es, deren Funktion in
engem Zusammenhange steht mit den sonstigen Verhältnissen des
Volkes, mit dessen wirtschaftlicher Entwicklung, staatlichem Selbst
bewußtsein, der politischen Reife und dem Verwaltungssystem. Die
Einkommensteuer vermag überhaupt nur bei einem höheren Grade
der volkswirtschaftlichen Entwicklung und der stärkeren Entfaltung
des staatsbürgerlichen Pflichtbewußtseins günstigere Resultate auf
zuweisen. Mit Recht weist Leroy-Beaulieu darauf hin, daß das be
treffende Volk entweder sehr opferwillig sein muß, oder muß es
an die Einmischung des Staates gewöhnt sein, denn dort, wo auf
die Genauigkeit der Steuerbekenntnisse nicht gerechnet werden
kann, wird es Aufgabe der staatlichen Organe sein, den wahren
Stand der Einkommen zu erforschen. Wo auf keinen dieser Mo
mente gerechnet werden kann, dort wird die Einkommensteuer nur
geringe Resultate ergeben und die Verteilung der Steuerlast wird
große Ungleichheiten aufweisen, nach dem verschiedenen Grade
der Gewissenhaftigkeit der Steuerpflichtigen. Die Einmischung