Full text : Finanzwissenschaft

D.  VI.  Abschnitt.  Zölle.

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mit  diesen  Zöllen  sein  System  der  Verzehrungssteuern  auf  solche
Artikel  aus,  welche  vom  Auslande  eingeführt  werden.  Die  charakteristischste ­
  Gruppe  der  finanziellen  Zölle  ist  jene,  welche  solche
Artikel  umfaßt,  die  im  Lande  überhaupt  nicht  produziert  werden
können,  wo  also  kein  Schutzbedürfnis  besteht,  also  Waren,  die
hauptsächlich  aus  natürlichen,  klimatischen  Gründen  im  Lande  nicht
erzeugt  werden  können,  wie  z.  B.  die  Kolonialwaren  in  der  gemäßigten ­
  Zone.  Wo  solche  Zölle  bestehen,  dort  kann  deren  Zweck
nur  der  der  Schaffung  von  Einnahmen  sein,  da  sie  auf  die  Produktion ­
  keinen  Einfluß  ausüben,  dem  Auslande  gegenüber  dem  Inlande
keinen  Vorteil  gewähren  können.  Zölle,  die  auf  Waren  gelegt
werden,  deren  Produktion  im  Inlande  vermöge  natürlicher  Verhältnisse ­
  ausgeschlossen  ist,  gehören  also  JtaP  t^oyr'jV  zu  den  finanziellen ­
  Zöllen.  Ebenso  drückt  sich  der  Charakter  des  finanziellen
Zolles  in  der  Regel  darin  aus,  daß  dieselben  niedriger  angesetzt
werden  als  die  Schutzzölle.  Will  der  Staat  finanziellen  Erfolg  erzielen, ­
  so  muß  der  Zoll  niedrig  sein,  damit  er  die  Einfuhr  nicht
hemme,  will  er  den  Schutz  der  inländischen  Industrie  sichern,  so
muß  im  Gegenteil  der  Zoll  hoch  sein,  damit  die  Einfuhr  der  betreffenden ­
  Ware  erschwert  werde.  Die  finanziellen  Zölle  werden
also  in  der  Regel  niedriger,  die  Schutzzölle  höher  sein  müssen.
Wird  der  finanzielle  Zoll  auf  Waren  gelegt,  die  im  Inlande  erzeugt
werden  können,  dann  kann  derselbe  auch  einen  mäßigen  Schutz
bieten,  während  die  Schutzzölle,  wo  sie  ihr  Ziel  nicht  erreichen,
dem  Staate  mäßige  Einnahme  bieten  können.  Gewiß  ist  aber,  daß
die  beiden  Zwecke  sich  ausschließen;  der  Staat  kann  Einnahmen
erzielen,  aber  nur  dann,  wenn  der  Schutzzweck  nicht  erreicht  wird,
oder  er  kann  den  Schutzzweck,  die  Verhinderung  der  Einfuhr  ausländischer ­
  Waren  erreichen,  dann  wird  aber  der  finanzielle  Zweck
nicht  erreicht.
Da  fast  jedes  Land  einen  oder  den  anderen  Gegenstand  des
Konsums  aufweist,  der  aus  dem  Auslande  eingeführt  werden  muß,
so  bilden  die  finanziellen  Zölle  überall  einen  wichtigen  Zweig  der
Einnahmen.  Darin  liegt  auch  deren  Berechtigung,  da  diese  Einnahme ­
  aus  anderen  Quellen  schwerer  zu  beschaffen  wäre.  In  manchen
Fällen  dient  der  finanzielle  Zoll  überhaupt  als  Ersatz  der  Verzehrungssteuer, ­
  der  dieselbe  Ware  im  Inlande  unterworfen  ist.
Die  finanziellen  Zölle  werden  dort  ergiebiger  sein,  wo  einige
wenige  Massenartikel,  die  den  Gegenstand  des  allgemeinen  Konsums
bilden,  dem  Zolle  unterliegen,  wobei  noch  zu  berücksichtigen  ist,
daß  in  diesem  Falle  auch  der  Verkehr  weniger  Belästigungen  aus-
            
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