D. VI. Abschnitt. Zölle.
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mit diesen Zöllen sein System der Verzehrungssteuern auf solche
Artikel aus, welche vom Auslande eingeführt werden. Die charakteristischste
Gruppe der finanziellen Zölle ist jene, welche solche
Artikel umfaßt, die im Lande überhaupt nicht produziert werden
können, wo also kein Schutzbedürfnis besteht, also Waren, die
hauptsächlich aus natürlichen, klimatischen Gründen im Lande nicht
erzeugt werden können, wie z. B. die Kolonialwaren in der gemäßigten
Zone. Wo solche Zölle bestehen, dort kann deren Zweck
nur der der Schaffung von Einnahmen sein, da sie auf die Produktion
keinen Einfluß ausüben, dem Auslande gegenüber dem Inlande
keinen Vorteil gewähren können. Zölle, die auf Waren gelegt
werden, deren Produktion im Inlande vermöge natürlicher Verhältnisse
ausgeschlossen ist, gehören also JtaP t^oyr'jV zu den finanziellen
Zöllen. Ebenso drückt sich der Charakter des finanziellen
Zolles in der Regel darin aus, daß dieselben niedriger angesetzt
werden als die Schutzzölle. Will der Staat finanziellen Erfolg erzielen,
so muß der Zoll niedrig sein, damit er die Einfuhr nicht
hemme, will er den Schutz der inländischen Industrie sichern, so
muß im Gegenteil der Zoll hoch sein, damit die Einfuhr der betreffenden
Ware erschwert werde. Die finanziellen Zölle werden
also in der Regel niedriger, die Schutzzölle höher sein müssen.
Wird der finanzielle Zoll auf Waren gelegt, die im Inlande erzeugt
werden können, dann kann derselbe auch einen mäßigen Schutz
bieten, während die Schutzzölle, wo sie ihr Ziel nicht erreichen,
dem Staate mäßige Einnahme bieten können. Gewiß ist aber, daß
die beiden Zwecke sich ausschließen; der Staat kann Einnahmen
erzielen, aber nur dann, wenn der Schutzzweck nicht erreicht wird,
oder er kann den Schutzzweck, die Verhinderung der Einfuhr ausländischer
Waren erreichen, dann wird aber der finanzielle Zweck
nicht erreicht.
Da fast jedes Land einen oder den anderen Gegenstand des
Konsums aufweist, der aus dem Auslande eingeführt werden muß,
so bilden die finanziellen Zölle überall einen wichtigen Zweig der
Einnahmen. Darin liegt auch deren Berechtigung, da diese Einnahme
aus anderen Quellen schwerer zu beschaffen wäre. In manchen
Fällen dient der finanzielle Zoll überhaupt als Ersatz der Verzehrungssteuer,
der dieselbe Ware im Inlande unterworfen ist.
Die finanziellen Zölle werden dort ergiebiger sein, wo einige
wenige Massenartikel, die den Gegenstand des allgemeinen Konsums
bilden, dem Zolle unterliegen, wobei noch zu berücksichtigen ist,
daß in diesem Falle auch der Verkehr weniger Belästigungen aus-