Full text: Finanzwissenschaft

372 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
der staatlichen Organe hinwieder bringt die Gefahr mit sich, daß 
deren Nachforschungen dem Publikum große Belästigung ver 
ursachen. Es ergibt sich hieraus, daß die Garantien des Erfolges 
bei der Einkommensteuer in hohem Maße von dem Charakter und 
der politischen Reife des Volkes abhängen. 
VI. Abschnitt. 
Zölle. 
1. Eine eigene Gruppe der der Besteuerung der Konsumtion 
dienenden Steuern bilden die Zölle. Besondere Wichtigkeit be 
sitzen die im internationalen Verkehr eingehobenen Zölle aus Anlaß 
der Wareneinfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr. Die Bedeutung der 
inneren Zölle ist eine weit geringere und diese haben zum Teil ge 
bührenartigen Charakter. Auch die im Außenhandel eingehobenen 
Zölle haben nur teilweise finanziellen Charakter, den wichtigem 
Teil bilden jene Zölle, welche volkswirtschaftlichen Zwecken dienen, 
der Erschwerung der ausländischen Konkurrenz und der Sicherung 
der Rohstoffe für die inländische Industrie. Der Schwerpunkt des 
Zollwesens liegt darum auf volkswirtschaftlichem Gebiete, die Be 
handlung dieses Stoffes gehört daher in die Volkswirtschaftslehre. 
Es ist auch kaum zu billigen, wenn einzelne Schriftsteller die ge 
samten Fragen der Zollpolitik in der Finanzwissenschaft behandeln. 
Die Finanzwissenschaft befaßt sich nur mit jenem Teil des zoll 
politischen Problems, welcher finanzielle Bedeutung hat; die im 
Interesse der Volkswirtschaft oder zu anderen Zwecken erhobenen 
Zölle kommen hier nur nach ihrer finanziellen Seite in Betracht 
und dämm sind es namentlich die finanziellen Zölle, die hier Be 
rücksichtigung finden. 
Jene Zölle, deren Bestimmung in ihrem finanziellen Erfolge 
liegt, nennen wir finanzielle Zölle. Nicht als ob diese Zölle 
bloß finanzielle Wirkungen hätten, denn auch der finanzielle Zoll 
hat volkswirtschaftliche Folgen und hemmt in einem bestimmten 
Maße den Verkehr, so wie umgekehrt auch die volkswirtschaftlichen 
Zölle, die Schutzzölle, finanzielle Wirkung haben. Bei den finanziellen 
Zöllen sind die wirtschaftlichen Wirkungen nur Nebenwirkungen, der 
Zweck ihrer Anwendung ist ein rein finanzieller; der Staat dehnt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.