E. I. Abschnitt. Die Steuerverwaltung.
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E. Die Steuerverwaltung.
I. Abschnitt.
Organisation der Steuerverwaltung.
1. Eine der ersten Bedingungen einer erfolgreichen Wirksamkeit
des Steuerwesens ist die Steuer Verwaltung, d. h. jener
Teil der Exekutive, welcher die auf das Steuerwesen bezughabenden
Gesetze verwirklicht. Ja bis zu einem gewissen Punkte ist Kaizl
Recht zu geben, der darauf hinweist, daß die Entwicklung des
Steuersystems selbst hauptsächlich von der Vervollkommnung der
Steuerverwaltung abhängt. Insolange ein entsprechender, vertrauenswürdiger,
präzise wirkender Steuerverwaltungsorganismus fehlt, wird
das Steuersystem ein rohes, unvollkommenes bleiben, das erst dann
sich verfeinert, wenn — um uns so auszudrücken, — die Nervenfasern
der Steuerverwaltung sich verfeinern und empfindlicher
werden. Nichts liefert einen besseren Beweis für die Abhängigkeit
des Steuerwesens von der Verwaltung, als daß die Unvollkommenheit
der Steuerverwaltung ihrerseits den Fortschritt des Steuerwesens
hinderte, andrerseits der Mangel des entsprechenden Apparates
den Staat zwang, die Steuern in Pacht zu geben und dieselben so
gewissermaßen zum Gegenstände des Geschäftes zu machen. Die
zweckentsprechende Tätigkeit der Steuerverwaltung hängt von zwei
Umständen ab: a) von der Organisation und den Organen der
Steuerverwaltung; b) von den Prinzipien der Steuerverwaltung.
Hinsichtlich der Organisation der Steuerverwaltung ist auch
hier eine zweifache Gliederung nötig, und zwar nach Gegenständen
und nach Instanzen. Der große Umfang und die Verzweigung der
Steuerverwaltung fordert schon gemäß dem Prinzipe der Arbeitsteilung
die fachgemäße Scheidung und Gruppierung der Organe.
Nach Instanzen fordern sowohl die fachlichen als die territorialen
Gesichtspunkte die entsprechende Gliederung, Neben- und Unterordnung
der Organe. Im allgemeinen ist ein fachlich geschultes,
in genügender Zahl bestelltes Beamtenelement nötig. Bei den
höheren Organen ist von besonderer Wichtigkeit die richtige Erkennung
der staatlichen und sozialen Interessen, Würdigung ihres
Zusammenhanges. Von besonderer Wichtigkeit ist auch bei den
auf dem Gebiete des Steuerwesens tätigen Organen Unabhängigkeit
nach Oben und Unten.