Full text : Finanzwissenschaft

E.  I.  Abschnitt.  Die  Steuerverwaltung.

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E.  Die  Steuerverwaltung.
I.  Abschnitt.
Organisation  der  Steuerverwaltung.
1.  Eine  der  ersten  Bedingungen  einer  erfolgreichen  Wirksamkeit ­
  des  Steuerwesens  ist  die  Steuer  Verwaltung,  d.  h.  jener
Teil  der  Exekutive,  welcher  die  auf  das  Steuerwesen  bezughabenden
Gesetze  verwirklicht.  Ja  bis  zu  einem  gewissen  Punkte  ist  Kaizl
Recht  zu  geben,  der  darauf  hinweist,  daß  die  Entwicklung  des
Steuersystems  selbst  hauptsächlich  von  der  Vervollkommnung  der
Steuerverwaltung  abhängt.  Insolange  ein  entsprechender,  vertrauenswürdiger, ­
  präzise  wirkender  Steuerverwaltungsorganismus  fehlt,  wird
das  Steuersystem  ein  rohes,  unvollkommenes  bleiben,  das  erst  dann
sich  verfeinert,  wenn  —  um  uns  so  auszudrücken,  —  die  Nervenfasern ­
  der  Steuerverwaltung  sich  verfeinern  und  empfindlicher
werden.  Nichts  liefert  einen  besseren  Beweis  für  die  Abhängigkeit
des  Steuerwesens  von  der  Verwaltung,  als  daß  die  Unvollkommenheit ­
  der  Steuerverwaltung  ihrerseits  den  Fortschritt  des  Steuerwesens ­
  hinderte,  andrerseits  der  Mangel  des  entsprechenden  Apparates
den  Staat  zwang,  die  Steuern  in  Pacht  zu  geben  und  dieselben  so
gewissermaßen  zum  Gegenstände  des  Geschäftes  zu  machen.  Die
zweckentsprechende  Tätigkeit  der  Steuerverwaltung  hängt  von  zwei
Umständen  ab:  a)  von  der  Organisation  und  den  Organen  der
Steuerverwaltung;  b)  von  den  Prinzipien  der  Steuerverwaltung.
Hinsichtlich  der  Organisation  der  Steuerverwaltung  ist  auch
hier  eine  zweifache  Gliederung  nötig,  und  zwar  nach  Gegenständen
und  nach  Instanzen.  Der  große  Umfang  und  die  Verzweigung  der
Steuerverwaltung  fordert  schon  gemäß  dem  Prinzipe  der  Arbeitsteilung ­
  die  fachgemäße  Scheidung  und  Gruppierung  der  Organe.
Nach  Instanzen  fordern  sowohl  die  fachlichen  als  die  territorialen
Gesichtspunkte  die  entsprechende  Gliederung,  Neben-  und  Unterordnung ­
  der  Organe.  Im  allgemeinen  ist  ein  fachlich  geschultes,
in  genügender  Zahl  bestelltes  Beamtenelement  nötig.  Bei  den
höheren  Organen  ist  von  besonderer  Wichtigkeit  die  richtige  Erkennung ­
  der  staatlichen  und  sozialen  Interessen,  Würdigung  ihres
Zusammenhanges.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  auch  bei  den
auf  dem  Gebiete  des  Steuerwesens  tätigen  Organen  Unabhängigkeit
nach  Oben  und  Unten.
            
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