Contents : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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IV.  münztechnisches.
J.  Münzhoheit,  Münzregal.
Wie  wir  gesehen  haben,  wurde  zu  allen  Zeiten  von  den  Staaten  ,
großer  Wert  auf  die  Münzhoheit  gelegt,  d.  h.  auf  das  Recht,  gesetzliche ­
  Vorschriften  über  das  Geldwesen  ihres  Landes  zu  erlassen,  das
Münzwesen  zu  ordnen.  Weiter  machten  sie  für  sich  das  M  ü  n  z  r  e  g  a  l
geltend,  d.  i.  das  ausschließliche  Recht,  Münzen  zu  prägen,  bzw.  unter
ihrer  Kontrolle  und  Autorität  prägen  zu  lassen.
Wie  das  Münzwesen  sich  in  den  einzelnen  Staaten  entwickelt  hat,  kann
hier  nicht  geschildert  werden.  Erwähnt  sei  nur,  daß  das  Deutsche  Reich
im  Mittelalter  sowohl  des  Münzregals  wie  der  Münzhoheit  verlustig
gegangen  war.  Nicht  nur  an  die  Reichsstände  und  an  eine  Anzahl  weltlicher ­
  und  geistlicher  Fürsten,  sondern  auch  an  zahlreiche  Privatpersonen
war  beides  gegen  hohe  Abfindungen  übergegangen.  Etwa  600  solcher
„Berechtigten"  und  ebensoviel^  Münzstätten  konnte  man  in  Deutschland ­
  am  Ende  des  Mittelalters  zählen.  Da  jeder  Münzherr  möglichst ­
  viel  aus  dem  Münzregal  Herauswirtschaften  wollte,  waren  M  ü  n  z  -
umprägungen,  die  natürlich  jedesmal  mit  einer  M  ü  n  z  v  e  r  -
schlechterung  gleichbedeutend  waren,  nichts  Seltenes.  Ein  großes  h
Unheil  wurde  besonders  während  des  Dreißigjährigen  Krieges  durch  das
Beschneiden  der  Münzen,  das  „Kippen",  angerichtet.  Das  Aussondern
von  den  vollwichtigen  Münzen  wurde  „Wippen"  genannt;  daher  die
Bezeichnung  „Kipper"  und  „Wipper".
Teils  durch  Zusammenschluß  mehrerer  Staaten  zu  einem  Münzverbände,
  teils  durch  alleiniges  Vorgehen  einzelner  Staaten  strebte
man  danach,  dieser  Münzverwirrung  Herr  zu  werden.
Durch  den  Wiener  Münzvertrag  vom  24.  Januar  1857,  den
letzten  Münzvertrag,  den  die  deutschen  Bundesstaaten  abgeschlossen  haben,
wurde  für  Norddeutschland,  für  Süddeutschland  und  für  Österreich-Ungarn
eine  gemeinsame  Münze  geschaffen,  die  in  diesen  drei  Gebieten  als  gesetzliches ­
  Zahlungsmittel  anerkannt  wurde.  Damit  im  Zusammenhang
wurde  statt  der  bisherigen  Mark  das  Z  o  l  l  p  f  u  n  d  zu  500  g  als
Münzgrundgewicht  eingeführt.  Zu  einer  vollen  Münzeinheit
kam  es  aber  immer  noch  nicht.  Aus  dem  Pfund  fein  Silber  wurden  in  t
Norddeutschland  sTalerfußj:  30  Taler  („XXX  ein  Pfund  fein",  mit  ver-
            
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