Full text: Finanzwissenschaft

E. I. Abschnitt. Die Steuerverwaltung. 
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E. Die Steuerverwaltung. 
I. Abschnitt. 
Organisation der Steuerverwaltung. 
1. Eine der ersten Bedingungen einer erfolgreichen Wirksam 
keit des Steuerwesens ist die Steuer Verwaltung, d. h. jener 
Teil der Exekutive, welcher die auf das Steuerwesen bezughabenden 
Gesetze verwirklicht. Ja bis zu einem gewissen Punkte ist Kaizl 
Recht zu geben, der darauf hinweist, daß die Entwicklung des 
Steuersystems selbst hauptsächlich von der Vervollkommnung der 
Steuerverwaltung abhängt. Insolange ein entsprechender, vertrauens 
würdiger, präzise wirkender Steuerverwaltungsorganismus fehlt, wird 
das Steuersystem ein rohes, unvollkommenes bleiben, das erst dann 
sich verfeinert, wenn — um uns so auszudrücken, — die Nerven 
fasern der Steuerverwaltung sich verfeinern und empfindlicher 
werden. Nichts liefert einen besseren Beweis für die Abhängigkeit 
des Steuerwesens von der Verwaltung, als daß die Unvollkommen 
heit der Steuerverwaltung ihrerseits den Fortschritt des Steuer 
wesens hinderte, andrerseits der Mangel des entsprechenden Apparates 
den Staat zwang, die Steuern in Pacht zu geben und dieselben so 
gewissermaßen zum Gegenstände des Geschäftes zu machen. Die 
zweckentsprechende Tätigkeit der Steuerverwaltung hängt von zwei 
Umständen ab: a) von der Organisation und den Organen der 
Steuerverwaltung; b) von den Prinzipien der Steuerverwaltung. 
Hinsichtlich der Organisation der Steuerverwaltung ist auch 
hier eine zweifache Gliederung nötig, und zwar nach Gegenständen 
und nach Instanzen. Der große Umfang und die Verzweigung der 
Steuerverwaltung fordert schon gemäß dem Prinzipe der Arbeits 
teilung die fachgemäße Scheidung und Gruppierung der Organe. 
Nach Instanzen fordern sowohl die fachlichen als die territorialen 
Gesichtspunkte die entsprechende Gliederung, Neben- und Unter 
ordnung der Organe. Im allgemeinen ist ein fachlich geschultes, 
in genügender Zahl bestelltes Beamtenelement nötig. Bei den 
höheren Organen ist von besonderer Wichtigkeit die richtige Er 
kennung der staatlichen und sozialen Interessen, Würdigung ihres 
Zusammenhanges. Von besonderer Wichtigkeit ist auch bei den 
auf dem Gebiete des Steuerwesens tätigen Organen Unabhängigkeit 
nach Oben und Unten.
	        
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