E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 381
Zu erwähnen ist noch eine wichtige Voraussetzung der Zweck
mäßigkeit der Steuerverwaltung, nämlich daß gegen Rechts- und
Interessenverletzungen infolge unrichtiger Anwendung der steuer
lichen Rechtssätze von seiten der Steuerverwaltung den Staatsbürgern
die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen.
Dies geschieht in höchster Instanz in der Regel durch die Organisa
tion der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in neuester Zeit (Deutschland
1918) durch Errichtung eines eigenen Steuergerichtshofes.
Die Steuerverwaltung begegnet in der Gegenwart jedenfalls
einer richtigeren Auffassung von der Natur der Steuerpflicht, und dem
entspricht die Beobachtung, daß die relativen Kosten der Steuer-
gebahrung einen bescheidenen Aufwand verursachen. So haben die
allgemeinen Erhebungskosten in Ungarn bei den direkten Steuern
im Jahre 1913 0,7 Prozent, bei den indirekten Steuern 0,6 Prozent
betragen.
Die detaillierte Durcharbeitung der hier kurz skizzierten Prin
zipien wird bei den einzelnen Problemen erfolgen.
II. Abschnitt.
Bemessung und Veranlagung der Steuern.
1. Die Steuerbemessung ist jenes Verfahren, welches die Er
forschung der Steuer Objekte und die auf dem Gesetze beruhende
Feststellung der mit dem Steuerobjekt verbundenen Steuerpflicht
zum Gegenstände hat. Die Steuerbemessung führt dann zur Ver
anlagung, Umlegung der Steuer, zur Steuervorschreibung.
Die Hauptaufgabe der Bemessung und Veranlagung der Steuern
besteht darin, daß der Staat das volle Einkommen gewinne, welches
im Sinne der Gesetze ihm aus dem Einkommen der Staatsbürger
gebührt. Diese Operation muß also derart eingerichtet werden,
daß der Staat nicht verkürzt werde, was nur so erreicht werden
kann, wenn der Staat alle Mittel, die zum Ziele führen, anzuwenden
imstande ist. Andrerseits muß das Steuersubjekt gegen jede Willkür
geschützt und mit den nötigen Rechtsmitteln versehen werden. Der
Erfolg der Steuerbemessung hängt in erster Reihe von den Organen
ab, die mit der Arbeit der Bemessung betraut werden, ferner natür
lich von der Natur der Steuer selbst. Sie ist leichter bei den
Ertragssteuem, die auf bestimmten Symptomen beruhen, als bei den
Personalsteuern, welche die Kenntnis der persönlichen Verhältnisse