Full text: Finanzwissenschaft

E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 381 
Zu erwähnen ist noch eine wichtige Voraussetzung der Zweck 
mäßigkeit der Steuerverwaltung, nämlich daß gegen Rechts- und 
Interessenverletzungen infolge unrichtiger Anwendung der steuer 
lichen Rechtssätze von seiten der Steuerverwaltung den Staatsbürgern 
die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen. 
Dies geschieht in höchster Instanz in der Regel durch die Organisa 
tion der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in neuester Zeit (Deutschland 
1918) durch Errichtung eines eigenen Steuergerichtshofes. 
Die Steuerverwaltung begegnet in der Gegenwart jedenfalls 
einer richtigeren Auffassung von der Natur der Steuerpflicht, und dem 
entspricht die Beobachtung, daß die relativen Kosten der Steuer- 
gebahrung einen bescheidenen Aufwand verursachen. So haben die 
allgemeinen Erhebungskosten in Ungarn bei den direkten Steuern 
im Jahre 1913 0,7 Prozent, bei den indirekten Steuern 0,6 Prozent 
betragen. 
Die detaillierte Durcharbeitung der hier kurz skizzierten Prin 
zipien wird bei den einzelnen Problemen erfolgen. 
II. Abschnitt. 
Bemessung und Veranlagung der Steuern. 
1. Die Steuerbemessung ist jenes Verfahren, welches die Er 
forschung der Steuer Objekte und die auf dem Gesetze beruhende 
Feststellung der mit dem Steuerobjekt verbundenen Steuerpflicht 
zum Gegenstände hat. Die Steuerbemessung führt dann zur Ver 
anlagung, Umlegung der Steuer, zur Steuervorschreibung. 
Die Hauptaufgabe der Bemessung und Veranlagung der Steuern 
besteht darin, daß der Staat das volle Einkommen gewinne, welches 
im Sinne der Gesetze ihm aus dem Einkommen der Staatsbürger 
gebührt. Diese Operation muß also derart eingerichtet werden, 
daß der Staat nicht verkürzt werde, was nur so erreicht werden 
kann, wenn der Staat alle Mittel, die zum Ziele führen, anzuwenden 
imstande ist. Andrerseits muß das Steuersubjekt gegen jede Willkür 
geschützt und mit den nötigen Rechtsmitteln versehen werden. Der 
Erfolg der Steuerbemessung hängt in erster Reihe von den Organen 
ab, die mit der Arbeit der Bemessung betraut werden, ferner natür 
lich von der Natur der Steuer selbst. Sie ist leichter bei den 
Ertragssteuem, die auf bestimmten Symptomen beruhen, als bei den 
Personalsteuern, welche die Kenntnis der persönlichen Verhältnisse
	        
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