Full text : Finanzwissenschaft

E.  II.  Abschnitt.  Bemessung  und  Veranlagung  der  Steuern.  381

Zu  erwähnen  ist  noch  eine  wichtige  Voraussetzung  der  Zweckmäßigkeit ­
  der  Steuerverwaltung,  nämlich  daß  gegen  Rechts-  und
Interessenverletzungen  infolge  unrichtiger  Anwendung  der  steuerlichen ­
  Rechtssätze  von  seiten  der  Steuerverwaltung  den  Staatsbürgern
die  entsprechenden  Rechtsmittel  zur  Verfügung  gestellt  werden  müssen.
Dies  geschieht  in  höchster  Instanz  in  der  Regel  durch  die  Organisation ­
  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  in  neuester  Zeit  (Deutschland
1918)  durch  Errichtung  eines  eigenen  Steuergerichtshofes.
Die  Steuerverwaltung  begegnet  in  der  Gegenwart  jedenfalls
einer  richtigeren  Auffassung  von  der  Natur  der  Steuerpflicht,  und  dem
entspricht  die  Beobachtung,  daß  die  relativen  Kosten  der  Steuergebahrung
  einen  bescheidenen  Aufwand  verursachen.  So  haben  die
allgemeinen  Erhebungskosten  in  Ungarn  bei  den  direkten  Steuern
im  Jahre  1913  0,7  Prozent,  bei  den  indirekten  Steuern  0,6  Prozent
betragen.
Die  detaillierte  Durcharbeitung  der  hier  kurz  skizzierten  Prinzipien ­
  wird  bei  den  einzelnen  Problemen  erfolgen.

II.  Abschnitt.
Bemessung  und  Veranlagung  der  Steuern.
1.  Die  Steuerbemessung  ist  jenes  Verfahren,  welches  die  Erforschung ­
  der  Steuer  Objekte  und  die  auf  dem  Gesetze  beruhende
Feststellung  der  mit  dem  Steuerobjekt  verbundenen  Steuerpflicht
zum  Gegenstände  hat.  Die  Steuerbemessung  führt  dann  zur  Veranlagung, ­
  Umlegung  der  Steuer,  zur  Steuervorschreibung.
Die  Hauptaufgabe  der  Bemessung  und  Veranlagung  der  Steuern
besteht  darin,  daß  der  Staat  das  volle  Einkommen  gewinne,  welches
im  Sinne  der  Gesetze  ihm  aus  dem  Einkommen  der  Staatsbürger
gebührt.  Diese  Operation  muß  also  derart  eingerichtet  werden,
daß  der  Staat  nicht  verkürzt  werde,  was  nur  so  erreicht  werden
kann,  wenn  der  Staat  alle  Mittel,  die  zum  Ziele  führen,  anzuwenden
imstande  ist.  Andrerseits  muß  das  Steuersubjekt  gegen  jede  Willkür
geschützt  und  mit  den  nötigen  Rechtsmitteln  versehen  werden.  Der
Erfolg  der  Steuerbemessung  hängt  in  erster  Reihe  von  den  Organen
ab,  die  mit  der  Arbeit  der  Bemessung  betraut  werden,  ferner  natürlich ­
  von  der  Natur  der  Steuer  selbst.  Sie  ist  leichter  bei  den
Ertragssteuem,  die  auf  bestimmten  Symptomen  beruhen,  als  bei  den
Personalsteuern,  welche  die  Kenntnis  der  persönlichen  Verhältnisse
            
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