E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 383
Subjekt also danach trachtet, seine Lage möglichst günstig darzu
stellen. Wertvoll ist die Mitwirkung gewisser Personen, die in der
Lage sind, die betreffenden Verhältnisse genau zu kennen, wie z. B.
der Dienstherren bezüglich ihres Personals, der Grundbesitzer hin
sichtlich der Pächter und umgekehrt, der Hausbesitzer hinsichtlich
ihrer Mieter und umgekehrt. Die Mitwirkung von Berufsgenossen
ist gleichfalls unentbehrlich, was bei der Zusammenstellung der
Steuerkommissionen in Betracht zu ziehen ist. Nicht zu verwerfen
ist der Vorgang, wonach die Steuerbekenntnisse veröffentlicht werden
und so die Kontrolle der Öffentlichkeit überlassen wird. Die Pu
blikation wird oft gute Dienste leisten, obwohl hier alles von dem
Charakter des Volkes abhängt. Es fehlt nämlich, wie wir weiter
unten sehen werden, nicht an Erfahrungen, wonach die Publikation
der Bekenntnisse nur zur Folge hatte, daß nun auch solche, die
bisher ehrlich fatiert haben — das schlechte Beispiel sehend, dieses
befolgten. Auch hat man die Erfahrung gemacht, daß mit der Zeit
das Interesse abstumpft und sich niemand für die publizierten Daten
interessiert, was auch damit zusammenhängt, daß ja nur wenige
geneigt sind, zu denunzieren, wenn es sich nicht gerade um eine
Person handelt, der man als Konkurrenten oder persönlichen Feind
schaden will.
b) Die Daten können ferner auf offiziellem Wege beschafft
werden. Namentlich die offizielle Sammlung der nötigen Daten
vermag das Staatsinteresse zu schützen. Doch ist dieses Verfahren
von gewissen Bedingungen abhängig. Die amtlichen Organe ver
fügen selten über jene Orientiertheit, über jene Kenntnisse, jene
Autorität, welche bei den Personalsteuern erforderlich sind zur Er
forschung und Abschätzung der Steuerquellen. Darum kann das
rein amtliche Verfahren nur bei jenen Steuern Anwendung finden,
bei' denen auf Grund objektiver Symptome die Festsetzung der
Steuerkräfte geschieht. Auch dort ist es anwendbar, wo die Steuer
träger verpflichtet sind Bücher zu führen, aus denen die nötigen
Daten geschöpft werden können. Schäffle ist der Ansicht, daß
dort, wo mit Eid zu bekräftigende Bücher geführt werden, die amt
liche Schätzung vollkommen Platz greifen könnte, was die größeren
Steuerkräfte, Geschäftsleute, Industrielle usw. im Interesse der Ver
meidung der Kommissionsverhandlungen gewiß bereitwillig akzep
tieren würden. Natürlich muß die strenge Geheimhaltung gesichert
sein. Das Verfahren der Schätzungsorgane kann durch dem englischen
System entsprechende sogenannte „fliegende Kommis
sionen“ kontrolliert werden. Das Personal soll oft gewechselt
werden, von Jahr zu Jahr, eventuell unmittelbar vor Einleitung des