Full text: Finanzwissenschaft

E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 383 
Subjekt also danach trachtet, seine Lage möglichst günstig darzu 
stellen. Wertvoll ist die Mitwirkung gewisser Personen, die in der 
Lage sind, die betreffenden Verhältnisse genau zu kennen, wie z. B. 
der Dienstherren bezüglich ihres Personals, der Grundbesitzer hin 
sichtlich der Pächter und umgekehrt, der Hausbesitzer hinsichtlich 
ihrer Mieter und umgekehrt. Die Mitwirkung von Berufsgenossen 
ist gleichfalls unentbehrlich, was bei der Zusammenstellung der 
Steuerkommissionen in Betracht zu ziehen ist. Nicht zu verwerfen 
ist der Vorgang, wonach die Steuerbekenntnisse veröffentlicht werden 
und so die Kontrolle der Öffentlichkeit überlassen wird. Die Pu 
blikation wird oft gute Dienste leisten, obwohl hier alles von dem 
Charakter des Volkes abhängt. Es fehlt nämlich, wie wir weiter 
unten sehen werden, nicht an Erfahrungen, wonach die Publikation 
der Bekenntnisse nur zur Folge hatte, daß nun auch solche, die 
bisher ehrlich fatiert haben — das schlechte Beispiel sehend, dieses 
befolgten. Auch hat man die Erfahrung gemacht, daß mit der Zeit 
das Interesse abstumpft und sich niemand für die publizierten Daten 
interessiert, was auch damit zusammenhängt, daß ja nur wenige 
geneigt sind, zu denunzieren, wenn es sich nicht gerade um eine 
Person handelt, der man als Konkurrenten oder persönlichen Feind 
schaden will. 
b) Die Daten können ferner auf offiziellem Wege beschafft 
werden. Namentlich die offizielle Sammlung der nötigen Daten 
vermag das Staatsinteresse zu schützen. Doch ist dieses Verfahren 
von gewissen Bedingungen abhängig. Die amtlichen Organe ver 
fügen selten über jene Orientiertheit, über jene Kenntnisse, jene 
Autorität, welche bei den Personalsteuern erforderlich sind zur Er 
forschung und Abschätzung der Steuerquellen. Darum kann das 
rein amtliche Verfahren nur bei jenen Steuern Anwendung finden, 
bei' denen auf Grund objektiver Symptome die Festsetzung der 
Steuerkräfte geschieht. Auch dort ist es anwendbar, wo die Steuer 
träger verpflichtet sind Bücher zu führen, aus denen die nötigen 
Daten geschöpft werden können. Schäffle ist der Ansicht, daß 
dort, wo mit Eid zu bekräftigende Bücher geführt werden, die amt 
liche Schätzung vollkommen Platz greifen könnte, was die größeren 
Steuerkräfte, Geschäftsleute, Industrielle usw. im Interesse der Ver 
meidung der Kommissionsverhandlungen gewiß bereitwillig akzep 
tieren würden. Natürlich muß die strenge Geheimhaltung gesichert 
sein. Das Verfahren der Schätzungsorgane kann durch dem englischen 
System entsprechende sogenannte „fliegende Kommis 
sionen“ kontrolliert werden. Das Personal soll oft gewechselt 
werden, von Jahr zu Jahr, eventuell unmittelbar vor Einleitung des
	        
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