Full text: Finanzwissenschaft

388 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
III. Abschnitt. 
Die Erhebung der Steuern. 
1. Die Erhebung der Steuern kann auf dreifache Weise ge 
schehen. Die erste, die allgemeinste und wichtigste Art der Er 
hebung geschieht durch die Organe des Staates selbst. Dies ent 
spricht am vollkommensten der staatlichen Natur der Besteuerung 
und sichert am besten die Harmonie der staatlichen und in 
dividuellen Interessen. Die zweite Art der Erhebung ist die durch 
die Organe der Selbstverwaltungskörper. Die Ursache dieses 
Systems ist teils in der Unentwickeltheit der Finanzverwaltung zu 
suchen, teils in der Eifersucht der Selbstverwaltungskörper, obwohl 
das was diese Korporationen als ihr Recht fordern, infolge der 
großen Kosten der Steuererhebung oft zu einer erdrückenden Last 
wird. Das dritte Vorgehen ist die Verpachtung der Steuereinnahmen. 
Dieses System kommt ausnahmsweise bei einigen Einnahmearten 
auch heute vor, im allgemeinen gehört es aber der Vergangenheit 
an. Die großen Mißbräuche, die die Folge dieses Systems waren, 
führten zu dessen Verurteilung. Namentlich dort begegnen wir 
diesem System, wo der Staat oft genötigt war, Vorschüsse, An 
leihen in Anspruch zu nehmen, wo dann den Darlehnsgebern ge 
wisse Einnahmequellen verpachtet wurden. Die Wurzel dieses 
Systems muß aber auch in der unentwickelten Finanzverwaltung 
gesucht werden, bei welcher der Staat die entsprechenden Organe 
noch vermißte. Die Steuererhebung nahm den Charakter eines 
Unternehmens an, mittels welchem die Pächter auf die schonungs 
loseste Weise das möglichst größte Einkommen von den Steuer 
zahlern zu erpressen versuchten, natürlich ohne jegliche Schonung 
derselben. Unter andere Gesichtspunkte fällt natürlich die Ver 
pachtung von wirtschaftlichen Unternehmungen, wie Eisenbahnen, 
Fabriken, wie dies in verschiedenen Staaten vorkam. Die Ver 
pachtung bezweckt oft die Befriedigung von Gläubigern, wie dies 
in verschuldeten Staaten vorkommt (Türkei, Egypten, Griechen 
land usw.). 
2. Durch eine zweckmäßige Erhebung der Steuern vermeidet 
der Staat die verhängnisvollste Erscheinung der Besteuerung, die 
Steuerexekution. Als wir die allgemeinen Postulate des Steuer 
wesens behandelten, hatten wir Gelegenheit auf die Umstände hin 
zuweisen, die die Steuerlast zu erleichtern vermögen. Hierher ge 
hört außer der richtigen Wahl der Steuerformen die Mäßigkeit 
der Steuer, die leichte, durch den Steuerzahler ohne Schwierigkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.