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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
III. Abschnitt.
Die Erhebung der Steuern.
1. Die Erhebung der Steuern kann auf dreifache Weise ge
schehen. Die erste, die allgemeinste und wichtigste Art der Er
hebung geschieht durch die Organe des Staates selbst. Dies ent
spricht am vollkommensten der staatlichen Natur der Besteuerung
und sichert am besten die Harmonie der staatlichen und in
dividuellen Interessen. Die zweite Art der Erhebung ist die durch
die Organe der Selbstverwaltungskörper. Die Ursache dieses
Systems ist teils in der Unentwickeltheit der Finanzverwaltung zu
suchen, teils in der Eifersucht der Selbstverwaltungskörper, obwohl
das was diese Korporationen als ihr Recht fordern, infolge der
großen Kosten der Steuererhebung oft zu einer erdrückenden Last
wird. Das dritte Vorgehen ist die Verpachtung der Steuereinnahmen.
Dieses System kommt ausnahmsweise bei einigen Einnahmearten
auch heute vor, im allgemeinen gehört es aber der Vergangenheit
an. Die großen Mißbräuche, die die Folge dieses Systems waren,
führten zu dessen Verurteilung. Namentlich dort begegnen wir
diesem System, wo der Staat oft genötigt war, Vorschüsse, An
leihen in Anspruch zu nehmen, wo dann den Darlehnsgebern ge
wisse Einnahmequellen verpachtet wurden. Die Wurzel dieses
Systems muß aber auch in der unentwickelten Finanzverwaltung
gesucht werden, bei welcher der Staat die entsprechenden Organe
noch vermißte. Die Steuererhebung nahm den Charakter eines
Unternehmens an, mittels welchem die Pächter auf die schonungs
loseste Weise das möglichst größte Einkommen von den Steuer
zahlern zu erpressen versuchten, natürlich ohne jegliche Schonung
derselben. Unter andere Gesichtspunkte fällt natürlich die Ver
pachtung von wirtschaftlichen Unternehmungen, wie Eisenbahnen,
Fabriken, wie dies in verschiedenen Staaten vorkam. Die Ver
pachtung bezweckt oft die Befriedigung von Gläubigern, wie dies
in verschuldeten Staaten vorkommt (Türkei, Egypten, Griechen
land usw.).
2. Durch eine zweckmäßige Erhebung der Steuern vermeidet
der Staat die verhängnisvollste Erscheinung der Besteuerung, die
Steuerexekution. Als wir die allgemeinen Postulate des Steuer
wesens behandelten, hatten wir Gelegenheit auf die Umstände hin
zuweisen, die die Steuerlast zu erleichtern vermögen. Hierher ge
hört außer der richtigen Wahl der Steuerformen die Mäßigkeit
der Steuer, die leichte, durch den Steuerzahler ohne Schwierigkeit