Full text : Finanzwissenschaft

388

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

III.  Abschnitt.
Die  Erhebung  der  Steuern.
1.  Die  Erhebung  der  Steuern  kann  auf  dreifache  Weise  geschehen. ­
  Die  erste,  die  allgemeinste  und  wichtigste  Art  der  Erhebung ­
  geschieht  durch  die  Organe  des  Staates  selbst.  Dies  entspricht ­
  am  vollkommensten  der  staatlichen  Natur  der  Besteuerung
und  sichert  am  besten  die  Harmonie  der  staatlichen  und  individuellen ­
  Interessen.  Die  zweite  Art  der  Erhebung  ist  die  durch
die  Organe  der  Selbstverwaltungskörper.  Die  Ursache  dieses
Systems  ist  teils  in  der  Unentwickeltheit  der  Finanzverwaltung  zu
suchen,  teils  in  der  Eifersucht  der  Selbstverwaltungskörper,  obwohl
das  was  diese  Korporationen  als  ihr  Recht  fordern,  infolge  der
großen  Kosten  der  Steuererhebung  oft  zu  einer  erdrückenden  Last
wird.  Das  dritte  Vorgehen  ist  die  Verpachtung  der  Steuereinnahmen.
Dieses  System  kommt  ausnahmsweise  bei  einigen  Einnahmearten
auch  heute  vor,  im  allgemeinen  gehört  es  aber  der  Vergangenheit
an.  Die  großen  Mißbräuche,  die  die  Folge  dieses  Systems  waren,
führten  zu  dessen  Verurteilung.  Namentlich  dort  begegnen  wir
diesem  System,  wo  der  Staat  oft  genötigt  war,  Vorschüsse,  Anleihen ­
  in  Anspruch  zu  nehmen,  wo  dann  den  Darlehnsgebern  gewisse ­
  Einnahmequellen  verpachtet  wurden.  Die  Wurzel  dieses
Systems  muß  aber  auch  in  der  unentwickelten  Finanzverwaltung
gesucht  werden,  bei  welcher  der  Staat  die  entsprechenden  Organe
noch  vermißte.  Die  Steuererhebung  nahm  den  Charakter  eines
Unternehmens  an,  mittels  welchem  die  Pächter  auf  die  schonungsloseste ­
  Weise  das  möglichst  größte  Einkommen  von  den  Steuerzahlern ­
  zu  erpressen  versuchten,  natürlich  ohne  jegliche  Schonung
derselben.  Unter  andere  Gesichtspunkte  fällt  natürlich  die  Verpachtung ­
  von  wirtschaftlichen  Unternehmungen,  wie  Eisenbahnen,
Fabriken,  wie  dies  in  verschiedenen  Staaten  vorkam.  Die  Verpachtung ­
  bezweckt  oft  die  Befriedigung  von  Gläubigern,  wie  dies
in  verschuldeten  Staaten  vorkommt  (Türkei,  Egypten,  Griechenland ­
  usw.).
2.  Durch  eine  zweckmäßige  Erhebung  der  Steuern  vermeidet
der  Staat  die  verhängnisvollste  Erscheinung  der  Besteuerung,  die
Steuerexekution.  Als  wir  die  allgemeinen  Postulate  des  Steuerwesens ­
  behandelten,  hatten  wir  Gelegenheit  auf  die  Umstände  hinzuweisen, ­
  die  die  Steuerlast  zu  erleichtern  vermögen.  Hierher  gehört ­
  außer  der  richtigen  Wahl  der  Steuerformen  die  Mäßigkeit
der  Steuer,  die  leichte,  durch  den  Steuerzahler  ohne  Schwierigkeit
            
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