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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
III. Abschnitt.
Die Erhebung der Steuern.
1. Die Erhebung der Steuern kann auf dreifache Weise geschehen.
Die erste, die allgemeinste und wichtigste Art der Erhebung
geschieht durch die Organe des Staates selbst. Dies entspricht
am vollkommensten der staatlichen Natur der Besteuerung
und sichert am besten die Harmonie der staatlichen und individuellen
Interessen. Die zweite Art der Erhebung ist die durch
die Organe der Selbstverwaltungskörper. Die Ursache dieses
Systems ist teils in der Unentwickeltheit der Finanzverwaltung zu
suchen, teils in der Eifersucht der Selbstverwaltungskörper, obwohl
das was diese Korporationen als ihr Recht fordern, infolge der
großen Kosten der Steuererhebung oft zu einer erdrückenden Last
wird. Das dritte Vorgehen ist die Verpachtung der Steuereinnahmen.
Dieses System kommt ausnahmsweise bei einigen Einnahmearten
auch heute vor, im allgemeinen gehört es aber der Vergangenheit
an. Die großen Mißbräuche, die die Folge dieses Systems waren,
führten zu dessen Verurteilung. Namentlich dort begegnen wir
diesem System, wo der Staat oft genötigt war, Vorschüsse, Anleihen
in Anspruch zu nehmen, wo dann den Darlehnsgebern gewisse
Einnahmequellen verpachtet wurden. Die Wurzel dieses
Systems muß aber auch in der unentwickelten Finanzverwaltung
gesucht werden, bei welcher der Staat die entsprechenden Organe
noch vermißte. Die Steuererhebung nahm den Charakter eines
Unternehmens an, mittels welchem die Pächter auf die schonungsloseste
Weise das möglichst größte Einkommen von den Steuerzahlern
zu erpressen versuchten, natürlich ohne jegliche Schonung
derselben. Unter andere Gesichtspunkte fällt natürlich die Verpachtung
von wirtschaftlichen Unternehmungen, wie Eisenbahnen,
Fabriken, wie dies in verschiedenen Staaten vorkam. Die Verpachtung
bezweckt oft die Befriedigung von Gläubigern, wie dies
in verschuldeten Staaten vorkommt (Türkei, Egypten, Griechenland
usw.).
2. Durch eine zweckmäßige Erhebung der Steuern vermeidet
der Staat die verhängnisvollste Erscheinung der Besteuerung, die
Steuerexekution. Als wir die allgemeinen Postulate des Steuerwesens
behandelten, hatten wir Gelegenheit auf die Umstände hinzuweisen,
die die Steuerlast zu erleichtern vermögen. Hierher gehört
außer der richtigen Wahl der Steuerformen die Mäßigkeit
der Steuer, die leichte, durch den Steuerzahler ohne Schwierigkeit