Full text: Finanzwissenschaft

E. IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung’. 
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Trotzdem gehören die Steuervergehen in den meisten Staaten noch 
zur Kompetenz der Verwaltungsorgane. 
Gegen die Verkürzung des Staates wurden natürlich schon 
früh Strafen, oft sehr strenge, angewendet. Bei den den Juden 
auferlegten Steuern bestimmte z. B. in Österreich das Gesetz, daß 
das verheimlichte Vermögen zu konfiszieren sei; wer mit einer 
Steuer ein halbes Jahr lang im Rückstand ist, muß das Land ver 
lassen. Ein eigentümliches Vorgehen wird in einzelnen Gemeinden 
Sachsens befolgt, wo den renitenten Steuerzahlern der Besuch von 
Gast- und Wirtshäusern, von Tanzlokalitäten untersagt ist, ihre 
Kamen sind an den betreffenden Orten einzuschreiben und die 
Wirte, die sie nicht hinausweisen, sind zu 100 Mark und 8 Tagen 
Gefängnis verurteilbar; die hiergegen sich vergehenden Steuer 
schuldner werden zu vierzehntägiger Gefängnisstrafe verurteilt. 1 ) 
Namentlich in Frankreich und in den Vereinigten Staaten sind die 
Strafen sehr hoch. Nach Hock 2 ) war die Strafe falscher An 
gaben, die in der Absicht, die Steuer zu umgehen, gemacht werden, 
und jene des Ungehorsams gegen die Aufforderung zur Erteilung 
von Auskünften 1000 Dollars oder ein Jahr Gefängnis oder Beides. 
Die Bestrafung falscher Angaben ist sehr verschieden. In 
früheren Zeiten wurde oft die gänzliche Konfiskation des Ver 
mögens verfügt, oder die Übernahme des Vermögens zu dem Werte 
der angegeben wurde. Die mit Eid bekräftigte falsche Angabe 
wird oft als Meineid qualifiziert und demgemäß bestraft. Eine 
sehr interessante Zusammenstellung über die Strafen in der Schweiz 
bietet Schanz. In manchen Fällen ist die Strafe bloß die nach 
trägliche Zahlung der entzogenen Steuer und entsprechenden Zinsen; 
in den strengsten Kantonen steigt aber die Strafe auf das zehn 
fache der entzogenen Steuer. Die neuen Einkommensteuern sind 
im allgemeinen zu strengeren Strafen übergegangen. Die Strafe 
wirkt in manchen Fällen auf zwei, in anderen auf zehn Jahre zu 
rück. Dementsprechend schwankt die Verjährungsfrist von zwei 
bis zehn Jahren. 
Freilich bleibt immer die Hauptsache die Festigung des 
Rechtsbewußtseins und die Kräftigung der Überzeugung von der 
Richtigkeit der Steuergesetzgebung, von der Gerechtigkeit in der 
Steuerverteilung und in der Steuerveranlagung, überhaupt aller 
Vorgänge der Steuerverwaltung. Mit Recht sagt Wagner, daß dies 
Steuerbetrug in Würdigung der Verbreitung der staatsbürgerlichen Schwachheit 
behandelt“ (Cohn, System der Finanzwissenschaft 8. 530). 
*) Zentralblatt für Sozialpolitik 1896, Nr. 16. 
2 ) a. a. O. 8. 202.
	        
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