E. IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung’.
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Trotzdem gehören die Steuervergehen in den meisten Staaten noch
zur Kompetenz der Verwaltungsorgane.
Gegen die Verkürzung des Staates wurden natürlich schon
früh Strafen, oft sehr strenge, angewendet. Bei den den Juden
auferlegten Steuern bestimmte z. B. in Österreich das Gesetz, daß
das verheimlichte Vermögen zu konfiszieren sei; wer mit einer
Steuer ein halbes Jahr lang im Rückstand ist, muß das Land ver
lassen. Ein eigentümliches Vorgehen wird in einzelnen Gemeinden
Sachsens befolgt, wo den renitenten Steuerzahlern der Besuch von
Gast- und Wirtshäusern, von Tanzlokalitäten untersagt ist, ihre
Kamen sind an den betreffenden Orten einzuschreiben und die
Wirte, die sie nicht hinausweisen, sind zu 100 Mark und 8 Tagen
Gefängnis verurteilbar; die hiergegen sich vergehenden Steuer
schuldner werden zu vierzehntägiger Gefängnisstrafe verurteilt. 1 )
Namentlich in Frankreich und in den Vereinigten Staaten sind die
Strafen sehr hoch. Nach Hock 2 ) war die Strafe falscher An
gaben, die in der Absicht, die Steuer zu umgehen, gemacht werden,
und jene des Ungehorsams gegen die Aufforderung zur Erteilung
von Auskünften 1000 Dollars oder ein Jahr Gefängnis oder Beides.
Die Bestrafung falscher Angaben ist sehr verschieden. In
früheren Zeiten wurde oft die gänzliche Konfiskation des Ver
mögens verfügt, oder die Übernahme des Vermögens zu dem Werte
der angegeben wurde. Die mit Eid bekräftigte falsche Angabe
wird oft als Meineid qualifiziert und demgemäß bestraft. Eine
sehr interessante Zusammenstellung über die Strafen in der Schweiz
bietet Schanz. In manchen Fällen ist die Strafe bloß die nach
trägliche Zahlung der entzogenen Steuer und entsprechenden Zinsen;
in den strengsten Kantonen steigt aber die Strafe auf das zehn
fache der entzogenen Steuer. Die neuen Einkommensteuern sind
im allgemeinen zu strengeren Strafen übergegangen. Die Strafe
wirkt in manchen Fällen auf zwei, in anderen auf zehn Jahre zu
rück. Dementsprechend schwankt die Verjährungsfrist von zwei
bis zehn Jahren.
Freilich bleibt immer die Hauptsache die Festigung des
Rechtsbewußtseins und die Kräftigung der Überzeugung von der
Richtigkeit der Steuergesetzgebung, von der Gerechtigkeit in der
Steuerverteilung und in der Steuerveranlagung, überhaupt aller
Vorgänge der Steuerverwaltung. Mit Recht sagt Wagner, daß dies
Steuerbetrug in Würdigung der Verbreitung der staatsbürgerlichen Schwachheit
behandelt“ (Cohn, System der Finanzwissenschaft 8. 530).
*) Zentralblatt für Sozialpolitik 1896, Nr. 16.
2 ) a. a. O. 8. 202.