F. II. Abschnitt. Die Kapitalsteuer und Kapitalrentensteuer. 405
II. Abschnitt.
Die Kapitalsteuer und Kapitalrentensteuer.
1. In der Keilte der Ertragssteuern findet auch die Kapitalresp.
Kapitalrentensteuer ihre Stelle, obwohl dieselbe auch in der
Form der Einkommensteuer verwirklicht werden kann. Die Kapital-,
Kapitalrentensteuer ist in der Regel nicht die allgemeine Form der
Kapitalbesteuerung, sondern bloß die Steuer bestimmter Kapitalien,
nämlich jener, die selbständig werbend auftreten und nicht in Verbindung
anderer Produktionsfaktoren als Unternehmungskapital.
Das mit dem Grundstück verbundene Kapital, das in landwirtschaftlichen
Betrieben investierte Kapital wird in dem Ertrag dieser
Betriebe besteuert; ebenso das in industriellen und kaufmännischen
Unternehmungen verwendete Kapital; diese werden durch Erwerbssteuern,
durch spezielle Unternehmungssteuern (Besteuerung der
Aktiengesellschaften, Notenbanksteuer usw.) erfaßt. Die Kapitalrentensteuer
will den Ertrag jenes Kapitals besteuern, welches selbständig,
zumeist als Leihkapital erscheint, in Staatspapieren, in
Aktien und Prioritäten, in Form von Hypotheken, Kommunaldarlehen
usw., also hauptsächlich in Wertpapierforderungen in Erscheinung
tritt, ferner Leibrenten- oder andere Kentengenüsse usw.
Diese Besteuerungsform hängt namentlich mit den modernen Erscheinungsformen
des Kapitals zusammen. Die außerordentlich verschlungenen
Wege des modernen Kapitals machen die Besteuerung
desselben sehr schwierig und können einerseits dahin führen, daß
das Kapital der Besteuerung überhaupt entgeht, andererseits daß
dasselbe doppelter Besteuerung unterliegt. Denn welches ist wohl
der Unterschied in der Rente des Kapitals, wenn jemand eine
Fabrik mit eigenem oder mit fremdem Kapital gründet? Und doch
wird im ersten Falle das Kapital kaum der Besteuerung unterliegen,
da der Fabrikant den Kapitalzins als Produktionskosten in Anschlag
bringt, im zweiten Falle dagegen wird der Fabrikant dieselbe Steuer
bezahlen, überdies aber bezahlt der Kapitalist die Rentensteuer.
Auch damit läßt sich dieser Vorgang nicht erklären, daß hiermit
die größere Steuerfähigkeit des Kapitals in Anspruch genommen
wird, denn dies erklärt noch nicht, warum in dem einen Falle die
Steuerleistung unterbleibt. Die Erklärung ist nur in dem Umstande
zu finden, daß die Kapitalsteuer außerordentlich schwer durchzuführen
ist, weshalb dieselbe nur dort zur Anwendung kommt, wo
das Kapital als selbständiges Steuerobjekt leicht erkennbar ist. Dies