Full text : Finanzwissenschaft

F.  II.  Abschnitt.  Die  Kapitalsteuer  und  Kapitalrentensteuer.  405

II.  Abschnitt.
Die  Kapitalsteuer  und  Kapitalrentensteuer.
1.  In  der  Keilte  der  Ertragssteuern  findet  auch  die  Kapitalresp.
  Kapitalrentensteuer  ihre  Stelle,  obwohl  dieselbe  auch  in  der
Form  der  Einkommensteuer  verwirklicht  werden  kann.  Die  Kapital-,
Kapitalrentensteuer  ist  in  der  Regel  nicht  die  allgemeine  Form  der
Kapitalbesteuerung,  sondern  bloß  die  Steuer  bestimmter  Kapitalien,
nämlich  jener,  die  selbständig  werbend  auftreten  und  nicht  in  Verbindung ­
  anderer  Produktionsfaktoren  als  Unternehmungskapital.
Das  mit  dem  Grundstück  verbundene  Kapital,  das  in  landwirtschaftlichen ­
  Betrieben  investierte  Kapital  wird  in  dem  Ertrag  dieser
Betriebe  besteuert;  ebenso  das  in  industriellen  und  kaufmännischen
Unternehmungen  verwendete  Kapital;  diese  werden  durch  Erwerbssteuern, ­
  durch  spezielle  Unternehmungssteuern  (Besteuerung  der
Aktiengesellschaften,  Notenbanksteuer  usw.)  erfaßt.  Die  Kapitalrentensteuer ­
  will  den  Ertrag  jenes  Kapitals  besteuern,  welches  selbständig, ­
  zumeist  als  Leihkapital  erscheint,  in  Staatspapieren,  in
Aktien  und  Prioritäten,  in  Form  von  Hypotheken,  Kommunaldarlehen ­
  usw.,  also  hauptsächlich  in  Wertpapierforderungen  in  Erscheinung ­
  tritt,  ferner  Leibrenten-  oder  andere  Kentengenüsse  usw.
Diese  Besteuerungsform  hängt  namentlich  mit  den  modernen  Erscheinungsformen ­
  des  Kapitals  zusammen.  Die  außerordentlich  verschlungenen ­
  Wege  des  modernen  Kapitals  machen  die  Besteuerung
desselben  sehr  schwierig  und  können  einerseits  dahin  führen,  daß
das  Kapital  der  Besteuerung  überhaupt  entgeht,  andererseits  daß
dasselbe  doppelter  Besteuerung  unterliegt.  Denn  welches  ist  wohl
der  Unterschied  in  der  Rente  des  Kapitals,  wenn  jemand  eine
Fabrik  mit  eigenem  oder  mit  fremdem  Kapital  gründet?  Und  doch
wird  im  ersten  Falle  das  Kapital  kaum  der  Besteuerung  unterliegen,
da  der  Fabrikant  den  Kapitalzins  als  Produktionskosten  in  Anschlag
bringt,  im  zweiten  Falle  dagegen  wird  der  Fabrikant  dieselbe  Steuer
bezahlen,  überdies  aber  bezahlt  der  Kapitalist  die  Rentensteuer.
Auch  damit  läßt  sich  dieser  Vorgang  nicht  erklären,  daß  hiermit
die  größere  Steuerfähigkeit  des  Kapitals  in  Anspruch  genommen
wird,  denn  dies  erklärt  noch  nicht,  warum  in  dem  einen  Falle  die
Steuerleistung  unterbleibt.  Die  Erklärung  ist  nur  in  dem  Umstande
zu  finden,  daß  die  Kapitalsteuer  außerordentlich  schwer  durchzuführen ­
  ist,  weshalb  dieselbe  nur  dort  zur  Anwendung  kommt,  wo
das  Kapital  als  selbständiges  Steuerobjekt  leicht  erkennbar  ist.  Dies
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.