Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

unterscheidet  zwischen  selbsbewirtschafteten  und  verpachteten
Grundstücken.  Zur  Unterdrückung  des  Absentismus  ist  der  Steuerfuß ­
  höher  nach  Grundstücken,  deren  Eigentümer  im  Auslande  leben.
4.  Die  englische  Volkswirtschaftslehre  hat  seit  Ricardo  die
Grundrente  und  den  unverdienten  Vermögenszuwachs  („unearned
increment“)  oft  zum  Gegenstand  der  Kritik  gemacht,  die  bis  zur
Forderung  der  Verstaatlichung  des  Grundbesitzes  führte  (John
Stuart  Mill  und  andere).  Gewissermaßen  als  Folge  dieser  Auffassungen ­
  ist  die  Weg-  resp.  Besteuerung  des  Wertzuwachses  zu
betrachten,  die  im  Jahre  1909  resp.  1910  in  England  durchgeführt
wurde.  Die  aus  dem  unverdienten  Vermögenszuwachs  stammende
Bereicherung  wurde  in  vier  Formen  zur  Besteuerung  herangezogen:
1.  Wertzuwachssteuer  (increment  value  duty) ;  2.  Heimfallssteuer
(reversion  duty);  3.  Baugeländesteuer  (undeveloped  land  duty);
4.  Bergwerksteuer  (mineral  rights  duty).  Diese  vier  Formen  des
arbeitslosen  Wertzuwachses  sollen  die  besonderen  Arten  der  gewissenlosen ­
  Ausbeutung  des  Grundeigentums  einschränken.  Der
Wertzuwachssteuer  unterliegen  nicht  kleinere  Grundbesitze  und
Häuser,  Spielplätze,  und  im  allgemeinen  die  der  landwirtschaftlichen
Produktion  dienenden  Grundflächen  insolange,  als  deren  Wert  den
Verkehrswert  nicht  übersteigt.  Das  Gesetz  bringt  jeden  Wertzuwachs ­
  in  Abzug,  der  auf  Arbeit,  Kapital,  Unternehmertätigkeit
zurückzuführen  ist,  ferner  sub  titulo  irrtümliche  Festsetzung
10  Prozent.
Für  die  Berechtigung  der  Besteuerung  des  Rentenzuwachses  und
namentlich  des  Zuwachses  an  der  Grundrente  trat  insbesondere  Stuart
Mül  mit  folgender  Argumentation  ein:  „Nehmen  wir  an,  es  gäbe
ein  Einkommen,  welches  beständig  die  Tendenz  hat  zu  steigen,  ohne
jede  Tätigkeit  und  ohne  jedes  Opfer  von  seiten  des  Eigentümers.
Diese  Eigentümer  bilden  eine  Klasse  der  Gesellschaft,  die  dank  dem
natürlichen  Laufe  der  Dinge  progressiv  reicher  wird,  bei  vollständiger
Passivität  von  ihrer  Seite.  In  einem  solchen  Falle  ist  es  keine  Verletzung ­
  der  Prinzipien,  auf  denen  das  Privateigentumsrecht  beruht,
wenn  der  Staat  diesen  Zuwachs  an  Reichtum  oder  einen  Teil  desselben ­
  sich  aneignet,  so  wie  er  entsteht.  Der  Staat  entzieht  hierbei
Niemandem  etwas;  es  wäre  dies  nur  eine  Verwendung  eines  Reichtumszuwachses, ­
  welcher  Folge  von  Umständen  ist,  zum  Wohle  der
Gesellschaft,  anstatt  zu  gewähren,  daß  derselbe  ein  unverdientes
Akzessorium  zu  den  Reichtümern  einer  speziellen  Klasse  bilde.
Dies  aber  ist  tatsächlich  der  Fall  mit  der  Grundrente.“
            
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