Full text : Finanzwissenschaft

^erä-ej

F.  II.  Abschnitt.  Die  Kapitalsteuer  und  Kapitalrentensteu

»A

407

v <?/

%

Kapitalrentensteuer  sollen  die  Dividenden  der  Aktienges^M^iaften
nicht  getroffen  werden,  wenn  jenes  Einkommen  bei  der
gesellschaft  bereits  besteuert  ist.  Dies  fast  ausnahmslos  i”
der  Vertreter  der  Finanzwissenschaft  (Wagner,  Roscher  usw.).
Die  Veranlagung  der  Kapitalrentensteuer  kann  auf  folgende
Weise  geschehen:  1.  Fassion;  2.  Einschätzung;  3.  Registrierung  der
Leihkapitale;  4.  Anmeldung  von  seiten  der  Schuldner;  5.  Kürzung
des  Coupons  bei  der  Auszahlung  (Couponsteuer).  Am  zweckmäßigsten ­
  scheint  trotz  vieler  Bedenken  die  Fassion  mit  den  nötigen
Kontrollen.
Die  Kapitalrentensteuer  wird  noch  immer  verschieden  beurteilt;
Wagner,  Schäffle  nehmen  für  dieselbe  Stellung,  Stein,  Friedberg x )
gegen  dieselbe.  „Ihre  Berechtigung  ist  nicht  ganz  unbestritten,“
sagt  Eheberg.  Der  ungarische  Staatsmann  Graf  Szechenyi  sagte  von
der  Kapitalzinssteuer  (1841):  Die  Steuer  auf  das  Geld  (sage  Kapital)
erhöht  die  Zinsen  und  steigert  den  Preis  des  Geldes.  Wir  treffen
aber  nicht  den  Kapitalisten,  der  auf  der  Truhe  sitzt,  sondern  den
Schuldner,  der  genötigt  ist,  Darlehen  zu  nehmen.
2.  Eine  der  neueren  Formen  der  Kapitalzinssteuer  ist  die
Couponsteuer.  Sie  unterscheidet  sich  von  der  gewöhnlichen  Kapitalzinssteuer ­
  darin,  daß  dieselbe  nicht  durch  das  Steuersubjekt  gezahlt
wird,  sondern  durch  jene  Person,  welche  die  Coupons  einlöst.  Der
Einlöser  überwälzt  die  Steuer  auf  den  Eigentümer  des  Coupons.
Die  Couponsteuer  ist  jedenfalls  eine  bequeme  Erhebungsform.
Natürlich  sind  gewisse  Prinzipien  nicht  anwendbar  (Progression,
Steuerfreiheit  des  Existenzminimums,  Abzug  von  Schulden).  Auf
im  Ausland  zur  Auszahlung  gelangende  Coupons  ist  sie  nicht  anwendbar. ­
  Die  Couponsteuer  besteht  in  Österreich,  Italien,  Frankreich, ­
  England,  teilweise  auch  in  Ungarn.
Zu  den  Formen  der  Kapitalrentensteuer  gehören  auch  die  Kotierungs-
  und  Talonsteuer,  oft  auch  als  Börsensteuer  betrachtet.

3-4'

*)  „Die  Akten  über  die  Kapitalrentenstener  dürften  wohl  einigermaßen  geschlossen ­
  sein.  Wenn  es  je  eine  unwirtschaftliche  und  ihren  eigentlichen  Zweck
als  Realsteuer  verfehlende  Abgabe  gegeben  hat,  so  ist  es  sicherlich  die  Kapitalrentensteuer“ ­
  (Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik,  Jena  1892,  8.  332).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.