III. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre. 21
Einer der ersten, der die Bedingungen des Gedeihens der
Staatswirtschaft in dem Gedeihen des Volkswohlstandes erblickt,
war Justi. Justi entdeckt seinem Standpunkte gemäß die Wichtigkeit
der Steuern als Einnahmequellen, wenn er dieselben auch noch
als außerordentliche Einnahmequellen betrachtet. Er wünscht, daß
die Staatsausgaben mit dem Einkommen des Volkes in Einklang
seien und den Staatseinnahmen angepaßt werden. Die Steuer soll
durchschnittlich ein Sechstel des Volkseinkommens in Anspruch
nehmen; ein Viertel wäre viel, ein Achtel wenig. Er ist gegen
Einkommen- und Vermögenssteuern. Den Unterschied von Domanium
und Ararium verwerfend, betrachtet er alle Einnahmen als
Staatseinnahmen. Justi stellt allgemeine Steuerprinzipien — „fünf
Grundregeln“ — auf, die einigermaßen an die von Adam Smith
erinnern. Wichtig ist auch seine Stellungnahme bezüglich der
Steuerbewilligung, indem er es tadelt, daß die Steuern auf beständig
verwilligt werden, während dieselben von den Ständen oder
den Repräsentanten des Volkes von Jahr zu Jahr bewilligt werden
sollten. Justi ist gegen die Verpachtung der Steuern, da Steuerpächter
immer Blutegel des Volkes sind. Er beschäftigt sich auch
mit der Frage der Staatsausgaben, die, wie er sagt, von den bisherigen
Kameralisten so gut wie gänzlich übergangen würden. Auf
den Militäretat rechnet er wenigstens die Hälfte der Einkünfte.
Der Frage der Staatsschulden widmet er weniger Aufmerksamkeit.
Er billigte das System des Staatsschatzes, das in Preußen so günstige
Ergebnisse aufwies. Justi hat sich auch dadurch Verdienste
erworben, daß er die Finanzwissenschaft selbständig und systematisch
behandelt, der Schöpfer des ersten selbständigen Werkes über Finanzwissenschaft
ist. Er erkennt die historische Entwicklung der
finanziellen Institutionen. Die Frage der volkswirschaftlichen Wirkungen
der Besteuerung erweckt sein Interesse. Im allgemeinen
haben auf Justis Ansichten die Erfahrungen der Zeit Maria Theresias
und Friedrichs d. Gr. großen Einfluß ausgeübt. Seine Hauptwerke:
Systematische Abhandlung aller ökonomischen und Kameralwissenschaften
(1755) und System des Finanzwesens (1766).
Es kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß in der Geschichte
der Finanzwissenschaft das physiokratische System eine bedeutende
B-olle spielt. Hier wurde zuerst der schwierige Versuch gemacht,
die Staatswirtschaft auf eine möglichst einfache, natürliche, rationelle
Grundlage zu stellen. Vielleicht hat sich nirgends ein fehlerhaftes,
drückendes, ungerechtes, ungesundes, volkswirtschaftlich schädliches,
politisch empörendes Steuersystem mit ganzer Wucht fühlbar gemacht
als in dem vorrevolutionären Frankreich. Darum ließen schon