Full text : Finanzwissenschaft

III.  Abschnitt.  Begriff  und  Geschichte  der  Staatshaushaltslehre.  21
Einer  der  ersten,  der  die  Bedingungen  des  Gedeihens  der
Staatswirtschaft  in  dem  Gedeihen  des  Volkswohlstandes  erblickt,
war  Justi.  Justi  entdeckt  seinem  Standpunkte  gemäß  die  Wichtigkeit ­
  der  Steuern  als  Einnahmequellen,  wenn  er  dieselben  auch  noch
als  außerordentliche  Einnahmequellen  betrachtet.  Er  wünscht,  daß
die  Staatsausgaben  mit  dem  Einkommen  des  Volkes  in  Einklang
seien  und  den  Staatseinnahmen  angepaßt  werden.  Die  Steuer  soll
durchschnittlich  ein  Sechstel  des  Volkseinkommens  in  Anspruch
nehmen;  ein  Viertel  wäre  viel,  ein  Achtel  wenig.  Er  ist  gegen
Einkommen-  und  Vermögenssteuern.  Den  Unterschied  von  Domanium
  und  Ararium  verwerfend,  betrachtet  er  alle  Einnahmen  als
Staatseinnahmen.  Justi  stellt  allgemeine  Steuerprinzipien  —  „fünf
Grundregeln“  —  auf,  die  einigermaßen  an  die  von  Adam  Smith
erinnern.  Wichtig  ist  auch  seine  Stellungnahme  bezüglich  der
Steuerbewilligung,  indem  er  es  tadelt,  daß  die  Steuern  auf  beständig ­
  verwilligt  werden,  während  dieselben  von  den  Ständen  oder
den  Repräsentanten  des  Volkes  von  Jahr  zu  Jahr  bewilligt  werden
sollten.  Justi  ist  gegen  die  Verpachtung  der  Steuern,  da  Steuerpächter ­
  immer  Blutegel  des  Volkes  sind.  Er  beschäftigt  sich  auch
mit  der  Frage  der  Staatsausgaben,  die,  wie  er  sagt,  von  den  bisherigen ­
  Kameralisten  so  gut  wie  gänzlich  übergangen  würden.  Auf
den  Militäretat  rechnet  er  wenigstens  die  Hälfte  der  Einkünfte.
Der  Frage  der  Staatsschulden  widmet  er  weniger  Aufmerksamkeit.
Er  billigte  das  System  des  Staatsschatzes,  das  in  Preußen  so  günstige ­
  Ergebnisse  aufwies.  Justi  hat  sich  auch  dadurch  Verdienste
erworben,  daß  er  die  Finanzwissenschaft  selbständig  und  systematisch
behandelt,  der  Schöpfer  des  ersten  selbständigen  Werkes  über  Finanzwissenschaft ­
  ist.  Er  erkennt  die  historische  Entwicklung  der
finanziellen  Institutionen.  Die  Frage  der  volkswirschaftlichen  Wirkungen ­
  der  Besteuerung  erweckt  sein  Interesse.  Im  allgemeinen
haben  auf  Justis  Ansichten  die  Erfahrungen  der  Zeit  Maria  Theresias ­
  und  Friedrichs  d.  Gr.  großen  Einfluß  ausgeübt.  Seine  Hauptwerke: ­
  Systematische  Abhandlung  aller  ökonomischen  und  Kameralwissenschaften
  (1755)  und  System  des  Finanzwesens  (1766).
Es  kann  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden,  daß  in  der  Geschichte
der  Finanzwissenschaft  das  physiokratische  System  eine  bedeutende
B-olle  spielt.  Hier  wurde  zuerst  der  schwierige  Versuch  gemacht,
die  Staatswirtschaft  auf  eine  möglichst  einfache,  natürliche,  rationelle
Grundlage  zu  stellen.  Vielleicht  hat  sich  nirgends  ein  fehlerhaftes,
drückendes,  ungerechtes,  ungesundes,  volkswirtschaftlich  schädliches,
politisch  empörendes  Steuersystem  mit  ganzer  Wucht  fühlbar  gemacht ­
  als  in  dem  vorrevolutionären  Frankreich.  Darum  ließen  schon
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.