408
Buch, V. Teil. Die Steuern.
III. Abschnitt.
Besteuerung des Arbeitsverdienstes.
1. Die Besteuerung des Arbeitsverdienstes würde am ehesten
zu jenen Steuerideen gehören, deren Durchführbarkeit größeren
Schwierigkeiten kaum begegnet, da wenigstens ein Teil der wirt
schaftlichen Arbeit in der Weise angewendet wird, daß sie selb
ständig, getrennt von den übrigen Produktionsfaktoren auftritt
Namentlich der Erwerb der physischen Arbeitskraft ist in der
Eegel solcher Natur. Trotzdem sehen wir, daß sich in der Gesetz
gebung eine konsequent durchgeführte Selbständigkeit der Be
steuerung des Arbeitsverdienstes nur langsam Bahn bricht. Sofern
die Arbeit mit Unternehmertätigkeit verbunden ist, sei es auf dem
Gebiete der Landwirtschaft, oder der Industrie, des Handels, steckt
die Steuer in der Besteuerung dieser Erwerbszweige. Sofern sie
in der Form von ständigen Bezügen belohnt wird, erscheint die
Steuer als Besteuerung des Diensteinkommens. Ein bedeutender
leil des Erwerbes der Arbeit, jener nämlich, welcher unter dem
Steuerexistenzminimum bleibt , wird wenigstens von der direkten
Steuer nicht erreicht und steuert nur in der Form der indirekten
Steuer. Ja einzelne Schriftsteller, wie Stein, huldigen der Ansicht
daß die Arbeit nur in der Form von indirekten Steuern besteuert
werden kann. Wenn sich dem wohl gewichtige Gründe entgegen
setzen lassen, so viel ist doch gewiß, daß bei allen geringen und
unregelmäßig fließenden Einkommen die indirekte Besteuerung eher
zum Ziele führt, als die direkte.
Vom Gesichtspunkte der Besteuerung ist vor allem die Lohn
arbeit von der selbständigen, freien Arbeit zu unterscheiden. Die
Besteuerung der Lohnarbeit ist, da der im Lohnverhältnis stehende
Arbeiter durch seinen Arbeitgeber belangt werden kann, leichter
durchzuführen, als die Besteuerung des freien, eigenen Arbeiters,
in die Eeihe der ständigen Lohn oder ständige Bezahlung ge
nießenden Arbeiter gehören diejenigen Klassen, die ständige Bezüge
genießen, ferner ständig angestellte Arbeiter, Dienstboten usw.
Einige dieser Klassen können auch durch selbständige Steuern er
reicht werden, Besteuerung der Dienstbezüge, Dienstbotensteuer usw.
Die selbständig tätigen Arbeiter sind in der Begel auch Unternehmer
und stehen in einer Linie mit dem Kleinbauern, den kleinen Gewerbs-
und Kaufleuten, die Besteuerung wird daher mehr weniger dieselbe
J? orni annehmen. Oft werden die einzelnen Gruppen so betrachtet,
als ob dieselben eine gewisse Höhe als Einkommen repräsentieren,