Full text: Finanzwissenschaft

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Buch, V. Teil. Die Steuern. 
III. Abschnitt. 
Besteuerung des Arbeitsverdienstes. 
1. Die Besteuerung des Arbeitsverdienstes würde am ehesten 
zu jenen Steuerideen gehören, deren Durchführbarkeit größeren 
Schwierigkeiten kaum begegnet, da wenigstens ein Teil der wirt 
schaftlichen Arbeit in der Weise angewendet wird, daß sie selb 
ständig, getrennt von den übrigen Produktionsfaktoren auftritt 
Namentlich der Erwerb der physischen Arbeitskraft ist in der 
Eegel solcher Natur. Trotzdem sehen wir, daß sich in der Gesetz 
gebung eine konsequent durchgeführte Selbständigkeit der Be 
steuerung des Arbeitsverdienstes nur langsam Bahn bricht. Sofern 
die Arbeit mit Unternehmertätigkeit verbunden ist, sei es auf dem 
Gebiete der Landwirtschaft, oder der Industrie, des Handels, steckt 
die Steuer in der Besteuerung dieser Erwerbszweige. Sofern sie 
in der Form von ständigen Bezügen belohnt wird, erscheint die 
Steuer als Besteuerung des Diensteinkommens. Ein bedeutender 
leil des Erwerbes der Arbeit, jener nämlich, welcher unter dem 
Steuerexistenzminimum bleibt , wird wenigstens von der direkten 
Steuer nicht erreicht und steuert nur in der Form der indirekten 
Steuer. Ja einzelne Schriftsteller, wie Stein, huldigen der Ansicht 
daß die Arbeit nur in der Form von indirekten Steuern besteuert 
werden kann. Wenn sich dem wohl gewichtige Gründe entgegen 
setzen lassen, so viel ist doch gewiß, daß bei allen geringen und 
unregelmäßig fließenden Einkommen die indirekte Besteuerung eher 
zum Ziele führt, als die direkte. 
Vom Gesichtspunkte der Besteuerung ist vor allem die Lohn 
arbeit von der selbständigen, freien Arbeit zu unterscheiden. Die 
Besteuerung der Lohnarbeit ist, da der im Lohnverhältnis stehende 
Arbeiter durch seinen Arbeitgeber belangt werden kann, leichter 
durchzuführen, als die Besteuerung des freien, eigenen Arbeiters, 
in die Eeihe der ständigen Lohn oder ständige Bezahlung ge 
nießenden Arbeiter gehören diejenigen Klassen, die ständige Bezüge 
genießen, ferner ständig angestellte Arbeiter, Dienstboten usw. 
Einige dieser Klassen können auch durch selbständige Steuern er 
reicht werden, Besteuerung der Dienstbezüge, Dienstbotensteuer usw. 
Die selbständig tätigen Arbeiter sind in der Begel auch Unternehmer 
und stehen in einer Linie mit dem Kleinbauern, den kleinen Gewerbs- 
und Kaufleuten, die Besteuerung wird daher mehr weniger dieselbe 
J? orni annehmen. Oft werden die einzelnen Gruppen so betrachtet, 
als ob dieselben eine gewisse Höhe als Einkommen repräsentieren,
	        
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