Full text: Finanzwissenschaft

F. III. Abschnitt. Besteuerung des Arbeitsverdienstes. 409 
was auch in der Art der Besteuerung zum Ausdruck kommt. Aber 
die Kategorie der Arbeit und die Höhe des Einkommens stehen 
nicht in enger Beziehung. Es gibt Köche, die Ministergehalte be 
ziehen, dagegen geistig hervorragende Arbeiter, Künstler, Schrift 
steller, die höchst schwaches Einkommen haben. Im allgemeinen 
betrachtet man den Arbeiter, als ob er auf der tiefsten Stufe der 
Einkommenskala stände, während doch heute die obere Schichte 
der Arbeiterklasse sich schon nahe mit der Mittelklasse berührt, 
eventuell in dieselbe weit mehr hineingehört, als die unterste Schicht 
der Mittelklasse, der kleine Beamte usw. Und in dieser Beziehung 
scheint dem AVeltkriege noch eine ganz besondere Rolle zugedacht 
zu sein. Die Arbeitslöhne zeigen eine exorbitante Höhe. Aus alle 
dem ist ersichtlich, daß die Besteuerung nicht nach Berufskategorien, 
sondern bloß nach Einkommenskategorien erfolgen kann. 
Zu den Eigentümlichkeiten der Besteuerung des Arbeits 
verdienstes gehört jedenfalls vor allem die große Zahl der Steuer 
subjekte und deren geringe Steuerkraft. Hieraus folgt, daß das 
Steuereinkommen gering sein wird, dagegen die technische Durch 
führung der Besteuerung mit Rücksicht auf die große Entwicklung 
des modernen Verkehrs und der modernen AVander- und Orts 
bewegung, ferner mit Rücksicht auf die lockere Natur des Lohn 
arbeitsverhältnisses großen Schwierigkeiten begegnet und mit großen 
Kosten verbunden ist; ferner ist zu berücksichtigen, daß die Steuer 
kräfte große Schonung beanspruchen, da diese Einkünfte durch die 
indirekten Steuern stärker getroffen werden, die Lebensführung eine 
dürftige und die Zahl der Familienglieder in der Regel eine große 
ist. Auch muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß das Ar 
beitseinkommen — was wohl gewöhnlich außer acht gelassen wird 
— nicht in seiner Gänze tatsächlich Einkommen, mit ungenauer 
Bezeichnung, Reineinkommen ist, da auch hier gewisse Ausgaben 
in Abzug zu bringen sind, so namentlich Auslagen für Fahrten, für 
Versicherung gegen alle die Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsgelegen 
heit bedrohenden Gefahren usw. Auch die persönlichen Erhaltungs 
kosten, als Gestehungskosten der Arbeitskraft wären in Abzug zu 
bringen und nur das weiter verbleibende Einkommen kann als 
Steuerquelle betrachtet werden. 
In einzelnen Fällen mag wohl eine spezielle Arbeitsverdienst 
steuer berechtigt sein, im allgemeinen aber wird es wohl am zweck 
mäßigsten sein, den Arbeitsverdienst auf dem AVege der Einkommen 
steuer in Anspruch zu nehmen, wo eine solche nicht besteht, ver 
mittels der Erwerbssteuer. 
In neuerer Zeit fehlt es nicht an Versuchen, namentlich fremde
	        
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