F. III. Abschnitt. Besteuerung des Arbeitsverdienstes. 409
was auch in der Art der Besteuerung zum Ausdruck kommt. Aber
die Kategorie der Arbeit und die Höhe des Einkommens stehen
nicht in enger Beziehung. Es gibt Köche, die Ministergehalte beziehen,
dagegen geistig hervorragende Arbeiter, Künstler, Schriftsteller,
die höchst schwaches Einkommen haben. Im allgemeinen
betrachtet man den Arbeiter, als ob er auf der tiefsten Stufe der
Einkommenskala stände, während doch heute die obere Schichte
der Arbeiterklasse sich schon nahe mit der Mittelklasse berührt,
eventuell in dieselbe weit mehr hineingehört, als die unterste Schicht
der Mittelklasse, der kleine Beamte usw. Und in dieser Beziehung
scheint dem AVeltkriege noch eine ganz besondere Rolle zugedacht
zu sein. Die Arbeitslöhne zeigen eine exorbitante Höhe. Aus alledem
ist ersichtlich, daß die Besteuerung nicht nach Berufskategorien,
sondern bloß nach Einkommenskategorien erfolgen kann.
Zu den Eigentümlichkeiten der Besteuerung des Arbeitsverdienstes
gehört jedenfalls vor allem die große Zahl der Steuersubjekte
und deren geringe Steuerkraft. Hieraus folgt, daß das
Steuereinkommen gering sein wird, dagegen die technische Durchführung
der Besteuerung mit Rücksicht auf die große Entwicklung
des modernen Verkehrs und der modernen AVander- und Ortsbewegung,
ferner mit Rücksicht auf die lockere Natur des Lohnarbeitsverhältnisses
großen Schwierigkeiten begegnet und mit großen
Kosten verbunden ist; ferner ist zu berücksichtigen, daß die Steuerkräfte
große Schonung beanspruchen, da diese Einkünfte durch die
indirekten Steuern stärker getroffen werden, die Lebensführung eine
dürftige und die Zahl der Familienglieder in der Regel eine große
ist. Auch muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß das Arbeitseinkommen
— was wohl gewöhnlich außer acht gelassen wird
— nicht in seiner Gänze tatsächlich Einkommen, mit ungenauer
Bezeichnung, Reineinkommen ist, da auch hier gewisse Ausgaben
in Abzug zu bringen sind, so namentlich Auslagen für Fahrten, für
Versicherung gegen alle die Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsgelegenheit
bedrohenden Gefahren usw. Auch die persönlichen Erhaltungskosten,
als Gestehungskosten der Arbeitskraft wären in Abzug zu
bringen und nur das weiter verbleibende Einkommen kann als
Steuerquelle betrachtet werden.
In einzelnen Fällen mag wohl eine spezielle Arbeitsverdienststeuer
berechtigt sein, im allgemeinen aber wird es wohl am zweckmäßigsten
sein, den Arbeitsverdienst auf dem AVege der Einkommensteuer
in Anspruch zu nehmen, wo eine solche nicht besteht, vermittels
der Erwerbssteuer.
In neuerer Zeit fehlt es nicht an Versuchen, namentlich fremde