Full text : Finanzwissenschaft

F.  IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  des  Unternehmergewinnes.  411
Festsetzung  keinen  unüberwindlichen  Schwierigkeiten  begegnet,  verursacht ­
  eine  objektive  schätzungsweise  Festsetzung  des  Unternehmergewinnes
  große  Schwierigkeiten.  Eine  Ausnahme  bilden  nur  jene
Unternehmungen,  die  öffentlicher  Natur  sind,  öffentlicher  Kontrolle
unterliegen,  zu  öffentlicher  Rechnungslegung  verpflichtet  sind,  also
zumeist  die  Unternehmung  von  Vereinen,  Korporationen,  Aktiengesellschaften, ­
  Genossenschaften,  oder  sonstige  Unternehmungen,  die
aus  verschiedenen  Gründen  öffentlicher  Kontrolle  unterliegen  wie
z.  B.  Unternehmungen,  deren  Produkte  mit  der  Verzehrungssteuer
belastet  sind  usw.
Diese  Steuer,  welche  bald  Gewerbesteuer  (das  Wort  „Gewerbe"
hier  in  wörtlichem  Sinne  genommen),  bald  Erwerbssteuer  genannt
wird,  am  besten  aber  Unternehmergewinnssteuer  zu  nennen  wäre,
verursacht  dem  Vorhergesagten  gemäß  große  Schwierigkeiten.  Infolge
der  Unkontrollierbarkeit  der  die  Ertragsfähigkeit  des  Unternehmens
bestimmenden  Faktoren,  wird  diese  Steuerart  am  raschesten  den
Charakter  der  persönlichen  Steuer  annehmen,  und  so  bildet  sie  gewissermaßen ­
  eine  Station,  die  von  der  Ertragsbesteuerung  zur  Einkommensbesteuerung ­
  hinüberführt.  Die  Unverläßlichkeit  der  mit  der
Personalbesteuerung  verbundenen  Steuerbekenntnisse  wird  jedoch
bei  dem  im  allgemeinen  nicht  immer  gefestigten  staatsbürgerlichen
Pflichtbewußtsein  es  geraten  erscheinen  lassen,  den  Charakter  der
Ertragssteuer  beizubehalten.  In  dieser  Form  zeigt  diese  Steuerart
zumeist  folgende  Einrichtung.
Das  Objekt  der  Erwerbs-  oder  Unternehmungssteuer  ist  der
Erwerb,  das  Gewerbe,  die  Unternehmung;  Steuerquelle  ist  der  Unternehmergewinn, ­
  gewöhnlich  aber  auch  der  aus  der  Verwendung  des
eigenen  Kapitals  und  der  eigenen  Arbeit  entspringende  Ertrag.
Sofern  ein  Abzug  für  die  Zinsen  des  aufgewendeten  fremden  Kapitals
nicht  gestattet  ist,  findet  mit  der  Unternehmungssteuer  auch  eine
Besteuerung  dieser  Steuerquellen  statt,  woraus  bei  Existenz  einer
speziellen  Kapitalzinssteuer  eine  Doppelbesteuerung  sich  ergibt.  Die
Steuerquelle  wird  auf  Grund  des  vom  Unternehmen  gebotenen  Ertrages ­
  bestimmt.  Gewöhnliches  Verfahren  ist  die  Einschätzung  und
zwar  in  der  Weise,  daß  der  Ertrag  oder  der  relative  Ertrag  der
verschiedenen  Unternehmungen  mit  Hilfe  gewisser  Symptome  bestimmt ­
  wird.  Die  große  Verschiedenheit  des  Unternehmergewinnes,
die  Vielheit  der  hier  mitwirkenden  Faktoren  macht  es  erklärlich,
wenn  einerseits  von  der  Durchführung  des  Bekenntniszwanges  abgesehen ­
  wird,  andererseits  auch  die  Angabe  der  zur  Berechnung
des  Unternehmergewinnes  dienenden  Daten  hauptsächlich  im  Interesse ­
  der  Schonung  des  Geschäftsgeheimnisses  nicht  verlangt  wird,
            
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