Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
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zu den übrigen Steuern. Wie wir sahen, so kann die Einkommen 
steuer die Rolle einer Hauptsteuer, oder die einer Nebensteuer, 
Ergänzungssteuer besitzen. Wo Ertragssteuern existieren, dort hat 
die Einkommensteuer in der Regel die Bestimmung einer Ergänzungs 
steuer und auch da ist sie nur dann berechtigt, wenn die Ertrags 
steuern nur einen mäßigen Druck ausüben. Wo keine Ertrags 
steuern bestehen, dort wird die Einkommensteuer die Bestimmung 
einer Hauptsteuer haben, eventuell gestützt durch eine Vermögens 
steuer, als Neben- oder Ergänzungssteuer. Das zweite Moment, das 
auf die Einrichtung der Einkommensteuer von wesentlichem Einfluß 
ist, liegt darin, daß die Einkommensteuer in den Grenzen der prak 
tischen Möglichkeit das Ideal der Besteuerung nach der Leistungs 
fähigkeit zu verwirklichen anstrebt. Zu diesem Behufe ist die 
Einkommensteuer bestrebt, alle jene wichtigeren Umstände in Be 
tracht zu ziehen, welche auf die Leistungsfähigkeit Einfluß ausüben, 
und namentlich im Interesse der Schonung der wirtschaftlich 
Schwächeren jene Momente berücksichtigt, welche hier auf die 
Steuerkraft schwächend einwirken. Endlich ist es eine Eigentüm 
lichkeit der Einkommensteuer, welche auf deren Durchführung 
Einfluß ausübt, daß eben infolge des erwähnten Bestrebens bei der 
Einkommensteuer, die auf das Einkommen der Steuersubjekte be 
züglichen persönlichen Bekenntnisse nicht entbehrt werden können. 
Die Verläßlichkeit dieser Bekenntnisse hängt wieder von der Ent 
wicklungsstufe des staatsbürgerlichen Bewußtseins, von der Wohl 
habenheit des Volkes und von der Mäßigkeit der Steuer ab. Even 
tuell macht die Einkommensteuer ein strengeres Verfahren bei 
Erforschung der Steuerquellen notwendig. 
2. Wie wir an anderer Stelle sahen, macht die Einkommen 
steuer vor allem eine genaue Festsetzung des Begriffes Einkommen 
nötig. Mit Rücksicht auf die hierbei auftauchenden Schwierigkeiten 
haben jedoch einzelne Gesetzgebungen dies aufgegeben und fanden 
es zur Verwirklichung der auch sonst schwierigen Aufgaben der 
Besteuerung zweckmäßiger, die wichtigsten Arten des Einkommens 
auszuzählen. Das Einkommensgesetz für Sachsen gibt wohl § 15 
eine Definition, die das österreichische Gesetz beinahe wörtlich 
wiederholt (§ 159). Andere Gesetze geben dagegen ganz einfach 
die wichtigsten Arten des Einkommens. Bei Aufzählung der wichti 
geren Arten des Einkommens kann eventuell die Definition einfach 
die Aufgabe der Zusammenfassung haben. Die Lösung der Aufgabe 
scheint doch erst dann gelungen, wenn das Gesetz die Erklärung 
des Begriffes Einkommen nicht umgeht, da dieser Begriff nicht so 
klar ist und der Menge der Steuerzahler weniger geläufig ist, als
	        
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