F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
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das Einkommen juristischer Personen durch andere Steuern erreicht
wird. Wo aber solche Steuern, wie Steuer der Aktiengesellschaften,
nicht existieren, dort fallen die juristischen Personen nur dann nicht
unter die Einkommensteuer, wenn sie ihrem Zwecke gemäß Steuer
freiheit genießen. Aus diesem Grunde sind in Preußen, Sachsen
usw. die juristischen Personen einkommensteuerpflichtig. Die Steuer
freiheit der gemeinnützigen Korporationen ist auch auf das Ein
kommen der Gemeinden auszudehnen, welche selbst mit der Er
füllung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Die Besteuerung des
Einkommens von Ausländern und des ausländischen Einkommens
von Inländern geschieht auf verschiedene Weise. In Österreich
zahlen nur die im Lande wohnenden Inländer von ihrem ganzen
Einkommen die Steuer; wohnt ein Staatsbürger im Auslande, so
zahlt er die Steuer nur nach dem im Inlande entstandenen Ein
kommen ; ein Ausländer, der in Österreich lebt, zahlt nach dem in
Österreich geschaffenen Einkommen die Steuer; würde aber be
wiesen werden, daß dieses Einkommen schon einmal besteuert wurde,
dann wird die Steuer erlassen.
Bei der Bezeichnung der Steuersubjekte der Einkommensteuer
machen eigentlich die Ausnahmen größere Schwierigkeiten. So
wurde in Österreich bei Beratung des Einkommensteuergesetz
entwurfes von einer Seite gewünscht, daß der kleine Grundbesitz
von der Steuer befreit werde. Es wurde dies mit der damaligen
ungünstigen Lage des kleinen Grundbesitzes begründet, dann aber
damit, daß auf dem flachen Lande die Einkommensteuer nur schwer
durchführbar ist, was die Folge auch bestätigt. 1 ) Es muß zugegeben
werden, daß die Einkommensteuer, sofern man nicht auf die Ver
läßlichkeit der Einkommensbekenntnisse verzichten will, nur dort
durchzuführen ist, wo einigermaßen vorausgesetzt werden kann, daß
genauere Aufzeichnungen über Ein- und Ausgänge des Wirtschafts
betriebes geführt werden, was ja wirklich in der Bauernwirtschaft
nicht die Hegel ist. Hierzu kommt noch, daß der größere Teil des
Einkommens nicht in Geld, sondern in Produkten besteht, deren
Geldwert oft keine genaue Festsetzung gestattet. Freilich ließe sich
Erwiderung zu begegnen, daß sich die von anderen Staaten begangenen Fehler
doch nicht zur Nachahmung empfehlen. Ganz unhaltbar erscheint die Besteuerung
der Erwerbsgesellschaf len im Hinblick auf ihre tatsächlichen Wirkungen. Die
Aktiengesellschaften erwerben überhaupt nicht für sich, sondern für ihre Mit
glieder. So entsteht mit der scheinbaren Belastung verschiedener Bechtssubjekte
tatsächlich eine Doppelbesteuerung der Mitglieder (Fuisting, Die Einkommens
besteuerung der Zukunft, Berlin 1803).
>) So sagt Meisel (Schmoller’s Jahrbuch 1916, II, S. o31): „Die Veranlagung
der Steuer (hat) bei der Landwirtschaft und dem flüssigen Kapital in Österreich
versagt.“