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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
eine allgemeine Steuerfreiheit trotzdem nicht rechtfertigen, um so
weniger, als ja natürlich auch der kleine Grundbesitzer das Privileg
des steuerfreien Existenzminimums genießt und in vielen Fällen das
Einkommen, teils infolge der geringen Katastraleinschätzung, teils
infolge der großen Mannigfaltigkeit der Einkommensquellen größer
ist als das nachgewiesene. In Österreich hatte dieses Bestreben nur
so weit Erfolg, daß in der Vollzugsverordnung die betreffenden
Organe angewiesen wurden, daß in das Verzeichnis der der Ein
kommensteuer unterliegenden Steuerzahler jene Personen nicht auf
genommen werden sollen, deren in eigenem Betriebe befindlicher
Besitz keinen höheren Reinertrag als 500 Kronen nachweist.
Obwohl das Subjekt der Einkommensteuer die einzelne Person
ist, so haben doch mehrere Gesetze (Preußen, Österreich, Ungarn
usw.) die Verfügung getroffen, daß die zu besteuernde Einheit nicht
die einzelne Person ist, sondern bei eine Familie, einen Hausstand
besitzenden Personen der Haushalt. Im preußischen Steuerwesen
führt dies bereits auf frühere Gesetze zurück. 1 ) Als zum Haushalt
gehörig werden betrachtet die Ehegenossen, Kinder, Eltern, Enkel.
Sties- und Ziehkinder, selbst Seitenverwandte. Bei progressivem
Steuerfuß bedeutet die Zusammenfassung aller Einkommen der in
einem Haushalt vereinigten Personen eine stärkere Belastung, da
das Kollektiv einkommen in eine höhere Steuerstufe hinaufreicht,
als die betreffenden Einkommen einzeln genommen. Die Folge
dieses Prinzipes ist natürlich die größere Belastung der Eheleute
im Vergleich zu Personen, die in wilder Ehe miteinander leben,
dann die stärkere Belastung der Familien mit größerer Kinderzahl’
sofern dieselben selbständig Einkommen erwerben. Bedenklich ist
dieses Prinzip auch deshalb, weil hiermit eine verschiedene Be
handlung verschiedener Klassen und gerade eine stärkere Belastung
der unteren Klassen eintritt, da es ja die unteren Klassen sind, in
denen auch Frau und Kinder zur Erwerbsarbeit gezwungen sind,
um die Erhaltungskosten der Familie herbeizuschaffen. In diesem
Vorgehen liegt ein großer AViderspruch, da es sich gerade um eine
) Fuisting: Die Praxis fand hier ein zur Belastung der unteren Klassen
geeignetes Mittel Denn gerade bei diesen pflegen die vom eigenen Verdienste
lebenden und deshalb wirtschaftlichen Kinder im elterlichen Hausstande zu ver
bleiben, um von dem gemeinschaftlichen Zusammenleben beiderseits Vorteile zu
gemelien. Es bedürfte also nur einer, möglichst ausgedehnten Anwendung des
Haushaltungsbegriffes, um gerade die mindest wohlhabenden Steuerpflichtigen
unter Zurechnung des besonderen Einkommens der Kinder als Haushaltungs-
vorstande in höherem Grade belasten zu können. Von dieser in sozialer Rich
tung verderblich wirkenden Handhabe, wurde unter Herrschaft des alten Ge
setzes der weiteste Gebrauch gemacht (Die Einkommenbesteuerung der Zukunft,
Berlin 19Ud, 8. 7o).