Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
eine allgemeine Steuerfreiheit trotzdem nicht rechtfertigen, um so 
weniger, als ja natürlich auch der kleine Grundbesitzer das Privileg 
des steuerfreien Existenzminimums genießt und in vielen Fällen das 
Einkommen, teils infolge der geringen Katastraleinschätzung, teils 
infolge der großen Mannigfaltigkeit der Einkommensquellen größer 
ist als das nachgewiesene. In Österreich hatte dieses Bestreben nur 
so weit Erfolg, daß in der Vollzugsverordnung die betreffenden 
Organe angewiesen wurden, daß in das Verzeichnis der der Ein 
kommensteuer unterliegenden Steuerzahler jene Personen nicht auf 
genommen werden sollen, deren in eigenem Betriebe befindlicher 
Besitz keinen höheren Reinertrag als 500 Kronen nachweist. 
Obwohl das Subjekt der Einkommensteuer die einzelne Person 
ist, so haben doch mehrere Gesetze (Preußen, Österreich, Ungarn 
usw.) die Verfügung getroffen, daß die zu besteuernde Einheit nicht 
die einzelne Person ist, sondern bei eine Familie, einen Hausstand 
besitzenden Personen der Haushalt. Im preußischen Steuerwesen 
führt dies bereits auf frühere Gesetze zurück. 1 ) Als zum Haushalt 
gehörig werden betrachtet die Ehegenossen, Kinder, Eltern, Enkel. 
Sties- und Ziehkinder, selbst Seitenverwandte. Bei progressivem 
Steuerfuß bedeutet die Zusammenfassung aller Einkommen der in 
einem Haushalt vereinigten Personen eine stärkere Belastung, da 
das Kollektiv einkommen in eine höhere Steuerstufe hinaufreicht, 
als die betreffenden Einkommen einzeln genommen. Die Folge 
dieses Prinzipes ist natürlich die größere Belastung der Eheleute 
im Vergleich zu Personen, die in wilder Ehe miteinander leben, 
dann die stärkere Belastung der Familien mit größerer Kinderzahl’ 
sofern dieselben selbständig Einkommen erwerben. Bedenklich ist 
dieses Prinzip auch deshalb, weil hiermit eine verschiedene Be 
handlung verschiedener Klassen und gerade eine stärkere Belastung 
der unteren Klassen eintritt, da es ja die unteren Klassen sind, in 
denen auch Frau und Kinder zur Erwerbsarbeit gezwungen sind, 
um die Erhaltungskosten der Familie herbeizuschaffen. In diesem 
Vorgehen liegt ein großer AViderspruch, da es sich gerade um eine 
) Fuisting: Die Praxis fand hier ein zur Belastung der unteren Klassen 
geeignetes Mittel Denn gerade bei diesen pflegen die vom eigenen Verdienste 
lebenden und deshalb wirtschaftlichen Kinder im elterlichen Hausstande zu ver 
bleiben, um von dem gemeinschaftlichen Zusammenleben beiderseits Vorteile zu 
gemelien. Es bedürfte also nur einer, möglichst ausgedehnten Anwendung des 
Haushaltungsbegriffes, um gerade die mindest wohlhabenden Steuerpflichtigen 
unter Zurechnung des besonderen Einkommens der Kinder als Haushaltungs- 
vorstande in höherem Grade belasten zu können. Von dieser in sozialer Rich 
tung verderblich wirkenden Handhabe, wurde unter Herrschaft des alten Ge 
setzes der weiteste Gebrauch gemacht (Die Einkommenbesteuerung der Zukunft, 
Berlin 19Ud, 8. 7o).
	        
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