Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
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solche Steuer handelt, der ja das Prinzip zugrunde liegt, daß die 
Steuerlast progressiv verteilt werde, daß die unteren Klassen ver 
schont werden, daß den sozialpolitischen Forderungen Genüge ge 
schehe. Neumann nimmt zwar für die Zusammenfassung der Ein 
kommen des gesamten Haushaltes Stellung, da nur hierdurch 
einigermaßen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungs 
fähigkeit zur Geltung kommt, wünscht aber, daß auf die kleinen 
Einkommen Rücksicht genommen werde in der Weise, daß das 
Einkommen der Familienglieder nur dann in Rechnung gezogen 
werde, wenn es 500 Mark übersteigt. Mirbach nimmt für die Be 
steuerung des ganzen Hausstandes Stellung, da sonst Mißbräuche 
Platz greifen und da sonst Familien, in welchen nur ein Glied 
erwerbsfähig ist, im Nachteile wären solchen Familien gegenüber, 
wo mehrere Glieder erwerbsfähig sind. Wir halten diese Auffassung 
nicht für berechtigt, denn unter gewöhnlichen Umständen kann es 
keinem Zweifel unterliegen, daß mit der Größe der Familie die 
Kosten der Erhaltung zum mindesten in dem Maße steigen, als die 
Zahl der erwerbsfähigen Mitglieder zunimmt. Schon der Umstand, 
daß außer dem Familienhaupte auch die anderen Glieder der 
Familie genötigt sind, dem Erwerb nachzugehen, spricht für die 
ungünstigere Lage derselben, da in den wohlhabenden Familien der 
Erwerb ausschließlich Sache des Familienhauptes ist. Das muster 
gültige sächsische Einkommengesetz fordert nicht die Zusammen 
fassung. Übrigens hat die Besteuerung des Haushaltes eigentlich 
nur bei stark ansteigender Progression eine Bedeutung, bei pro 
portionalem Steuerfuß ist sie natürlich ganz irrelevant. Darum 
steckt in dieser Besteuerung noch auch die Ungerechtigkeit, daß 
die Progression bei den großen Einkommen aufhört. Beachtenswert 
ist auch der Einwand Monger’s, 1 ) daß diese Einrichtung zur Folge 
hat, daß bei gleichem Einkommen zwei Personen, wenn sie Ehe 
schließen, mehr zahlen, als sie vorher bezahlten, was ja mit dem 
Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit kaum ver 
einbar ist. In der Tat führt die neueste Entwicklung von der 
Haushaltsbesteuerung zur Einzelbesteuerung. 2 ) 
4. Aus dem Umstande, daß die Einkommensteuer eine persön 
liche Steuer ist, die das zur Bedürfnisbefriedigung dienende Ein 
kommen erfaßt, folgt das Prinzip, daß der Einkommensteuer 
juristische Personen nicht unterliegen. Juristische Personen haben 
•) Die Reform der direkten Steuern in Österreich (Wien 1895). 
2) Siehe Moll, Zur Veredelung der preußischen Einkommensteuer (Finanz 
archiv, 1918, I, 8. 94).
	        
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