F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
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das Jahr 1878 hat der Steuerinspektor der Stadt Budapest zahl
reiche Fälle falscher Angaben mitgeteilt; so ein Tischler, der von
der Regierung allein für gelieferte Arbeiten 288 000 Kronen erhielt
und die Erwerbssteuer von 360 Kronen auf 240 Kronen herab
zusetzen bat. Der Finanzminister teilte vor der Finanzkommission
mit, daß viele Grundbesitzer, die aus Anlaß der Steuer ihr Ein
kommen sehr gering einschätzten, als sie bei der später durch ihn
geleiteten Hypothekenbank Anlehen aufnehmen wollten, unvergleich
lich höheres Einkommen nachwiesen. In dem kleinen Kanton
Neufchatel entzieht sich nach der Schätzung eines Statistikers ein
Kapital von 300 Millionen Franks der Besteuerung. In Preußen
wurden bei der Veranlagung der Einkommensteuer im Jahre 1897/8
33 Prozent der Steuerbekenntnisse beanstandet und in der Tat
wurde noch ein steuerpflichtiges Einkommen im Betrage von 169,6
Millionen Mark eruiert. In England sollen die Einkommenbekennt
nisse um 30 Prozent hinter der Wirklichkeit zurückbleiben, bei
Schedula D (Gewerbe und Handel), um 50 Prozent. Zur Charak
terisierung der Bekenntnisse führte Gladstone in einer seiner Reden
an, daß in London bei Verlegung einer Straße die interessierten
Gewerbeleute für den einjährigen Verlust 48159 Pfund Schaden
ersatz forderten, während sie ihrem Bekenntnisse entsprechend nur
nach 9000 Pfund Einkommensteuer bezahlten. In der Tat sprach
die Jury 26973 Pfund Entschädigung zu. Ausnahmsweise kommt,
es auch vor, daß die unrichtigen Angaben nachträglich korrigiert
werden. In den englischen Blättern werden diese Fälle unter der
Rubrik „ Conscience-money " mitgeteilt. Das Bestreben des Staates,
die Steuergrundlagen zu erforschen, stößt, wie wir sehen, auf große
Schwierigkeiten und selbst von den strengsten Maßregeln ist nicht
immer Erfolg zu erwarten. Interessant ist in dieser Beziehung die
Mitteilung Roger’s , 1 ) daß bei der abermaligen Einführung der
Cromwell’schen Land tax (1692) keine eidliche Bekräftigung ge
fordert wurde; im Jahre 1693 forderte man eidliche bekräftigte
Aussage und der Steuerertrag war ein geringerer.
In bezug auf die Unverläßlichkeit der Bekenntnisse bilden
selbst die demokratischen Staatswesen keine Ausnahme. Hierauf
weist auch Schanz hin. Kein Staat würde nach Schanz in dieser
Beziehung günstigere Verhältnisse darbieten, als die Schweiz. Die
Kleinheit der Kantone, das demokratische Selfgovernement bringen
den Einzelnen so sehr in die Nähe des Staates, daß die freudige
und gewissenhafte Erfüllung der Steuerpflicht zu erwarten wäre.
*) Economical interpretation of history (S. 462).
Feldes, Finanzwissenschaft.
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