Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

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das  Jahr  1878  hat  der  Steuerinspektor  der  Stadt  Budapest  zahlreiche ­
  Fälle  falscher  Angaben  mitgeteilt;  so  ein  Tischler,  der  von
der  Regierung  allein  für  gelieferte  Arbeiten  288  000  Kronen  erhielt
und  die  Erwerbssteuer  von  360  Kronen  auf  240  Kronen  herabzusetzen ­
  bat.  Der  Finanzminister  teilte  vor  der  Finanzkommission
mit,  daß  viele  Grundbesitzer,  die  aus  Anlaß  der  Steuer  ihr  Einkommen ­
  sehr  gering  einschätzten,  als  sie  bei  der  später  durch  ihn
geleiteten  Hypothekenbank  Anlehen  aufnehmen  wollten,  unvergleichlich ­
  höheres  Einkommen  nachwiesen.  In  dem  kleinen  Kanton
Neufchatel  entzieht  sich  nach  der  Schätzung  eines  Statistikers  ein
Kapital  von  300  Millionen  Franks  der  Besteuerung.  In  Preußen
wurden  bei  der  Veranlagung  der  Einkommensteuer  im  Jahre  1897/8
33  Prozent  der  Steuerbekenntnisse  beanstandet  und  in  der  Tat
wurde  noch  ein  steuerpflichtiges  Einkommen  im  Betrage  von  169,6
Millionen  Mark  eruiert.  In  England  sollen  die  Einkommenbekenntnisse ­
  um  30  Prozent  hinter  der  Wirklichkeit  zurückbleiben,  bei
Schedula  D  (Gewerbe  und  Handel),  um  50  Prozent.  Zur  Charakterisierung ­
  der  Bekenntnisse  führte  Gladstone  in  einer  seiner  Reden
an,  daß  in  London  bei  Verlegung  einer  Straße  die  interessierten
Gewerbeleute  für  den  einjährigen  Verlust  48159  Pfund  Schadenersatz ­
  forderten,  während  sie  ihrem  Bekenntnisse  entsprechend  nur
nach  9000  Pfund  Einkommensteuer  bezahlten.  In  der  Tat  sprach
die  Jury  26973  Pfund  Entschädigung  zu.  Ausnahmsweise  kommt,
es  auch  vor,  daß  die  unrichtigen  Angaben  nachträglich  korrigiert
werden.  In  den  englischen  Blättern  werden  diese  Fälle  unter  der
Rubrik  „  Conscience-money "  mitgeteilt.  Das  Bestreben  des  Staates,
die  Steuergrundlagen  zu  erforschen,  stößt,  wie  wir  sehen,  auf  große
Schwierigkeiten  und  selbst  von  den  strengsten  Maßregeln  ist  nicht
immer  Erfolg  zu  erwarten.  Interessant  ist  in  dieser  Beziehung  die
Mitteilung  Roger’s , 1 )  daß  bei  der  abermaligen  Einführung  der
Cromwell’schen  Land  tax  (1692)  keine  eidliche  Bekräftigung  gefordert ­
  wurde;  im  Jahre  1693  forderte  man  eidliche  bekräftigte
Aussage  und  der  Steuerertrag  war  ein  geringerer.
In  bezug  auf  die  Unverläßlichkeit  der  Bekenntnisse  bilden
selbst  die  demokratischen  Staatswesen  keine  Ausnahme.  Hierauf
weist  auch  Schanz  hin.  Kein  Staat  würde  nach  Schanz  in  dieser
Beziehung  günstigere  Verhältnisse  darbieten,  als  die  Schweiz.  Die
Kleinheit  der  Kantone,  das  demokratische  Selfgovernement  bringen
den  Einzelnen  so  sehr  in  die  Nähe  des  Staates,  daß  die  freudige
und  gewissenhafte  Erfüllung  der  Steuerpflicht  zu  erwarten  wäre.

*)  Economical  interpretation  of  history  (S.  462).
Feldes,  Finanzwissenschaft.

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