Full text: Finanzwissenschaft

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4, Buch. V. Teil. Die Steuern. 
auch zur Eidesablegung verhalten werden. Steuerverkürzungen 
werden mit dem 3—9 fachen Betrage bestraft. 
Sehr interessant sind die bezüglichen Verfügungen in den 
Schweizer Kantonen. Wir finden hierüber in dem erschöpfenden 
Werke Schanz’ x ) folgendes. In Zürich beruht die Erforschung des 
steuerpflichtigen Einkommens und Vermögens auf den Bekenntnissen 
der Steuerträger. Die Bekenntnisse werden durch die Schätzungen 
der Steuerkommission kontrolliert, gegen deren Beschluß an .die 
Beklamationskommission appelliert oder Inventierung gefordert 
werden kann. Jeder Steuerpflichtige hat sein Einkommen und 
Vermögen im vollen Werte anzugeben. Die Bekenntnisse sind 
jedes dritte Jahr abzugeben. Die Steuerlisten werden während 
14 Tage zur öffentlichen Besichtigung aufgelegt. Jeder Steuer 
pflichtige hat das Becht, dieselben zu besichtigen und seine Be 
merkungen der Steuerkommission vorzulegen. Bei Steuerentziehung 
ist das Fünffache des entzogenen Betrages zu bezahlen. In einzelnen 
Kantonen verliert derjenige, der das Steuerbekenntnis nicht ein 
reicht, das Becht der Beklamation. In Baselland wird derjenige, 
der kein Bekenntnis einreicht, zum mindesten mit der im vorigen 
Jahre gezahlten Steuer belegt. Außerdem haben dieselben für die 
Bemühungen des Senats 10 Prozent der eruierten Steuer zu be 
zahlen. In einzelnen Kantonen sind Minima und Maxima festgesetzt. 
In Thurgau und Schaffhausen wird bloß Nachzahlung und fünf 
prozentige Verzugszinsen gefordert, wenn bloß ein Sechstel resp. 
ein Fünftel des Vermögens oder Einkommens verheimlicht wurde. 
In Schaffhausen wächst die Strafe mit der Höhe des entzogenen 
Betrages. In einzelnen Kantonen wird die Strafe im Amtsblatt 
publiziert. In Schaffhausen konstruiert das Gesetz den Begriff des 
Steuerbetruges und die Verhandlung ist ebenso öffentlich, wie bei 
gewöhnlichem Betrüge, doch ist die Strafe eine mildere. Einzelne 
Kantone suchen — wie wir sahen — das Bemedium gegen unge 
nügende Bekenntnisse in der Veröffentlichung derselben. Manche 
schlagen den entgegengesetzten Weg ein und halten sie im Geheimen. 
Hierher gehören die Kantone, wo die Steuerzahlung am befriedigend 
sten ist. Die veröffentlichten Listen befriedigen wohl die Neugierde, 
bieten aber selten Veranlassung zu Korrekturen von seiten dritter 
Personen. Es ist eben nicht jedermanns Sache die Denunziation 
(Schanz). Oft ist gerade die Veröffentlichung Ursache, daß die 
Bekenntnisse unter dem wirklichen Einkommen bleiben, denn solche, 
die bisher entsprechend fatiert haben, werden nun auch lieber 
l ) Die Steuern der Schweiz (Stuttgart 1890).
	        
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