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4, Buch. V. Teil. Die Steuern.
auch zur Eidesablegung verhalten werden. Steuerverkürzungen
werden mit dem 3—9 fachen Betrage bestraft.
Sehr interessant sind die bezüglichen Verfügungen in den
Schweizer Kantonen. Wir finden hierüber in dem erschöpfenden
Werke Schanz’ x ) folgendes. In Zürich beruht die Erforschung des
steuerpflichtigen Einkommens und Vermögens auf den Bekenntnissen
der Steuerträger. Die Bekenntnisse werden durch die Schätzungen
der Steuerkommission kontrolliert, gegen deren Beschluß an .die
Beklamationskommission appelliert oder Inventierung gefordert
werden kann. Jeder Steuerpflichtige hat sein Einkommen und
Vermögen im vollen Werte anzugeben. Die Bekenntnisse sind
jedes dritte Jahr abzugeben. Die Steuerlisten werden während
14 Tage zur öffentlichen Besichtigung aufgelegt. Jeder Steuer
pflichtige hat das Becht, dieselben zu besichtigen und seine Be
merkungen der Steuerkommission vorzulegen. Bei Steuerentziehung
ist das Fünffache des entzogenen Betrages zu bezahlen. In einzelnen
Kantonen verliert derjenige, der das Steuerbekenntnis nicht ein
reicht, das Becht der Beklamation. In Baselland wird derjenige,
der kein Bekenntnis einreicht, zum mindesten mit der im vorigen
Jahre gezahlten Steuer belegt. Außerdem haben dieselben für die
Bemühungen des Senats 10 Prozent der eruierten Steuer zu be
zahlen. In einzelnen Kantonen sind Minima und Maxima festgesetzt.
In Thurgau und Schaffhausen wird bloß Nachzahlung und fünf
prozentige Verzugszinsen gefordert, wenn bloß ein Sechstel resp.
ein Fünftel des Vermögens oder Einkommens verheimlicht wurde.
In Schaffhausen wächst die Strafe mit der Höhe des entzogenen
Betrages. In einzelnen Kantonen wird die Strafe im Amtsblatt
publiziert. In Schaffhausen konstruiert das Gesetz den Begriff des
Steuerbetruges und die Verhandlung ist ebenso öffentlich, wie bei
gewöhnlichem Betrüge, doch ist die Strafe eine mildere. Einzelne
Kantone suchen — wie wir sahen — das Bemedium gegen unge
nügende Bekenntnisse in der Veröffentlichung derselben. Manche
schlagen den entgegengesetzten Weg ein und halten sie im Geheimen.
Hierher gehören die Kantone, wo die Steuerzahlung am befriedigend
sten ist. Die veröffentlichten Listen befriedigen wohl die Neugierde,
bieten aber selten Veranlassung zu Korrekturen von seiten dritter
Personen. Es ist eben nicht jedermanns Sache die Denunziation
(Schanz). Oft ist gerade die Veröffentlichung Ursache, daß die
Bekenntnisse unter dem wirklichen Einkommen bleiben, denn solche,
die bisher entsprechend fatiert haben, werden nun auch lieber
l ) Die Steuern der Schweiz (Stuttgart 1890).