F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
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weniger Einkommen bekennen, als daß sie sich durch Denunziationen
gehässig machen. So war in Appenzell die weitgehendste Öffentlichkeit
nicht geeignet auffällige und bekanntermaßen falsche Angaben
zu verhindern. In einzelnen Kantonen der Schweiz nennt der
Volksmund das Steuerbuch „Mährchenbuch“.
Die Scheu vor Bekenntnissen kann bis zu einem gewissen Grade
bekämpft werden, wenn genügende Garantien geboten werden, daß
die auf die persönlichen Verhältnisse der Steuerträger bezüglichen,
in den Bekenntnissen enthaltenen Angaben auf das Strengste als
Amtsgeheimnis betrachtet werden. Bei Einrichtung der Einkommensteuer
muß daher hierauf ganz besonderes Augenmerk gerichtet
werden. Das österreichische Gesetz bestraft die hiergegen straffälligen
Organe, Kommissionsmitglieder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten oder 2000 Kronen Geldstrafe; staatliche Beamte verfallen
überdies dem Disziplinarverfahren. Mit Strafe werden bedroht, die
auf Grund der Daten bezüglich der Einkommensteuer öffentlich
oder in Druckwerken gegen einen Steuerträger oder gegen die
Steuerkommission resp. ein Mitglied derselben Angriffe richten.
Ähnliche Verfügungen finden wir auch in anderen Staaten. Einige
beachtenswerte Verfügungen enthält das Anhaltische Gesetz. Bei
Einführung der Einkommensteuer erklärte Pitt, daß er die Daten
geheim halten werde, und als die Steuer später aufgehoben wurde,
wurden in der Tat alle Akten verbrannt. Auch das englische
Gesetz vom Jahre 1842 verfügt die Geheimhaltung bei Sch. D.
Natürlich hängt das Gelingen der Einkommensteuer hauptsächlich
von dem Grade der Steuermoral ab. 1 ) Ein Mittel zur
Hebung derselben ist ein niedriger Steuerfuß. Die Steuermoral
steht dort am schlechtesten, wo zu hohe Steuerfüße angewendet
werden. Aber auch bei niedrigem Steuerfuß darf es nicht Wunder
*) Über Steuermoral a. Meisel: Moral und Technik bei der Veranlagung der
preußischen Einkommensteuer (Schmoller’s Jahrbuch, 35. Jahrg., I. Heft, 8. 285,
1911). Meisel hält eine andere Moral und eine andere Technik für nötig. „Seit
der Veröffentlichung dieses Buches, sagt Moll (Finanzarchiv 1918, I: Zur Veredelung
der preußischen Einkommensteuer) sind die Stimmen immer lauter geworden,
die von dem tiefen Stande der Steuermoral zu künden wissen.“ „. . . Da
muß man sich unwillkürlich fragen, ob nicht vielleicht die Lücken der Veranlagung
ebensoviel in den Fehlern, der Technik und anderen Ursachen wie in
den Mängeln der Moral zu erblicken sind.“ — Weiter unten sagt dann Moll:
„Gegenwärtig werden im Rahmen der Einkommensteuer eigentlich nur die Lohnarbeiter
und die Festbesoldeten ziffermäßig genau belastet.“ Dagegen sagt ein
alter praktischer Finanzmann: „Ich bestreite aber, daß das Steuerorgan das Recht
hat auf Grund seiner Erfahrung in jede Angabe Zweifel zu setzen, ich bestreite,
daß eine allgemeine Unrichtigkeit der Steuererklärungen zu vermuten ist“ (Schanz,
Finanzarchiv, 1913, S 54). Leider glauben auch wir, daß die pessimistische Auffassung
die berechtigtere ist.