Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

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weniger  Einkommen  bekennen,  als  daß  sie  sich  durch  Denunziationen
gehässig  machen.  So  war  in  Appenzell  die  weitgehendste  Öffentlichkeit ­
  nicht  geeignet  auffällige  und  bekanntermaßen  falsche  Angaben ­
  zu  verhindern.  In  einzelnen  Kantonen  der  Schweiz  nennt  der
Volksmund  das  Steuerbuch  „Mährchenbuch“.
Die  Scheu  vor  Bekenntnissen  kann  bis  zu  einem  gewissen  Grade
bekämpft  werden,  wenn  genügende  Garantien  geboten  werden,  daß
die  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Steuerträger  bezüglichen,
in  den  Bekenntnissen  enthaltenen  Angaben  auf  das  Strengste  als
Amtsgeheimnis  betrachtet  werden.  Bei  Einrichtung  der  Einkommensteuer ­
  muß  daher  hierauf  ganz  besonderes  Augenmerk  gerichtet
werden.  Das  österreichische  Gesetz  bestraft  die  hiergegen  straffälligen ­
  Organe,  Kommissionsmitglieder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei
Monaten  oder  2000  Kronen  Geldstrafe;  staatliche  Beamte  verfallen
überdies  dem  Disziplinarverfahren.  Mit  Strafe  werden  bedroht,  die
auf  Grund  der  Daten  bezüglich  der  Einkommensteuer  öffentlich
oder  in  Druckwerken  gegen  einen  Steuerträger  oder  gegen  die
Steuerkommission  resp.  ein  Mitglied  derselben  Angriffe  richten.
Ähnliche  Verfügungen  finden  wir  auch  in  anderen  Staaten.  Einige
beachtenswerte  Verfügungen  enthält  das  Anhaltische  Gesetz.  Bei
Einführung  der  Einkommensteuer  erklärte  Pitt,  daß  er  die  Daten
geheim  halten  werde,  und  als  die  Steuer  später  aufgehoben  wurde,
wurden  in  der  Tat  alle  Akten  verbrannt.  Auch  das  englische
Gesetz  vom  Jahre  1842  verfügt  die  Geheimhaltung  bei  Sch.  D.
Natürlich  hängt  das  Gelingen  der  Einkommensteuer  hauptsächlich ­
  von  dem  Grade  der  Steuermoral  ab. 1 )  Ein  Mittel  zur
Hebung  derselben  ist  ein  niedriger  Steuerfuß.  Die  Steuermoral
steht  dort  am  schlechtesten,  wo  zu  hohe  Steuerfüße  angewendet
werden.  Aber  auch  bei  niedrigem  Steuerfuß  darf  es  nicht  Wunder

*)  Über  Steuermoral  a.  Meisel:  Moral  und  Technik  bei  der  Veranlagung  der
preußischen  Einkommensteuer  (Schmoller’s  Jahrbuch,  35.  Jahrg.,  I.  Heft,  8.  285,
1911).  Meisel  hält  eine  andere  Moral  und  eine  andere  Technik  für  nötig.  „Seit
der  Veröffentlichung  dieses  Buches,  sagt  Moll  (Finanzarchiv  1918,  I:  Zur  Veredelung ­
  der  preußischen  Einkommensteuer)  sind  die  Stimmen  immer  lauter  geworden, ­
  die  von  dem  tiefen  Stande  der  Steuermoral  zu  künden  wissen.“  „.  .  .  Da
muß  man  sich  unwillkürlich  fragen,  ob  nicht  vielleicht  die  Lücken  der  Veranlagung ­
  ebensoviel  in  den  Fehlern,  der  Technik  und  anderen  Ursachen  wie  in
den  Mängeln  der  Moral  zu  erblicken  sind.“  —  Weiter  unten  sagt  dann  Moll:
„Gegenwärtig  werden  im  Rahmen  der  Einkommensteuer  eigentlich  nur  die  Lohnarbeiter ­
  und  die  Festbesoldeten  ziffermäßig  genau  belastet.“  Dagegen  sagt  ein
alter  praktischer  Finanzmann:  „Ich  bestreite  aber,  daß  das  Steuerorgan  das  Recht
hat  auf  Grund  seiner  Erfahrung  in  jede  Angabe  Zweifel  zu  setzen,  ich  bestreite,
daß  eine  allgemeine  Unrichtigkeit  der  Steuererklärungen  zu  vermuten  ist“  (Schanz,
Finanzarchiv,  1913,  S  54).  Leider  glauben  auch  wir,  daß  die  pessimistische  Auffassung ­
  die  berechtigtere  ist.
            
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