Object: Die Reichseisenbahnen

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b) das Reichseisenbahndirektorium. 
Es besteht aus einer geringen Zahl leitender Direktoren, etwa minde 
stens fünf bis höchstens zehn. Diese Direktionsmitglieder werden vom Ver 
waltungsrat vorgeschlagen und vom Reichspräsidenten auf die Dauer 
von zwölf Jahren ernannt. Der Reichspräsident ernennt den Vor 
sitzenden des Reichseisenbahndirektoriums. 
Die Zuständigkeit des Reichseisenbahndirekto 
riums wäre etwa wie folgt abzugrenzen: 
1. Allgemeine Vorschriften bezüglich der Verwaltung, Betriebsführung, 
Wirtschaftsführung nach Maßgabe der Verwaltungsordnung und 
der vom Verwaltungsrat erlassenen Vorschriften. 
2. Aufstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung. 
3. Verwendung eines im Voranschlag alljährlich vorgesehenen Dis 
positionsfonds von 100 Millionen Jt. 
4. Ernennung der Beamten des Reichseisenbahndirektoriums. 
5. Vertretung der Reichseisenbahngesellschaft nach außen. 
Das Direktorium beschließt in besonders wichtigen, in der Geschäfts 
ordnung vorgesehenen Angelegenheiten kollegialisch. Im übrigen ent 
scheidet der Vorsitzende. Letzterer hat ferner das Recht, kollegialische Be 
schlüsse zu beanstanden und die Entscheidung des Verwaltungsrates an 
zurufen. Ungesetzliche Beschlüsse hat er zu beanstanden. Werden solche 
vom Verwaltungsrat gefaßt, so hat er die Entscheidung des Reichs 
präsidenten anzurufen. 
o) die Eisenbahnrechnungskammer. 
Sie prüft die Jahresrechnung und berichtet an den Verwaltungsrat. 
Sieben Mitglieder vom Reichspräsidenten. ernannt. 
Sie beschließt nach Stimmenmehrheit. Bei Meinungsverschieden 
heiten hat die Minderheit das Recht, Sonderberichte an den Verwal 
tungsrat zu erstatten. 
Die Kammer ist völlig unabhängig und untersteht direkt dem 
Reichspräsidenten, ihre Stellung ist also ähnlich der des Rechnungshofs 
des Deutschen Reiches. Der Reichspräsident erhält Abschrift der Berichte 
an den Verwaltungsrat. 
Die Kosten der Eisenbahnrechnungskammer trägt die Reichseisen 
bahngesellschaft. 
ä) der Reichseisenbahnrat. 
Er besteht aus 100 Mitgliedern, die von den Landeseisenbahnräten 
nach besonderer Geschäftsordnung gewählt werden. 
Er ist vor Erlaß von Vorschriften allgemeiner Bedeutung, sowie von 
wichtigen Maßnahmen im Tarifwesen, Fahrplanwesen und anderen 
Maßnahmen, die den Verkehr betreffen, zu hören.
	        
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