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b) das Reichseisenbahndirektorium.
Es besteht aus einer geringen Zahl leitender Direktoren, etwa minde
stens fünf bis höchstens zehn. Diese Direktionsmitglieder werden vom Ver
waltungsrat vorgeschlagen und vom Reichspräsidenten auf die Dauer
von zwölf Jahren ernannt. Der Reichspräsident ernennt den Vor
sitzenden des Reichseisenbahndirektoriums.
Die Zuständigkeit des Reichseisenbahndirekto
riums wäre etwa wie folgt abzugrenzen:
1. Allgemeine Vorschriften bezüglich der Verwaltung, Betriebsführung,
Wirtschaftsführung nach Maßgabe der Verwaltungsordnung und
der vom Verwaltungsrat erlassenen Vorschriften.
2. Aufstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung.
3. Verwendung eines im Voranschlag alljährlich vorgesehenen Dis
positionsfonds von 100 Millionen Jt.
4. Ernennung der Beamten des Reichseisenbahndirektoriums.
5. Vertretung der Reichseisenbahngesellschaft nach außen.
Das Direktorium beschließt in besonders wichtigen, in der Geschäfts
ordnung vorgesehenen Angelegenheiten kollegialisch. Im übrigen ent
scheidet der Vorsitzende. Letzterer hat ferner das Recht, kollegialische Be
schlüsse zu beanstanden und die Entscheidung des Verwaltungsrates an
zurufen. Ungesetzliche Beschlüsse hat er zu beanstanden. Werden solche
vom Verwaltungsrat gefaßt, so hat er die Entscheidung des Reichs
präsidenten anzurufen.
o) die Eisenbahnrechnungskammer.
Sie prüft die Jahresrechnung und berichtet an den Verwaltungsrat.
Sieben Mitglieder vom Reichspräsidenten. ernannt.
Sie beschließt nach Stimmenmehrheit. Bei Meinungsverschieden
heiten hat die Minderheit das Recht, Sonderberichte an den Verwal
tungsrat zu erstatten.
Die Kammer ist völlig unabhängig und untersteht direkt dem
Reichspräsidenten, ihre Stellung ist also ähnlich der des Rechnungshofs
des Deutschen Reiches. Der Reichspräsident erhält Abschrift der Berichte
an den Verwaltungsrat.
Die Kosten der Eisenbahnrechnungskammer trägt die Reichseisen
bahngesellschaft.
ä) der Reichseisenbahnrat.
Er besteht aus 100 Mitgliedern, die von den Landeseisenbahnräten
nach besonderer Geschäftsordnung gewählt werden.
Er ist vor Erlaß von Vorschriften allgemeiner Bedeutung, sowie von
wichtigen Maßnahmen im Tarifwesen, Fahrplanwesen und anderen
Maßnahmen, die den Verkehr betreffen, zu hören.