Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

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der  Kinder  unentbehrlichen  Kosten  verursachen,  oder  wenn  das  Einkommen ­
  einer  Person  zur  Deckung  der  ersten  Lebensbedürfnisse
nicht  hinreichend  ist  und  dieselbe  auf  die  Unterstützung  anderer
angewiesen  ist,  oder  wenn  das  Einkommen  nicht  genügend  zur
Deckung  der  Kosten  der  eigenen  Erziehung  und  Ausbildung  und
der  Betreffende  sein  Vermögen  angreift  oder  Schulden  macht.
Jedenfalls  muß  immer  erst  der  Versuch  gemacht  werden,  das  Einkommen ­
  einzuschätzen  und  nur  dann  wird  der  Bedarf  zur  Grundlage ­
  der  Besteuerung  genommen,  wenn  das  so  eingeschätzte  Einkommen ­
  zur  Deckung  der  Ausgaben  ungenügend  ist.  Das  sächsische
Gesetz  macht  es  übrigens  zur  Pflicht  der  Schätzungskommissionen,
daß  sie  bei  der  Besteuerung  nach  dem  Bedarf  schonend  vorgehen,
jede  belästigende  Einmischung  in  die  Privatverhältnisse  vermeiden,
nach  der  Höhe  der  Ausgaben  nicht  forschen  und  die  Vorlegung
der  über  die  Ausgaben  geführten  Bücher  nicht  fordern  dürfen.
Beachtung  verdient  das  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika ­
  übliche  Vorgehen,  wonach  auch  eine  Ausgleichung  zwischen
den  Bekenntnissen  verschiedener  Gegenden  angestrebt  wird.  Die
Schätzungen  kommen  vor  eine  ausgleichende,  überprüfende  Kommission, ­
  deren  Aufgabe  ist,  eine  entsprechende  Gleichheit  und  Verhältnismäßigkeit ­
  zu  sichern.  Wohl  hat  diese  Institution  keine
großen  Erfolge  aufzuweisen.  Tatsache  ist,  daß  die  Kommission  die
allergeringsten  Bekenntnisse  zur  Grundlage  nimmt  und  die  übiigen
Bekenntnisse  dementsprechend  reduziert,  also  nur  zur  Minimalisierung
der  Schätzungen  beiträgt.
Aus  dem  Vorhergehenden  ist  zu  ersehen,  welche  Garantien  die
verschiedenen  Steuergesetzgebungen  zur  Sicherung  entsprechender
Bekenntnisse  aufstellten.  Trotzdem  kann  nicht  geleugnet  werden,
daß  die  Schwierigkeiten  nicht  ganz  zu  besiegen  sind.  Nicht  nur
die  Scheu  und  das  Interesse  der  Individuen  kommt  hier  in  Betracht,
sondern  in  vielen  Fällen  auch  die  Schwierigkeit,  das  Einkommen
genau  festzustellen.  Mit  diesen  Schwierigkeiten  rechnend,  wurde
auch  zu  dem  dem  Wesen  der  Einkommensteuer  widersprechenden
Vorgehen  gegriffen,  daß  nicht  das  zahlengemäße  Bekenntnis  des
Einkommens  gefordert  wird,  sondern  die  Angabe  jener  Daten,  auf
Grund  welcher  die  Steuerbehörde  das  Einkommen  annähernd  zu
bestimmen  vermag.  Vom  Gesichtspunkte  der  Feststellung  des  Einkommens ­
  verliert  so  die  Einkommensteuer  ihren  eigentlichen
Charakter,  welcher  in  der  Berechnung  der  bloß  dem  Steuerträger
bekannten  Höhe  des  Einkommens  und  in  dem  Bekenntnisse  dieses
Einkommens  liegt  und  nimmt  so  die  Stelle  zwischen  der  Reinertragsbesteuerung ­
  und  der  Einkommensbesteuerung  ein.  Freilich  fällt
            
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