Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 44 
Einkommensteuer beansprucht werden. § 69 verfügt ferner, daß 
bereits eingeschätzte Einkommensteuer auch gänzlich gestrichen 
werden kann, wenn deren Zwangseintreibung die wirtschaftliche 
Existenz der Steuerpflichtigen gefährden würde, oder wenn dieses 
Verfahren voraussichtlich erfolglos bliebe. 
Gegen das inquisitorische Vorgehen der Steuerkommission 
richtet sich folgende Verfügung: Wenn eine zu ausgedehnte Aus 
übung des der Kommission gegenüber den einzuschätzenden Per 
sonen zustehenden Fragerechts und des Rechts der Vorladung der 
selben behufs mündlicher Verhandlung, abgesehen von den daraus 
den betreffenden Personen erwachsenden Belästigungen, deren Ein 
schätzungsverfahren leicht einen der Tendenz des Gesetzes nicht 
entsprechenden inquisitorischen Charakter verleihen kann, so emp 
fiehlt es sich den Gebrauch der gedachten Befugnisse auf diejenigen 
Fälle zu beschränken, in welchen ohne solchen eine sachentsprechende 
Einschätzung nicht ausgeführt werden kann und die Kommission 
die Gefahr läuft, zum Nachteile der Staatskasse oder der Beitrags 
pflichtigen in erhebliche Irrtümer zu verfallen. Die Formulierung 
der diesen Personen vorzulegenden Fragen darf auch in diesen 
Fällen über das Bedürfnis nicht hinausgehen und es ist von der 
Kommission jedes unnötige Eindringen in die Privatverhältnisse der 
einzuschätzenden Personen zu vermeiden. 
Im sächsischen Gesetz (1900, § 7) finden wir folgendes: Das 
Finanzministerium ist ermächtigt, zeitweilige Ermäßigungen und 
Befreiungen in Fällen eines außergewöhnlichen Notfalles und wegen 
individueller Verhältnisse zu bewilligen. 
Sonstige Schonungen sind in den meisten Gesetzen ziemlich 
gleichmäßig enthalten. Diesen gegenüber finden wir auch mit 
Rücksicht auf die geringe Familienzahl bei alleinstehenden Personen, 
namentlich Junggesellen, ferner bei im Ausland verbrauchten Ein 
kommen usw. Erschwerungen. 
11. Wir gehen nun zur Darstellung der bedeutenderen Ein 
kommensysteme über. In erster Reihe steht hier England, welches 
die Einkommensteuer zuerst in sein Steuersystem aufgenommen hat 
und für die kontinentalen Gesetzgebungen vorbildlich war. Die 
englische Einkommensteuer hat Pitt im Jahre 1798 eingeführt als 
property and income tax. In ihrer ersten Form war sie eigentlich 
eine Steuer auf Grund der Gebrauchssteuer; Pitt ließ nämlich mit 
dieser Steuer alle jene belasten, die die assessed taxes (Steuer auf 
Wagen, Dienerschaft, Pferden, Hunden usw.) in ihrer 3—5 fachen 
Höhe bezahlen. Es war also eine Besteuerung des Einkommens 
berechnet auf Grund gewisser Ausgaben. Sie mißlang, und wurde
	        
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