Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.  44
Einkommensteuer  beansprucht  werden.  §  69  verfügt  ferner,  daß
bereits  eingeschätzte  Einkommensteuer  auch  gänzlich  gestrichen
werden  kann,  wenn  deren  Zwangseintreibung  die  wirtschaftliche
Existenz  der  Steuerpflichtigen  gefährden  würde,  oder  wenn  dieses
Verfahren  voraussichtlich  erfolglos  bliebe.
Gegen  das  inquisitorische  Vorgehen  der  Steuerkommission
richtet  sich  folgende  Verfügung:  Wenn  eine  zu  ausgedehnte  Ausübung ­
  des  der  Kommission  gegenüber  den  einzuschätzenden  Personen ­
  zustehenden  Fragerechts  und  des  Rechts  der  Vorladung  derselben ­
  behufs  mündlicher  Verhandlung,  abgesehen  von  den  daraus
den  betreffenden  Personen  erwachsenden  Belästigungen,  deren  Einschätzungsverfahren ­
  leicht  einen  der  Tendenz  des  Gesetzes  nicht
entsprechenden  inquisitorischen  Charakter  verleihen  kann,  so  empfiehlt ­
  es  sich  den  Gebrauch  der  gedachten  Befugnisse  auf  diejenigen
Fälle  zu  beschränken,  in  welchen  ohne  solchen  eine  sachentsprechende
Einschätzung  nicht  ausgeführt  werden  kann  und  die  Kommission
die  Gefahr  läuft,  zum  Nachteile  der  Staatskasse  oder  der  Beitragspflichtigen ­
  in  erhebliche  Irrtümer  zu  verfallen.  Die  Formulierung
der  diesen  Personen  vorzulegenden  Fragen  darf  auch  in  diesen
Fällen  über  das  Bedürfnis  nicht  hinausgehen  und  es  ist  von  der
Kommission  jedes  unnötige  Eindringen  in  die  Privatverhältnisse  der
einzuschätzenden  Personen  zu  vermeiden.
Im  sächsischen  Gesetz  (1900,  §  7)  finden  wir  folgendes:  Das
Finanzministerium  ist  ermächtigt,  zeitweilige  Ermäßigungen  und
Befreiungen  in  Fällen  eines  außergewöhnlichen  Notfalles  und  wegen
individueller  Verhältnisse  zu  bewilligen.
Sonstige  Schonungen  sind  in  den  meisten  Gesetzen  ziemlich
gleichmäßig  enthalten.  Diesen  gegenüber  finden  wir  auch  mit
Rücksicht  auf  die  geringe  Familienzahl  bei  alleinstehenden  Personen,
namentlich  Junggesellen,  ferner  bei  im  Ausland  verbrauchten  Einkommen ­
  usw.  Erschwerungen.
11.  Wir  gehen  nun  zur  Darstellung  der  bedeutenderen  Einkommensysteme ­
  über.  In  erster  Reihe  steht  hier  England,  welches
die  Einkommensteuer  zuerst  in  sein  Steuersystem  aufgenommen  hat
und  für  die  kontinentalen  Gesetzgebungen  vorbildlich  war.  Die
englische  Einkommensteuer  hat  Pitt  im  Jahre  1798  eingeführt  als
property  and  income  tax.  In  ihrer  ersten  Form  war  sie  eigentlich
eine  Steuer  auf  Grund  der  Gebrauchssteuer;  Pitt  ließ  nämlich  mit
dieser  Steuer  alle  jene  belasten,  die  die  assessed  taxes  (Steuer  auf
Wagen,  Dienerschaft,  Pferden,  Hunden  usw.)  in  ihrer  3—5  fachen
Höhe  bezahlen.  Es  war  also  eine  Besteuerung  des  Einkommens
berechnet  auf  Grund  gewisser  Ausgaben.  Sie  mißlang,  und  wurde
            
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