F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
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und Handel, sowie sonstigen nutzbringenden Beschäftigungen werden
durch Schätzung festgesetzt, zu welcher die Steuerträger selbst ver
pflichtet sind die nötigen Daten zu liefern, wenn ihr Einkommen
über 3000 Mark beträgt oder wenn sie hierzu aufgefordert werden.
Außerordentliche Einkommen, wie Erbschaften, Geschenke, Lebens
versicherungen, werden nicht zum Einkommen gerechnet, nur inso
weit, als sie das Einkommen vermehren. Steuerfreiheit genießen
Pensionen unter 200 Mark, Zinseneinkommen aus Sparkassen und
Kreditgenossenschaften unter 500 Mark, das aus nützlicher Be
schäftigung oder Arbeit stammende Einkommen von Schülern, Ein
kommen unter 200 Mark von unter 18 Jahre oder über 60 Jahre
alten Personen, die Einkommen der Professoren und Beamten der
Jenaer Universität mit Ausnahme der Bezahlung, der aus gewerb
lichen oder kommerziellen Unternehmungen stammenden Einkommen,
die aus der Universitätskasse bezahlten Witwen- und Waisengelder
usw. Bei solchen Steuerzahlern, deren Einkommen unter 2500 Mark
bleibt , können die Steuerfähigkeit mindernde Umstände (große
Familienlasten, Krankheit, andere Schicksalsschläge) in Betracht
gezogen werden, in der W^eise, daß die Steuerbasis um ein Viertel
herabgesetzt wird. Schulden und andere dauernde Lasten (Renten
usw.) werden in Abzug gebracht. Wer sein Einkommen zur Gänze
oder teilweise nicht fatiert, der bezahlt den entzogenen Betrag und
das 1—16 fache der Steuer als Strafe. Wer Schulden oder Ver
pflichtungen behufs Abzuges anmeldet, die nicht existieren, oder
dieselben in größerer Summe anmeldet, der bezahlt die entzogene
Steuer und überdies das 1—16 fache der Steuer. Wenn aber die
Fassion berichtigt wird, ehe eine Denunziation geschieht oder ein
amtliches Verfahren eingeleitet ist, dann fällt die Bestrafung weg.
Die Strafe wird auch gegenüber den Erben geltend gemacht, aber
höchstens vier Jahre nach dem Tode des Erblassers.
Aus dem Einkommensteuergesetz des Herzogtums Reuß vom
Jahre 1898 heben wir namentlich folgendes hervor: Die Steuer
freiheit erstreckt sich bis zu einem Einkommen von 550 Mark.
Der Steuerfuß ist progressiv; von 108000—111000 Mark ist der
Steuerbetrag 360 Mark, von hier ab steigt er bei je 3000 Mark um
10 Mark. Bis zu einem Einkommen von 4000 Mark können die
Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Momente berücksichtigt werden,
so große Familienzahl, Krankheit, Unterstützung armer Verwandten,
Schulden, Unglücksfälle usw. Jeder, dessen Einkommen 1000 Mark
übersteigt, ist verpflichtet ein Bekenntnis abzugeben und die Richtig
keit der Daten eventuell mit Eid zu bekräftigen. Wer versäumt,
ein Bekenntnis einzureichen, verliert für das betreffende Jahr das