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448 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Recht der Reklamation. Wer ein falsches Bekenntnis abgibt,
Steuerverkürzung begeht, wird mit dem Vierfachen der entzogenen
Steuer bestraft.
Im Jahre 1896 (Novelle 1899) wurde die Einkommensteuer in
Braunschweig eingeführt. Im großen ganzen kommen die Prinzipien
des preußischen Gesetzes zur Anwendung und wie dort werden die
Ertragssteuern den Selbstverwaltungskörpern überlassen. Der Steuer
schlüssel beginnt bei 0,333 Prozent und steigt bis 2 Prozent; hierzu
kommt eine Ergänzungssteuer von 1 / i Prozent. Steuerfrei sind die
Einkommen bis 900 Mark. Von dem Einkommen kommen in Abzug
Lebensversicherungsprämien bis zu 600 Mark, die gesetz- oder ver
tragsmäßigen Beiträge zu Kranken-, Invaliden-, Alterskassen usw.
Das Einkommen der Mitglieder eines Haushaltes wird zusammen
gefaßt. Bei Einkommen unter 3000 Mark werden für jedes Familien
mitglied unter 14 Jahren 50 Mark abgezogen. Die Leistungsfähig
keit beeinträchtigende Umstände können in der Wbise in Betracht
gezogen werden, daß bei steuerpflichtigen Einkommen unter 9500
Mark die Steuer um drei Stufen herabgesetzt werden kann. Jeder,
dessen Einkommen 2100 Mark übersteigt, ist verpflichtet, ein schrift
liches Bekenntnis einzureichen; wer dies unterläßt, verliert die
Rechtsmittel; außer der umgelegten Steuer muß er noch 25 Prozent
derselben zahlen und den ganzen Betrag der entzogenen Steuer.
Wer bewußt falsche oder mangelhafte Daten angibt, wird mit dem
^ 10 fachen des verkürzten Betrages bestraft, dessen minimaler
Betrag 100 Mark; geschah es wohl bewußt, aber nicht mit der
Absicht der Steuer Verkürzung, 20—100 Mark. Jener Steuerpflichtige,
der vor Einleitung des amtlichen Verfahrens oder vor Denunziation
seine Daten rektifiziert, resp. das verheimlichte Einkommen angibt
und die entzogene Steuer erlegt, wird nicht bestraft.
In Württemberg ist nach dem Gesetz vom Jahre 1903 das
Einkommen unter 500 Mark steuerfrei; bis 5000 Mark können Er
leichterungen, namentlich Abstellung in eine niedrigere Steuerstufe
gewährt werden. Der Steuerfuß ist progressiv und erreicht bis
200 000 Mark 5 Prozent, ohne weiter zu steigen. Jeder, dessen
Einkommen 2600 Mark übersteigt , ist verpflichtet, ein Steuer
bekenntnis abzugeben.
In Österreich begegnen wir schon früh der Bezeichnung Ein
kommensteuer, obwohl es sich hier nicht um die moderne Ein
kommensteuer handelt. Schon unter der Regierung Maria Theresias
wurde zur Deckung der durch den schlesischen Krieg verursachten
Ausgaben eine sogenannte Einkommensteuer eingehoben. Hier
v erden unter den steuerfreien Individuen „mendicantes primae