Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
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durchaus nicht beruhigt. So heißt es in dem Vorwort 1 ) eines 
Kommentars zu diesem Gesetz: »Wir glauben, daß diejenigen, die 
den lateinischen Nationen die fiskalischen Konzeptionen der Teutonen 
aufzwingen wollten, den Moment (des W^eltkrieges) für geeignet 
gehalten haben, die Bürger zu überraschen.“ Das Gesetz wird 
als ein Labyrinth von abstrakten Formeln, die Steuerdeklaration 
als Zwillingsschwester der Inquisition bezeichnet. Da die Dekla 
ration nicht obligat ist, so kann der Steuerträger — so heißt es — 
zwischen den Prinzipien der Revolution und denen des ancien 
regime wählen, denn die persönliche Steuer des ancien regime 
hat die Revolution fortgeschwemmt. Das Gesetz entwurzelt die 
Prinzipien des französischen Rechts, die französischen Traditionen 
der fiskalischen Diskretion. Und als das Einkommensteuergesetz -im 
Jahre 1915 noch nicht ins Leben gerufen wurde, schrieb Marion 
vom College de France: Zu den Gunstbezeugungen, die uns in diesem 
tragischen Jahre das Glück beschieden hat, gehört die Notwendig 
keit, die Durchführung eines Gesetzes zu unterlassen, welches Er 
eignisse als vis major verurteilt haben, welche ihm die Verurteilung 
durch die Erfahrung, die dasselbe gewiß ausgesprochen hätte, erspart 
haben. 2 ) 
Die Steuer trat am 1. März 1916 ins Leben. Die erste Ver 
anlagung brachte ein Fiasko. Im ganzen wurden 163107 Deklara 
tionen eingereicht und ein Einkommen von 3 Milliarden (!) fatiert. 
Im Jahre 1903 führte auch Dänemark die Einkommensteuer 
mit Beseitigung der staatlichen direkten Steuern ein, deren Stelle 
eine Grundwertsteuer einnahm. Das Existenzminimum ist in Kopen 
hagen 800, in sonstigen Städten 700, auf dem Lande 600 Kronen. 
Der Steuerfuß steigt in sanfter Progression an und erreicht bei 
100000 Kronen 2,5 Prozent. Die Datierung des Einkommens ist 
nicht obligat. 
Die Einkommensteuer hat ihre Herrschaft aber auch bereits 
auf Asien ausgedehnt. Sie wurde im Jahre 1887 in Japan einge 
führt und 1899 modifiziert. Einkommen unter 300 Yen sind steuer 
frei. Der Steuerfuß ist progressiv und steigt von 1 o,5 Prozent; 
der Steuerfuß des aus Kapital resp. Wertpapieren stammenden Ein 
kommens ist 2 Prozent, bei juristischen Personen 2,5 Prozent. Das 
Einkommen der Haushaltsmitglieder wird zusammengefaßt. 
Im Jahre 1908 wurde die Einkommensteuer in Niederländisch- 
Indien eingeführt. Die Jahreseinkommen unter 900 Gulden sind 
(Paris 1916). 
zitiert bei Jeze. les finances de guerre 
de la France, 8. 65. 
D Lecouturier, L’impot sur le revenu 
2 ) Bevue pol. et pari. 10. Januar 1915,
	        
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