F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
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durchaus nicht beruhigt. So heißt es in dem Vorwort 1 ) eines
Kommentars zu diesem Gesetz: »Wir glauben, daß diejenigen, die
den lateinischen Nationen die fiskalischen Konzeptionen der Teutonen
aufzwingen wollten, den Moment (des W^eltkrieges) für geeignet
gehalten haben, die Bürger zu überraschen.“ Das Gesetz wird
als ein Labyrinth von abstrakten Formeln, die Steuerdeklaration
als Zwillingsschwester der Inquisition bezeichnet. Da die Deklaration
nicht obligat ist, so kann der Steuerträger — so heißt es —
zwischen den Prinzipien der Revolution und denen des ancien
regime wählen, denn die persönliche Steuer des ancien regime
hat die Revolution fortgeschwemmt. Das Gesetz entwurzelt die
Prinzipien des französischen Rechts, die französischen Traditionen
der fiskalischen Diskretion. Und als das Einkommensteuergesetz -im
Jahre 1915 noch nicht ins Leben gerufen wurde, schrieb Marion
vom College de France: Zu den Gunstbezeugungen, die uns in diesem
tragischen Jahre das Glück beschieden hat, gehört die Notwendigkeit,
die Durchführung eines Gesetzes zu unterlassen, welches Ereignisse
als vis major verurteilt haben, welche ihm die Verurteilung
durch die Erfahrung, die dasselbe gewiß ausgesprochen hätte, erspart
haben. 2 )
Die Steuer trat am 1. März 1916 ins Leben. Die erste Veranlagung
brachte ein Fiasko. Im ganzen wurden 163107 Deklarationen
eingereicht und ein Einkommen von 3 Milliarden (!) fatiert.
Im Jahre 1903 führte auch Dänemark die Einkommensteuer
mit Beseitigung der staatlichen direkten Steuern ein, deren Stelle
eine Grundwertsteuer einnahm. Das Existenzminimum ist in Kopenhagen
800, in sonstigen Städten 700, auf dem Lande 600 Kronen.
Der Steuerfuß steigt in sanfter Progression an und erreicht bei
100000 Kronen 2,5 Prozent. Die Datierung des Einkommens ist
nicht obligat.
Die Einkommensteuer hat ihre Herrschaft aber auch bereits
auf Asien ausgedehnt. Sie wurde im Jahre 1887 in Japan eingeführt
und 1899 modifiziert. Einkommen unter 300 Yen sind steuerfrei.
Der Steuerfuß ist progressiv und steigt von 1 o,5 Prozent;
der Steuerfuß des aus Kapital resp. Wertpapieren stammenden Einkommens
ist 2 Prozent, bei juristischen Personen 2,5 Prozent. Das
Einkommen der Haushaltsmitglieder wird zusammengefaßt.
Im Jahre 1908 wurde die Einkommensteuer in Niederländisch-Indien
eingeführt. Die Jahreseinkommen unter 900 Gulden sind
(Paris 1916).
zitiert bei Jeze. les finances de guerre
de la France, 8. 65.
D Lecouturier, L’impot sur le revenu
2 ) Bevue pol. et pari. 10. Januar 1915,