F. II. Abschnitt. Die Vermögenssteuer.
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lieben oder einer sonstigen nicht unter den Begriff des Gewerbe
betriebes fallenden Berufstätigkeit gewidmeten beweglichen Sachen
(Bibliotheken der Gelehrten und Beamten, Instrumente der Arzte
und Musiker, Arbeitsmittel der Künstler, Büroeinrichtungen der
Rechtsanwälte usw.). 1 )
Allgemeine Regel ist die Abzugsfähigkeit der Verbindlichkeiten,
der Kapitalschulden usw. Jedoch wird in der Regel eine wirt
schaftliche Beziehung zwischen der Schuld und dem Vermögens
gegenstand gewünscht. Nicht abzugsfähig sind in der Regel Haus
haltungsschulden, Schulden im Interesse für nicht steuerpflichtige
Vermögensteile usw.
Im Jahre 1911 wurden in Preußen zur Vermögenssteuer ver
anlagt :
mit einem Vermögen von
Steuerbetrag
Mark
Mill. Mark
6000— 20000
964539
4,8
20000— 32000
233604
2,8
32000— 52000
229493
4,6
52000— 100000
180393
6,3
100000— 200000
88356
6,1
200000— 500000
47507
7,3
500000—1000 000
13 793
9.9
über 1 Million
9349
13,3
Insgesamt
1767034
50,5
hiervon auf die Städte
808130
32,4
Über die Resultate der deutschen Vermögenssteuern bieten
folgende Daten Aufschluß: 2 )
Gesamtbetrag
auf den Kopf
in Proz. der
Mill. Mark
Mark
direkt. Steuern
Preußen (1912)
61,6
1,4
14,75
Braunschweig (1912)
0,9
1,8
15,18
Sachsen-Koburg-Gotha
0,1
0,48
4,69
Baden (1912)
11,2
5,11
31,53
Hessen (1912)
4,5
3,46
23,65
Sachsen (1912)
4,9
0,99
6,29
Oldenburg (1912)
1,1
2,29
18,86
Sachsen-Weimar (1912)
0,4
1,01
8,88
*) Baltes, Die deutschen Vermögenssteuern (Schanz, Finanzarchiv, 1915,
II. Bd., 8. 239). . , .
*) Baltes, Die deutschen Vermögenssteuern (Schanz, Finanzarchiv, 1915,
II. Bd., 8. 199).
Qf)
Földes, Finanzwissenschaft.
*