Full text: Finanzwissenschaft

F. II. Abschnitt. Die Vermögenssteuer. 
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lieben oder einer sonstigen nicht unter den Begriff des Gewerbe 
betriebes fallenden Berufstätigkeit gewidmeten beweglichen Sachen 
(Bibliotheken der Gelehrten und Beamten, Instrumente der Arzte 
und Musiker, Arbeitsmittel der Künstler, Büroeinrichtungen der 
Rechtsanwälte usw.). 1 ) 
Allgemeine Regel ist die Abzugsfähigkeit der Verbindlichkeiten, 
der Kapitalschulden usw. Jedoch wird in der Regel eine wirt 
schaftliche Beziehung zwischen der Schuld und dem Vermögens 
gegenstand gewünscht. Nicht abzugsfähig sind in der Regel Haus 
haltungsschulden, Schulden im Interesse für nicht steuerpflichtige 
Vermögensteile usw. 
Im Jahre 1911 wurden in Preußen zur Vermögenssteuer ver 
anlagt : 
mit einem Vermögen von 
Steuerbetrag 
Mark 
Mill. Mark 
6000— 20000 
964539 
4,8 
20000— 32000 
233604 
2,8 
32000— 52000 
229493 
4,6 
52000— 100000 
180393 
6,3 
100000— 200000 
88356 
6,1 
200000— 500000 
47507 
7,3 
500000—1000 000 
13 793 
9.9 
über 1 Million 
9349 
13,3 
Insgesamt 
1767034 
50,5 
hiervon auf die Städte 
808130 
32,4 
Über die Resultate der deutschen Vermögenssteuern bieten 
folgende Daten Aufschluß: 2 ) 
Gesamtbetrag 
auf den Kopf 
in Proz. der 
Mill. Mark 
Mark 
direkt. Steuern 
Preußen (1912) 
61,6 
1,4 
14,75 
Braunschweig (1912) 
0,9 
1,8 
15,18 
Sachsen-Koburg-Gotha 
0,1 
0,48 
4,69 
Baden (1912) 
11,2 
5,11 
31,53 
Hessen (1912) 
4,5 
3,46 
23,65 
Sachsen (1912) 
4,9 
0,99 
6,29 
Oldenburg (1912) 
1,1 
2,29 
18,86 
Sachsen-Weimar (1912) 
0,4 
1,01 
8,88 
*) Baltes, Die deutschen Vermögenssteuern (Schanz, Finanzarchiv, 1915, 
II. Bd., 8. 239). . , . 
*) Baltes, Die deutschen Vermögenssteuern (Schanz, Finanzarchiv, 1915, 
II. Bd., 8. 199). 
Qf) 
Földes, Finanzwissenschaft. 
*
	        
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