Full text : Finanzwissenschaft

F.  V.  Abschnitt.  Die  Erbschaftssteuer.

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Teil  (back-tax-theory).  Damit  würde  aber  der  Staat  gewissermaßen
jenes  fraudulöse  Vorgehen  sanktionieren,  da  er  ja  damit  die  Erbschaftssteuer ­
  begründet.  Diese  Auffassung  hinkt  aber  auch  darin,
daß  bei  gewissen  Steuern  Verheimlichung  und  Hinterziehung  unmöglich ­
  sind,  bei  den  anderen  ist  es  wieder  unmöglich  festzusetzen,
in  welchem  Maße  der  Staat  verkürzt  würde.  Manche  betrachten
die  Erbschaftssteuer  als  kapitalisierte  Einkommensteuer,  welche  ein
für  allemal  bei  Eintritt  des  Todesfalles  gezahlt  wird.  Andere  wieder
weisen  darauf  hin,  daß  die  Vermögensbildung,  die  Ersparnisse  nicht
bloß  für  das  Individuum,  nicht  bloß  für  die  Familie,  sondern  auch
für  den  Staat,  für  die  Gesellschaft  erfolgt.  Wieder  andere  betrachten ­
  die  Erbschaftssteuer  als  Ersatz  für  jene  Verzehrungssteuer,
welche  der  Erblasser  gezahlt  hätte,  wenn  er  sein  Einkommen  nicht
zur  Vermögensbildung,  sondern  zum  Verbrauch  benutzt  hätte;  diese
Erklärung  macht  jedoch  sehr  den  Eindruck,  als  ob  die  Erbschaftssteuer ­
  die  Strafe  wäre  für  die  sparsame,  vermögenschaffende  Verwendung ­
  des  Einkommens,  was  auch  dann  nicht  gutgeheißen  werden
kann,  wenn  die  Ansicht  von  einem  solchen  Fachmanne,  wie  Schäffle,
vertreten  wird.  Grazian  leitet  die  Notwendigkeit  der  Erbschaftssteuer ­
  von  der  Grenznutzentheorie  ab,  denn  im  Sinne  der  Grenznutzentheorie ­
  nimmt  infolge  der  Erbschaft  jeder  Teil  des  Vermögens
des  Erben  an  Grenzwert  ab,  weshalb  dasselbe  mit  einer  neuen  Steuer
belegt  werden  muß,  damit  es  dem  Staate  auch  weiterhin  soviel  Opfer
bringe  wie  bisher.  Ja  er  findet  in  dem  Grenzwerte  auch  die  Ursache ­
  dafür,  daß  die  näheren  Verwandtschaftsgrade  weniger  Erbschaftssteuer ­
  zahlen,  wie  die  ferneren,  weil  jene,  wie  z.  B.  die  Kinder,
dieses  Vermögen  auch  früher  genießen,  wenigstens  zum  Teile,  die
Vermögenszunahme  ist  also  nicht  so  intensiv,  wie  bei  den  ferneren
Verwandtschaftsgraden,  der  Grenzwert  nimmt  also  nicht  in  dem
Maße  zu,  wie  in  dem  letzteren  Falle.
Gegenüber  diesen  weniger  befriedigenden  und  nur  eine  Seite
des  Gegenstandes  erfassenden  Theorien  muß  die  Berechtigung  der
Erbschaftssteuer  in  jenen  allgemeinen  Prinzipien  gesucht  werden,
welche  bei  allen  rationellen  Steuern  verwirklicht  werden  müssen.
Von  diesem  Standpunkte  aus  kann  namentlich  darauf  hingewiesen
werden,  daß  die  Erbschaftssteuer  dem  Postulat  der  Allgemeinheit,
der  Proportionalität,  der  Bequemlichkeit,  ferner  den  Anforderungen
der  Wirtschaftlichkeit  und  der  Ethik  entspricht.  Die  Erbschaftssteuer ­
  ist  natürlich  allgemein,  denn  der  Tod  ist  ja  unser  aller
Schicksal  und  es  gibt  kein  Vermögen,  das  infolgedessen  nicht  Objekt
der  Erbschaft  würde.  Die  Erbschaftssteuer  ist  proportions!!  und
billig;  proportioneil,  weil  mit  der  Erbschaft  die  Leistungsfähigkeit
            
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