Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
des Erben sich steigert, billig, weil mit der Erbschaft die Steuer 
fähigkeit wächst. Von finanzadministrativem und steuerlichem Stand 
punkte ist die Steuer bequem, denn sie wird dann eingehoben, wenn 
in der Wirtschaft des Erben die Vermögensvermehrung eintritt und 
die Anmeldung der Todesfälle fordern auch andere administrative 
Gesichtspunkte. Von volkswirtschaftlichem Standpunkte ist die 
Erbschaftssteuer rationell, denn sie stört kein einziges Moment des 
wirtschaftlichen Lebens. Auch von ethischem Standpunkte ist sie 
zu billigen, denn sie legt dem Besitz Pflichten auf, deren Erfüllung 
ein ethisches Postulat ist; aber auch deshalb, weil in der Gegenwart 
unleugbar die Familienbande sich sehr gelockert haben, und infolge 
dessen an die Stelle der Familie immer mehr die Gemeinschaft, das 
Gemeinwesen, die Gesellschaft tritt, die ja die einst aus dem 
Familienverhältnis fließenden Pflichten zum großen Teil übernommen 
hat, also auch die Vorteile dieser Wandlung genießen müsse. Die 
Erbschaft ist in höchstem Maße konjunkturales Vermögen, ein Ge 
schenk des Zufalls, des Schicksals. Ist ja schon das Überleben des 
Erben ein Geschenk des Schicksals, dazu kommen andere günstige 
oder ungünstige Momente, ein Verwandter mehr oder weniger und 
die Erbschaft ist ganz oder zum Teil verschwunden. Das Moment 
der Konjunktur kommt hier also prägnant zum Ausdruck und es 
ist vollständig gerecht, wenn der Staat hier seine Steuermacht fühlen 
läßt, ja nachdrücklich fühlen läßt. 
Das größte Gewicht muß endlich darauf gelegt werden, daß 
die ruhige Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse unbedingt 
erfordert, daß die Vermögensdisparitäten gemäßigt werden, was 
durch eine kräftige Erbschaftssteuer, die der Hypertrophie eine 
Grenze setzt, erreicht werden kann. Darum sehen wir, daß die 
Forderung nach einer energischen Erbschaftssteuer namentlich in 
jener Periode der sozialen Entwicklung betont wird, wo sich schon 
ungesunde Zustände entwickelten und den Mammutvermögen ein 
enterbtes Proletariat gegenübersteht. Der Erbschaft des Einzelnen 
soll „des Volkes Erbe“ gegenüberstehen und die Auswüchse der 
Vermögensbildung sollen möglichst beseitigt werden. 
Wenn manche der Erbschaftssteuer gegenüberhalten, daß dieselbe 
den Familiensinn abschwächt, so genügt es selbst bei Anerkennung 
dieser Einwendung darauf hinzuweisen, daß der Familiensinn schon 
in hohem Grade abgeschwächt ist, so daß die Abwesenheit der 
Erbschaftssteuer nicht viel nützen würde. Übrigens könnte hier nur 
von den allernächsten Familiengraden die Rede sein, wo ja die 
Erbschaftssteuer ohnehin immer sehr mäßig sein wird. 
2. Die rationelle Durchführung der Erbschaftssteuer erfordert
	        
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