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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
des Erben sich steigert, billig, weil mit der Erbschaft die Steuer
fähigkeit wächst. Von finanzadministrativem und steuerlichem Stand
punkte ist die Steuer bequem, denn sie wird dann eingehoben, wenn
in der Wirtschaft des Erben die Vermögensvermehrung eintritt und
die Anmeldung der Todesfälle fordern auch andere administrative
Gesichtspunkte. Von volkswirtschaftlichem Standpunkte ist die
Erbschaftssteuer rationell, denn sie stört kein einziges Moment des
wirtschaftlichen Lebens. Auch von ethischem Standpunkte ist sie
zu billigen, denn sie legt dem Besitz Pflichten auf, deren Erfüllung
ein ethisches Postulat ist; aber auch deshalb, weil in der Gegenwart
unleugbar die Familienbande sich sehr gelockert haben, und infolge
dessen an die Stelle der Familie immer mehr die Gemeinschaft, das
Gemeinwesen, die Gesellschaft tritt, die ja die einst aus dem
Familienverhältnis fließenden Pflichten zum großen Teil übernommen
hat, also auch die Vorteile dieser Wandlung genießen müsse. Die
Erbschaft ist in höchstem Maße konjunkturales Vermögen, ein Ge
schenk des Zufalls, des Schicksals. Ist ja schon das Überleben des
Erben ein Geschenk des Schicksals, dazu kommen andere günstige
oder ungünstige Momente, ein Verwandter mehr oder weniger und
die Erbschaft ist ganz oder zum Teil verschwunden. Das Moment
der Konjunktur kommt hier also prägnant zum Ausdruck und es
ist vollständig gerecht, wenn der Staat hier seine Steuermacht fühlen
läßt, ja nachdrücklich fühlen läßt.
Das größte Gewicht muß endlich darauf gelegt werden, daß
die ruhige Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse unbedingt
erfordert, daß die Vermögensdisparitäten gemäßigt werden, was
durch eine kräftige Erbschaftssteuer, die der Hypertrophie eine
Grenze setzt, erreicht werden kann. Darum sehen wir, daß die
Forderung nach einer energischen Erbschaftssteuer namentlich in
jener Periode der sozialen Entwicklung betont wird, wo sich schon
ungesunde Zustände entwickelten und den Mammutvermögen ein
enterbtes Proletariat gegenübersteht. Der Erbschaft des Einzelnen
soll „des Volkes Erbe“ gegenüberstehen und die Auswüchse der
Vermögensbildung sollen möglichst beseitigt werden.
Wenn manche der Erbschaftssteuer gegenüberhalten, daß dieselbe
den Familiensinn abschwächt, so genügt es selbst bei Anerkennung
dieser Einwendung darauf hinzuweisen, daß der Familiensinn schon
in hohem Grade abgeschwächt ist, so daß die Abwesenheit der
Erbschaftssteuer nicht viel nützen würde. Übrigens könnte hier nur
von den allernächsten Familiengraden die Rede sein, wo ja die
Erbschaftssteuer ohnehin immer sehr mäßig sein wird.
2. Die rationelle Durchführung der Erbschaftssteuer erfordert