Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Das Steuerobjekt ist der Sachwert der Erbschaft nach Abzug 
der Schulden, die durch die eventuelle Krankheit des Erblassers 
verursachten Kosten, Begräbniskosten, sofern diese nicht durch den 
Erblasser, sondern durch den Erben gedeckt wurden. Das Honorar 
der Testamentsvollstrecker fällt nicht unter die Erbschaftssteuer, 
sondern unter die Einkommensteuer. Eine Ausnahme hiervon bildet 
nur der Fall, wenn in dem Honorar eigentlich ein Vermächtnis 
steckt; es ist darum am zweckmäßigsten ein gewisses Prozentuale 
der Erbschaft festzusetzen (z. B. in Hamburg 2 Prozent, aber im 
Maximum, auch wenn es unter 2 Prozent bliebe, 5000 Mark). 
Bei der Aufnahme der Erbschaften muß die größte Strenge 
angewendet werden. Einer im Jahre 1899 in Österreich erlassenen 
Verordnung gemäß kann bei Angabe der Erbschaft die Beeidigung 
angeordnet werden und im Falle des Nichterscheinens bis zu sechs 
Monaten Freiheitsstrafe. 
3. Die positive Gestaltung der Erbschaftssteuer zeigt große 
Verschiedenheiten. In England bestanden bis zum Jahre 1894 
fünferlei Erbschaftssteuern: legacy and succession duty, probate, 
account, estate duty. Die probate, account und legacy duty bezog 
sich auf das bewegliche Vermögen, die succession duty auf das un 
bewegliche Vermögen im englischen Sinne genommen; die estate 
duty bezog sich auf beides. Die probate duty war die Hauptsteuer 
für das bewegliche Vermögen, zu der dann später noch in gewissen 
Fällen die account duty kam. In den Jahren 1894 und 1909 kam 
dann die gründliche Reform der Erbschaftssteuern. Die neue Steuer 
war vor allem berufen, die alte probate, estate und account duty zu 
ersetzen, die keinen Unterschied nach den Verwandtschaftsgraden 
machte; sie vereinfachte das frühere System mit Beibehaltung der 
legacy und succession duty. Auch diese neue Steuer heißt estate 
duty. Von der estate duty sind befreit die Erbschaften unter 100 
Pfund. Der Steuerfuß hebt mit 1 Prozent an und steigt bis 15 Prozent 
bei den Vermögen, die eine Million Pfund überschreiten. Steuer 
freiheit genießen weder die Aszendenten noch die Ehegenossen. 
Die französische Erbschaftssteuer ist eine Erbschaftsgebühr, zu 
der seit 1909 noch eine Vermächtnissteuer kommt. Der Steuerfuß 
beginnt mit 1 Prozent und steigt bis 20 Prozent; die Vermächtnis 
steuer beginnt mit 0,05 Prozent und steigt bis 2 Prozent. Die Ein 
richtung des Steuerfußes zeigen die folgenden Daten: 
2000—10000 50000—100000 
Frank 
Frank 
direkte Linie 
Ehegenossen 
1,25 
4- 
1,75 
5,-
	        
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