476
4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Das Steuerobjekt ist der Sachwert der Erbschaft nach Abzug
der Schulden, die durch die eventuelle Krankheit des Erblassers
verursachten Kosten, Begräbniskosten, sofern diese nicht durch den
Erblasser, sondern durch den Erben gedeckt wurden. Das Honorar
der Testamentsvollstrecker fällt nicht unter die Erbschaftssteuer,
sondern unter die Einkommensteuer. Eine Ausnahme hiervon bildet
nur der Fall, wenn in dem Honorar eigentlich ein Vermächtnis
steckt; es ist darum am zweckmäßigsten ein gewisses Prozentuale
der Erbschaft festzusetzen (z. B. in Hamburg 2 Prozent, aber im
Maximum, auch wenn es unter 2 Prozent bliebe, 5000 Mark).
Bei der Aufnahme der Erbschaften muß die größte Strenge
angewendet werden. Einer im Jahre 1899 in Österreich erlassenen
Verordnung gemäß kann bei Angabe der Erbschaft die Beeidigung
angeordnet werden und im Falle des Nichterscheinens bis zu sechs
Monaten Freiheitsstrafe.
3. Die positive Gestaltung der Erbschaftssteuer zeigt große
Verschiedenheiten. In England bestanden bis zum Jahre 1894
fünferlei Erbschaftssteuern: legacy and succession duty, probate,
account, estate duty. Die probate, account und legacy duty bezog
sich auf das bewegliche Vermögen, die succession duty auf das un
bewegliche Vermögen im englischen Sinne genommen; die estate
duty bezog sich auf beides. Die probate duty war die Hauptsteuer
für das bewegliche Vermögen, zu der dann später noch in gewissen
Fällen die account duty kam. In den Jahren 1894 und 1909 kam
dann die gründliche Reform der Erbschaftssteuern. Die neue Steuer
war vor allem berufen, die alte probate, estate und account duty zu
ersetzen, die keinen Unterschied nach den Verwandtschaftsgraden
machte; sie vereinfachte das frühere System mit Beibehaltung der
legacy und succession duty. Auch diese neue Steuer heißt estate
duty. Von der estate duty sind befreit die Erbschaften unter 100
Pfund. Der Steuerfuß hebt mit 1 Prozent an und steigt bis 15 Prozent
bei den Vermögen, die eine Million Pfund überschreiten. Steuer
freiheit genießen weder die Aszendenten noch die Ehegenossen.
Die französische Erbschaftssteuer ist eine Erbschaftsgebühr, zu
der seit 1909 noch eine Vermächtnissteuer kommt. Der Steuerfuß
beginnt mit 1 Prozent und steigt bis 20 Prozent; die Vermächtnis
steuer beginnt mit 0,05 Prozent und steigt bis 2 Prozent. Die Ein
richtung des Steuerfußes zeigen die folgenden Daten:
2000—10000 50000—100000
Frank
Frank
direkte Linie
Ehegenossen
1,25
4-
1,75
5,-