Full text : Finanzwissenschaft

476

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Das  Steuerobjekt  ist  der  Sachwert  der  Erbschaft  nach  Abzug
der  Schulden,  die  durch  die  eventuelle  Krankheit  des  Erblassers
verursachten  Kosten,  Begräbniskosten,  sofern  diese  nicht  durch  den
Erblasser,  sondern  durch  den  Erben  gedeckt  wurden.  Das  Honorar
der  Testamentsvollstrecker  fällt  nicht  unter  die  Erbschaftssteuer,
sondern  unter  die  Einkommensteuer.  Eine  Ausnahme  hiervon  bildet
nur  der  Fall,  wenn  in  dem  Honorar  eigentlich  ein  Vermächtnis
steckt;  es  ist  darum  am  zweckmäßigsten  ein  gewisses  Prozentuale
der  Erbschaft  festzusetzen  (z.  B.  in  Hamburg  2  Prozent,  aber  im
Maximum,  auch  wenn  es  unter  2  Prozent  bliebe,  5000  Mark).
Bei  der  Aufnahme  der  Erbschaften  muß  die  größte  Strenge
angewendet  werden.  Einer  im  Jahre  1899  in  Österreich  erlassenen
Verordnung  gemäß  kann  bei  Angabe  der  Erbschaft  die  Beeidigung
angeordnet  werden  und  im  Falle  des  Nichterscheinens  bis  zu  sechs
Monaten  Freiheitsstrafe.
3.  Die  positive  Gestaltung  der  Erbschaftssteuer  zeigt  große
Verschiedenheiten.  In  England  bestanden  bis  zum  Jahre  1894
fünferlei  Erbschaftssteuern:  legacy  and  succession  duty,  probate,
account,  estate  duty.  Die  probate,  account  und  legacy  duty  bezog
sich  auf  das  bewegliche  Vermögen,  die  succession  duty  auf  das  unbewegliche ­
  Vermögen  im  englischen  Sinne  genommen;  die  estate
duty  bezog  sich  auf  beides.  Die  probate  duty  war  die  Hauptsteuer
für  das  bewegliche  Vermögen,  zu  der  dann  später  noch  in  gewissen
Fällen  die  account  duty  kam.  In  den  Jahren  1894  und  1909  kam
dann  die  gründliche  Reform  der  Erbschaftssteuern.  Die  neue  Steuer
war  vor  allem  berufen,  die  alte  probate,  estate  und  account  duty  zu
ersetzen,  die  keinen  Unterschied  nach  den  Verwandtschaftsgraden
machte;  sie  vereinfachte  das  frühere  System  mit  Beibehaltung  der
legacy  und  succession  duty.  Auch  diese  neue  Steuer  heißt  estate
duty.  Von  der  estate  duty  sind  befreit  die  Erbschaften  unter  100
Pfund.  Der  Steuerfuß  hebt  mit  1  Prozent  an  und  steigt  bis  15  Prozent
bei  den  Vermögen,  die  eine  Million  Pfund  überschreiten.  Steuerfreiheit ­
  genießen  weder  die  Aszendenten  noch  die  Ehegenossen.
Die  französische  Erbschaftssteuer  ist  eine  Erbschaftsgebühr,  zu
der  seit  1909  noch  eine  Vermächtnissteuer  kommt.  Der  Steuerfuß
beginnt  mit  1  Prozent  und  steigt  bis  20  Prozent;  die  Vermächtnissteuer ­
  beginnt  mit  0,05  Prozent  und  steigt  bis  2  Prozent.  Die  Einrichtung ­
  des  Steuerfußes  zeigen  die  folgenden  Daten:

2000—10000  50000—100000

Frank

Frank

direkte  Linie
Ehegenossen

1,25
4-1,75


5,-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.