Full text: Finanzwissenschaft

IV. Abschnitt. Hilfswissenschaften der Staatshaushaltslehre. 
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Verwaltungsrecht. Darum ist es irrig, die Staatshaushaltslehre ein 
fach als einen Teil der politischen Ökonomie zu behandeln, um so 
mehr, als die politische Ökonomie überwiegend die aus dem 
freien Spiel der ökonomischen Kräfte sich ergebenden Erscheinungen 
behandelt, während die Staatshaushaltslehre sich mit den Erschei 
nungen einer juristisch organisierten, innerhalb juristischer Normen 
sich bewegenden, über juristische Zwangsmittel verfügenden G-esamt- 
wirtschaft, die den Charakter einer Zwangsgemeinschaft, eines Macht 
organismus an sich trägt, befaßt. Die Staatshaushaltslehre ist dem 
gemäß nicht ein Teil der Sozialökonomie, sondern eine Wissenschaft 
selbständigen Charakters, die ihre Stelle in jener engeren Gruppe 
der sozialen Wissenschaften erhält, zu denen die sogenannten Staats 
wissenschaften gehören. 
Es ist lehrreich, die hinsichtlich dieser Frage aufgetauchten 
divergierenden Auffassungen zu verfolgen. Wie erwähnt, betrach 
teten die Engländer die Staatshaushaltslehre mehr weniger als einen 
integrierenden Bestandteil der Sozialökonomie. Dasselbe tun die 
jenigen, die die Finanzwissenschaft von der eigentlichen National 
ökonomie lostrennen, beide aber unter der Benennung „politische 
Wirtschaftslehre“ zusammenfassen. Dieser Auffassung schließt sich 
unter anderen auch Gustav Cohn an, der für diese Auffassung 
schon in der Nationalökonomie den Grund legt. So spricht er von 
den Steuern schon bei der Preisbildung, wovon die Steuern seiner 
Ansicht nach eine besondere Form bilden; bei der Frage der wirt 
schaftlichen Formen stellt er neben das System des freien Wett 
bewerbes das System der Verbände, zu denen auch der Staat ge 
hört usw. Im Gegensatz zu diesen Schriftstellern behauptet Stein 
die vollständige Selbständigkeit der Staatshaushaltslehre und ihre 
engere Beziehung zu den den Staat behandelnden Wissenschaften. 
Darum geht er in der Finanzwissenschaft vom Staat und von der 
Verwaltung aus. In neuerer Zeit nähert sich auch Bastable dieser 
Auffassung, namentlich betonend, daß die Führung des Staatshaus 
haltes einen Zweig der Staatsregierung bilde. 
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Staatshaushaltslehre 
vor allem die Sozialökonomie, die Politik, insbesondere aber das 
Staats- und Verwaltungsrecht als ihre nächsten Hilfswissenschaften, 
zu betrachten hat. Bei dem induktiven Charakter der Wissenschaft 
bilden natürlich alle jene Wissenschaften Hilfswissenschaften, welche 
das Beobachtungsmaterial für die Erscheinungen des Staatshaus 
haltes liefern. Hierher gehört vor allem das positive Finanzrecht, 
welches die die Staatswirtschaft beherrschenden ßechtsregeln für
	        
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