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1. Buch. Einleitende Lehren.
die einzelnen Staaten und Perioden darbietet, ferner die Geschichte
und Statistik. Was vorerst das positive Finanzrecht betrifft, so ist
es selbstverständlich, daß so wie dieses von den Grundprinzipien
der Staatswirtschaftslehre ausgehen muß, andererseits für die Staatswirtschaftslehre
die Kenntnis der gesetzlichen Einrichtungen des
Staatshaushaltes gemäß der bestehenden Finanzgesetzgebung ein
unentbehrliches Material bildet. Insbesondere gilt dies von der
vergleichenden oder internationalen Finanzgesetzgebung, welche die
entsprechenden Einrichtungen verschiedener Staaten darstellt, die
für das Studium der finanziellen Institutionen der Staatshaushaltslehre
reichen Stoff bieten. Den Nutzen der ausgiebigen Verwertung
des internationalen vergleichenden Materiales zeigen namentlich die
Werke von Stein, Wagner, Leroy-Beaulieu, welche mit Hilfe des
vergleichenden Finanzrechtes auf vielen Punkten neues Licht verbreiteten.
, .
3. Die Geschichte der Staatswissenschaft hat einerseits als leil
der Geschichte des Staates, andererseits als die Darlegung des Entwicklungsganges
der Staatswirtschaft von seiten der finanziellen
Schriftsteller große Beachtung gefunden. Namentlich die französische
und deutsche Wissenschaft bieten diesbezüglich bedeutende
Leistungen. Die wichtigsten Arbeiten auf diesem Gebiete schufen für
das Altertum Boeckh, B-odbertus, Macquart, Dureau de la Malle, für
die Geschichte der neueren Staaten Europas Hüllmann, Clamageran,
Dowell, Vocke und andere. Die historische Schule hat sich hier
hervorragende Verdienste erworben und auch hier müssen wir
Roscher hervorheben, der zur Beleuchtung der finanziellen Fragen
ein reiches instruktives Material gesammelt hat. Aber auch auf
diesem Gebiete wie auf anderen beschränkt er sich auf die Sammlung
der lehrreichen historischen Daten, ohne dieselben zur Ableitung
allgemeiner Prinzipien zu verwenden, und so ist es auch auf
diesem Gebiete ganz besonders Lorenz Stein, der die Fackel der
Geschichtsphilosophie als Leuchte benützte. Wenn Stein vielleicht
bei einem oder anderem Faktum Irrtümer unterlaufen sind, die
man ihm reichlich vorwirft, so kann ihm doch das unvergängliche
Verdienst nicht abgesprochen werden, daß er es verstanden hat, die
historischen Erscheinungen und deren Buntheit auf allgemeine Kategorien
zurückzuführen, aus dem Chaos der Daten historische Ordnungen
und Entwicklungstendenzen festzustellen. Wenn er nichts
anderes geschrieben hätte, als jene Zeilen über die Grundlinien der
europäischen Finanzgeschichte, in welchen schon vor vielen Jahrzehnten
der heute als Gemeinplatz betrachtete Gedanke ausgesprochen
wird, daß die Entwicklung der Finanzen in jedem Zeit-