Full text : Finanzwissenschaft

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1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

die  einzelnen  Staaten  und  Perioden  darbietet,  ferner  die  Geschichte
und  Statistik.  Was  vorerst  das  positive  Finanzrecht  betrifft,  so  ist
es  selbstverständlich,  daß  so  wie  dieses  von  den  Grundprinzipien
der  Staatswirtschaftslehre  ausgehen  muß,  andererseits  für  die  Staatswirtschaftslehre ­
  die  Kenntnis  der  gesetzlichen  Einrichtungen  des
Staatshaushaltes  gemäß  der  bestehenden  Finanzgesetzgebung  ein
unentbehrliches  Material  bildet.  Insbesondere  gilt  dies  von  der
vergleichenden  oder  internationalen  Finanzgesetzgebung,  welche  die
entsprechenden  Einrichtungen  verschiedener  Staaten  darstellt,  die
für  das  Studium  der  finanziellen  Institutionen  der  Staatshaushaltslehre
  reichen  Stoff  bieten.  Den  Nutzen  der  ausgiebigen  Verwertung
des  internationalen  vergleichenden  Materiales  zeigen  namentlich  die
Werke  von  Stein,  Wagner,  Leroy-Beaulieu,  welche  mit  Hilfe  des
vergleichenden  Finanzrechtes  auf  vielen  Punkten  neues  Licht  verbreiteten. ­
  ,  .
3.  Die  Geschichte  der  Staatswissenschaft  hat  einerseits  als  leil
der  Geschichte  des  Staates,  andererseits  als  die  Darlegung  des  Entwicklungsganges ­
  der  Staatswirtschaft  von  seiten  der  finanziellen
Schriftsteller  große  Beachtung  gefunden.  Namentlich  die  französische ­
  und  deutsche  Wissenschaft  bieten  diesbezüglich  bedeutende
Leistungen.  Die  wichtigsten  Arbeiten  auf  diesem  Gebiete  schufen  für
das  Altertum  Boeckh,  B-odbertus,  Macquart,  Dureau  de  la  Malle,  für
die  Geschichte  der  neueren  Staaten  Europas  Hüllmann,  Clamageran,
Dowell,  Vocke  und  andere.  Die  historische  Schule  hat  sich  hier
hervorragende  Verdienste  erworben  und  auch  hier  müssen  wir
Roscher  hervorheben,  der  zur  Beleuchtung  der  finanziellen  Fragen
ein  reiches  instruktives  Material  gesammelt  hat.  Aber  auch  auf
diesem  Gebiete  wie  auf  anderen  beschränkt  er  sich  auf  die  Sammlung ­
  der  lehrreichen  historischen  Daten,  ohne  dieselben  zur  Ableitung ­
  allgemeiner  Prinzipien  zu  verwenden,  und  so  ist  es  auch  auf
diesem  Gebiete  ganz  besonders  Lorenz  Stein,  der  die  Fackel  der
Geschichtsphilosophie  als  Leuchte  benützte.  Wenn  Stein  vielleicht
bei  einem  oder  anderem  Faktum  Irrtümer  unterlaufen  sind,  die
man  ihm  reichlich  vorwirft,  so  kann  ihm  doch  das  unvergängliche
Verdienst  nicht  abgesprochen  werden,  daß  er  es  verstanden  hat,  die
historischen  Erscheinungen  und  deren  Buntheit  auf  allgemeine  Kategorien ­
  zurückzuführen,  aus  dem  Chaos  der  Daten  historische  Ordnungen ­
  und  Entwicklungstendenzen  festzustellen.  Wenn  er  nichts
anderes  geschrieben  hätte,  als  jene  Zeilen  über  die  Grundlinien  der
europäischen  Finanzgeschichte,  in  welchen  schon  vor  vielen  Jahrzehnten ­
  der  heute  als  Gemeinplatz  betrachtete  Gedanke  ausgesprochen ­
  wird,  daß  die  Entwicklung  der  Finanzen  in  jedem  Zeit-
            
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