IV. Abschnitt. Hilfswissenschaften der Staatshaushaltslehre.
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Verwaltungsrecht. Darum ist es irrig, die Staatshaushaltslehre einfach
als einen Teil der politischen Ökonomie zu behandeln, um so
mehr, als die politische Ökonomie überwiegend die aus dem
freien Spiel der ökonomischen Kräfte sich ergebenden Erscheinungen
behandelt, während die Staatshaushaltslehre sich mit den Erscheinungen
einer juristisch organisierten, innerhalb juristischer Normen
sich bewegenden, über juristische Zwangsmittel verfügenden G-esamtwirtschaft,
die den Charakter einer Zwangsgemeinschaft, eines Machtorganismus
an sich trägt, befaßt. Die Staatshaushaltslehre ist demgemäß
nicht ein Teil der Sozialökonomie, sondern eine Wissenschaft
selbständigen Charakters, die ihre Stelle in jener engeren Gruppe
der sozialen Wissenschaften erhält, zu denen die sogenannten Staatswissenschaften
gehören.
Es ist lehrreich, die hinsichtlich dieser Frage aufgetauchten
divergierenden Auffassungen zu verfolgen. Wie erwähnt, betrachteten
die Engländer die Staatshaushaltslehre mehr weniger als einen
integrierenden Bestandteil der Sozialökonomie. Dasselbe tun diejenigen,
die die Finanzwissenschaft von der eigentlichen Nationalökonomie
lostrennen, beide aber unter der Benennung „politische
Wirtschaftslehre“ zusammenfassen. Dieser Auffassung schließt sich
unter anderen auch Gustav Cohn an, der für diese Auffassung
schon in der Nationalökonomie den Grund legt. So spricht er von
den Steuern schon bei der Preisbildung, wovon die Steuern seiner
Ansicht nach eine besondere Form bilden; bei der Frage der wirtschaftlichen
Formen stellt er neben das System des freien Wettbewerbes
das System der Verbände, zu denen auch der Staat gehört
usw. Im Gegensatz zu diesen Schriftstellern behauptet Stein
die vollständige Selbständigkeit der Staatshaushaltslehre und ihre
engere Beziehung zu den den Staat behandelnden Wissenschaften.
Darum geht er in der Finanzwissenschaft vom Staat und von der
Verwaltung aus. In neuerer Zeit nähert sich auch Bastable dieser
Auffassung, namentlich betonend, daß die Führung des Staatshaushaltes
einen Zweig der Staatsregierung bilde.
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Staatshaushaltslehre
vor allem die Sozialökonomie, die Politik, insbesondere aber das
Staats- und Verwaltungsrecht als ihre nächsten Hilfswissenschaften,
zu betrachten hat. Bei dem induktiven Charakter der Wissenschaft
bilden natürlich alle jene Wissenschaften Hilfswissenschaften, welche
das Beobachtungsmaterial für die Erscheinungen des Staatshaushaltes
liefern. Hierher gehört vor allem das positive Finanzrecht,
welches die die Staatswirtschaft beherrschenden ßechtsregeln für