Full text : Finanzwissenschaft

IV.  Abschnitt.  Hilfswissenschaften  der  Staatshaushaltslehre.

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Verwaltungsrecht.  Darum  ist  es  irrig,  die  Staatshaushaltslehre  einfach ­
  als  einen  Teil  der  politischen  Ökonomie  zu  behandeln,  um  so
mehr,  als  die  politische  Ökonomie  überwiegend  die  aus  dem
freien  Spiel  der  ökonomischen  Kräfte  sich  ergebenden  Erscheinungen
behandelt,  während  die  Staatshaushaltslehre  sich  mit  den  Erscheinungen ­
  einer  juristisch  organisierten,  innerhalb  juristischer  Normen
sich  bewegenden,  über  juristische  Zwangsmittel  verfügenden  G-esamtwirtschaft,
  die  den  Charakter  einer  Zwangsgemeinschaft,  eines  Machtorganismus ­
  an  sich  trägt,  befaßt.  Die  Staatshaushaltslehre  ist  demgemäß ­
  nicht  ein  Teil  der  Sozialökonomie,  sondern  eine  Wissenschaft
selbständigen  Charakters,  die  ihre  Stelle  in  jener  engeren  Gruppe
der  sozialen  Wissenschaften  erhält,  zu  denen  die  sogenannten  Staatswissenschaften ­
  gehören.
Es  ist  lehrreich,  die  hinsichtlich  dieser  Frage  aufgetauchten
divergierenden  Auffassungen  zu  verfolgen.  Wie  erwähnt,  betrachteten ­
  die  Engländer  die  Staatshaushaltslehre  mehr  weniger  als  einen
integrierenden  Bestandteil  der  Sozialökonomie.  Dasselbe  tun  diejenigen, ­
  die  die  Finanzwissenschaft  von  der  eigentlichen  Nationalökonomie ­
  lostrennen,  beide  aber  unter  der  Benennung  „politische
Wirtschaftslehre“  zusammenfassen.  Dieser  Auffassung  schließt  sich
unter  anderen  auch  Gustav  Cohn  an,  der  für  diese  Auffassung
schon  in  der  Nationalökonomie  den  Grund  legt.  So  spricht  er  von
den  Steuern  schon  bei  der  Preisbildung,  wovon  die  Steuern  seiner
Ansicht  nach  eine  besondere  Form  bilden;  bei  der  Frage  der  wirtschaftlichen ­
  Formen  stellt  er  neben  das  System  des  freien  Wettbewerbes ­
  das  System  der  Verbände,  zu  denen  auch  der  Staat  gehört ­
  usw.  Im  Gegensatz  zu  diesen  Schriftstellern  behauptet  Stein
die  vollständige  Selbständigkeit  der  Staatshaushaltslehre  und  ihre
engere  Beziehung  zu  den  den  Staat  behandelnden  Wissenschaften.
Darum  geht  er  in  der  Finanzwissenschaft  vom  Staat  und  von  der
Verwaltung  aus.  In  neuerer  Zeit  nähert  sich  auch  Bastable  dieser
Auffassung,  namentlich  betonend,  daß  die  Führung  des  Staatshaushaltes ­
  einen  Zweig  der  Staatsregierung  bilde.
2.  Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß  die  Staatshaushaltslehre
vor  allem  die  Sozialökonomie,  die  Politik,  insbesondere  aber  das
Staats-  und  Verwaltungsrecht  als  ihre  nächsten  Hilfswissenschaften,
zu  betrachten  hat.  Bei  dem  induktiven  Charakter  der  Wissenschaft
bilden  natürlich  alle  jene  Wissenschaften  Hilfswissenschaften,  welche
das  Beobachtungsmaterial  für  die  Erscheinungen  des  Staatshaushaltes ­
  liefern.  Hierher  gehört  vor  allem  das  positive  Finanzrecht,
welches  die  die  Staatswirtschaft  beherrschenden  ßechtsregeln  für
            
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