F. V. Abschnitt. Die Tabaksteuer.
509
mehr auch vom weiblichen Geschlecht konsumiert. Aus alledem
ergibt sich, daß derselbe ein sehr ergiebiges Steuerobjekt ist. Auch
damit bewährt sich der Tabak als vorzügliches Steuerobjekt, daß
er durch andere Gegenstände nicht ersetzt werden kann, auch darin,
daß er in verschiedenen Qualitäten produziert wird und so der
Reichere stärker besteuert werden kann, als der Arme. Es ist nur
eine irrationelle Erscheinung, wenn der Staat gerade bei den billigen
Tabaksorten gewinnt resp. günstige Steuerresultate erzielt und die
teueren Sorten ohne Gewinn oder mit geringem Gewinn resp. mit
geringem Steuerresultat vertreiben läßt. Weniger günstig gestaltet
sich die Tabakbesteuerung mit Hinsicht auf die Kontrolle, ohne
daß natürlich darauf verzichtet werden müßte. Übrigens kommt
beim Tabak nicht bloß das finanzielle Resultat in Betracht. Es
muß vor Augen gehalten werden, daß dort, wo Klima und Boden
dem Tabakbau günstig sind, derselbe eine hohe Verwertung des
Bodens ermöglicht, der Anbau und die Verarbeitung des Tabaks
vielen Händen Arbeit und Verdienst sichert, und daß der Tabakhandel
und namentlich der Tabakexport für die Volkswirtschaft zu
einer reichen Einnahmequelle werden kann.
Obwohl unter verschiedenen Vorschlägen auch der Gedanke
auftauchte, daß die Tabaksteuer unmittelbar bei den Konsumenten
eingehoben werde, fallen doch die Schwierigkeiten dieser Besteuerungsart
auf den ersten Blick ins Auge.
2. Die wichtigsten Besteuerungsarten des Tabaks sind folgende:
1. Das Monopol. Mit dem Monopol ist es am leichtesten zu erreichen,
daß der Staat die in diesem Genußmittel sich manifestierende
Leistungsfähigkeit erfaßt und ein bedeutendes Einkommen gesichert
werde. Nachteil desselben kann sein, daß infolge des Mangels die
Verbraucher weniger gut versorgt werden, schlechteres Produkt zu
teuererem Preise bekommen. Das Monopol erfordert auch kostspielige
Kontrolleinrichtungen. Natürlich ist es auch mit Beschränkung
der Produktion und des Verkehrs verbunden. Gegenstand
des Monopols ist die Produktion, oder die Fabrikation resp.
der Verkehr und Handel, hier wieder der Verkehr mit dem Rohprodukte
oder dem Fabrikate, der Großhandel oder der Kleinhandel.
Am einträglichsten bewährte sich das Monopol dort, wo es
sich auf die Fabrikation und den Kleinhandel erstreckt, wie in
Nordamerika, Frankreich, Italien, Rumänien, Serbien, Spanien,
Portugal, Türkei, Österreich und Ungarn. Das Monopol kann auch
verpachtet werden. 2. Die Fabrikatensteuer. Gegenstand der
Fabrikatensteuer ist das Fabrikat; die Steuer wird eingehoben,
wenn das Fabrikat in Verkehr tritt. Als Steuerkontrolle dient der